Abrechnung Fragen & Antworten

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Das sind die Gelder, die die Urheber für Nutzungen ihrer Werke erhalten.
Im Wahrnehmungsbereich der AKM erhalten die AKM-Mitglieder die Tantiemen von der AKM. Der Wahrnehmungsbereich der AKM sind im Wesentlichen öffentliche Aufführungen und Sendungen.
Hinweis: Die sogenannten mechanischen Rechte (darunter fallen insbesondere Tonträgerverkäufe/Abrechnung Phono) werden von der austro mechana wahrgenommen.

Die Abrechnung erfolgt nach festen Regeln, die sich auf gesetzliche Regelungen, das Statut (Grundsätze der Tantiemenabrechnung, §§ 22 u. 23) und die sogenannten Abrechnungsregeln der AKM gründen.

Die Abrechnungsregeln der AKM werden vom Vorstand der AKM beschlossen.
Der Vorstand der AKM wird von der Generalversammlung der AKM gewählt und besteht aus je vier Komponisten, Musiktextautoren und Musikverlegern.

Diese sind im Unterpunkt „Interne Regelwerke“ zu finden.

Die AKM rechnet die Einnahmen an die musikalischen Urheber und deren Verleger ab - an ihre Mitglieder direkt, an die Mitglieder ausländischer Schwestergesellschaften über diese Gesellschaften. Vor der Verteilung wird der entstandene Betriebsaufwand abgezogen. Der AKM verbleibt kein Gewinn!
Der Spesenabzug in den letzten Jahren betrug zwischen 12% und 14%. Das ist im internationalen Vergleich ein sehr niedriger Wert.

Ja. Die Gage, die Sie als ausübender Musiker/Interpret vom Veranstalter erhalten hat mit den Tantiemen, die Ihnen als Urheber der aufgeführten Kompositionen/Texte zustehen nichts zu tun.
Hinweis: Da die Musikprogramme die Grundlage für die Abrechnung der eingehobenen Aufführungsentgelte bilden, vergessen Sie bitte bei Live-Auftritten im eigenen Interesse nicht auf die Programm-Meldung an die AKM.

Musikveranstaltungen sind vom Veranstalter bei der AKM anzumelden. Der Veranstalter hat dann auch das Aufführungsentgelt an die AKM zahlen. Wenn Sie also nicht selbst der Veranstalter sind, brauchen Sie die Veranstaltung nicht bei der AKM anzumelden.
Von der Anmeldung der Veranstaltung, die der Veranstalter vorzunehmen hat, ist die Programm-Meldung zu unterscheiden. Wenn Sie live auftreten, schicken Sie uns bitte ein Musikprogramm mit den gespielten Werken (allen, nicht nur die eigenen).

Nein. Das Abrechnungssystem der AKM ist sehr komplex und berücksichtigt bei der Abrechnung eine Reihe von Faktoren, wie z.B. wurde das Werk im Rahmen einer Einzelveranstaltung aufgeführt oder im Rahmen von Dauerveranstaltungen, wurde das Werk live dargeboten, wurde das Werk gesendet (Radio oder Fernsehen? ORF oder Privatsender? Welcher Sender genau? ...), handelt es sich um eine Kinoaufführung uvam.
Die in den einzelnen Lizenzierungssparten eingehobenen Lizenzentgelte werden den verschiedenen Abrechnungssparten zugeordnet. Neben den allgemein geltenden Regelungen zur Abrechnung gibt es für jede Abrechnungssparte spezielle Abrechnungsregelungen.
Detaillierte Informationen finden Sie im Infoblatt „Tantiemenabrechnung in Kürze“ unter Downloads.

Die sogenannten Tantiemenaufteilungsschlüssel sind im Statut bzw. den Abrechnungsregeln der AKM geregelt; abweichende Vereinbarungen* sind zum Teil möglich.
Die Aufteilung der Anteile erfolgt grundsätzlich nach dem Aufteilungsschlüssel 66,66% Urheber bzw. 33,33% Komponist(en), 33,33% Autor(en) und 33,34% Verlag. Eine Vielzahl von Varianten zu diesem „Grundschlüssel“ ist möglich, die ua dadurch entsteht, dass z.B. ein Werk nicht verlegt ist, subverlegt ist oder es eine autorisierte Bearbeitung/Arrangement mit Beteiligung gibt.
* Ist aus dem Komponisten-Anteil bzw. dem Textautoren-Anteil bzw. dem Musikverleger-Anteil jeweils an mehrere Personen oder Musikverlage eine Beteiligung auszuzahlen, richtet sich die Beteiligung innerhalb des betreffenden Anteils nach den vertraglichen Abmachungen der an dem Anteil Berechtigten. Liegen keine vertraglichen Abmachungen für die Beteiligung innerhalb des betreffenden Anteils vor, erhalten die Berechtigten innerhalb des betreffenden Anteils eine Beteiligung zu gleichen Teilen.

Die AKM hat in Ihrem Interesse mit über 70 ausländischen Schwestergesellschaften (z.B. GEMA in Deutschland) in allen Erdteilen Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen.
Aufgrund dieser Verträge werden die ausländischen Gesellschaften in ihrem Land auch für die AKM-Mitglieder tätig, d.h. sie heben in ihrem Land die Aufführungs- und Sendeentgelte auch für die AKM-Mitglieder ein und rechnen die auf die AKM-Mitglieder entfallenden Tantiemenbeträge – meist jährlich – an die AKM ab. Die AKM rechnet dann die erhaltenen Beträge dann an ihre Mitglieder ab (Auslandsabrechnungen).

Unter Downloads in diesem Unterpunkt finden Sie unter „Wie lese ich meine Abrechnung“ zwei Musterabrechnungen mit detaillierten Erläuterungen.