Fragen & Antworten

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Die Verwertungsgesellschaften AKM und austro mechana sorgen dafür, dass die musikalischen Urheber zu einer fairen Bezahlung für die Nutzungen ihrer Werke kommen.
Sie nehmen treuhändig Verwertungsrechte dieser Urheber in gebündelter Form (kollektiv) wahr und erteilen den Musiknutzern gegen Bezahlung die nötigen Werknutzungsbewilligungen. Die Einnahmen werden nach festen Regeln an die Mitglieder abgerechnet/verteilt.

Die von Ihnen geschaffenen Werke sind gemäß Urheberrechtsgesetz bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Schaffung als Ihr geistiges Eigentum geschützt. Ein Formalakt, wie z.B. eine Registrierung oder Anmeldung, ist dazu nicht nötig und nicht vorgesehen.
Hinweis: Was Sie vorbeugend für den Fall eines „Diebstahls“ tun können: Möglichst stichhaltige Indizien dafür schaffen, dass ein bestimmtes Werk von Ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt geschaffen wurde. So z.B.: Schicken Sie sich selbst eingeschrieben das Manuskript oder die Tonträgeraufnahme (selbstaufgenommene MC o.ä.) Ihres Werkes und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Poststempel ein Datum beweisen zu können. Bewahren Sie allfällige Unterlagen zur Entstehungsgeschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mitglied sind, melden Sie Ihre neu geschaffenen Werke so rasch wie möglich an. Auch die Werkanmeldung bei der AKM ist ein Indiz für Ihre Urheberschaft.

Musik/Sprachwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. – wenn es Miturheber gibt – bis 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers geschützt.

Durch die Erteilung einer Erlaubnis Werke zu nutzen. Wird die Erlaubnis nicht ausschließlich gegeben spricht man von Erteilung einer Werknutzungsbewilligung, wird sie ausschließlich gegeben von der Einräumung eines Werknutzungsrechts.
Damit die AKM und die austro mechana ihre Funktion als Verwertungsgesellschaften erfüllen können, werden ihnen von den Mitgliedern Werknutzungsrechte eingeräumt (Wahrnehmungsvertrag). Die AKM und die austro mechana erteilen den Musiknutzern (Veranstaltern etc.) gegen Bezahlung Werknutzungsbewilligungen und rechnen die Einnahmen an die Mitglieder ab.

Musik/Sprachwerke können auf unterschiedliche Art genutzt werden, so z.B. durch öffentliche Aufführung, durch Vervielfältigung auf Papier (Noten) oder auf einem Ton- oder Bildtonträger (CD, DVD, CD-ROM, Film, etc.), durch Verbreitung (= Inverkehrbringen; z.B. Verkauf, Vermieten, Verleihen, etc.) von Noten und Ton- oder Bildtonträgern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Netzen (Internet, Mobilfunknetz, etc.) zur Verfügung gestellt werden.
Die entsprechenden Verwertungsrechte heißen: Aufführungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht, Recht der Zurverfügungstellung. Aufführungsrecht, Senderecht und Recht der Zurverfügungstellung werden von der AKM wahrgenommen, mechanisches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht von der austro mechana.
In Bereichen, in denen die AKM und die austro mechana nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Verlag bzw. Urheber selbst wahrgenommen werden. Beispiele: Notendruck (graphische Vervielfältigung), szenische Aufführung musikdramatischer Werke („großes Recht“), Verbindung eines Musikwerkes mit einem Filmwerk bzw. audiovisueller Produktion („Synch-Right“), Bearbeitung/Arrangement eines Werkes.

Unter einer Bearbeitung versteht man musikalische und/oder textliche Änderungen eines Werkes, so z.B. neues Arrangement, Kürzungen oder Ergänzungen der Musik bzw. des Textes, Übersetzungen.
Für die Verwertung (z.B. CD-Produktion) einer Bearbeitung eines geschützten Werkes ist die vorherige Zustimmung des/der Rechteinhaber (Verlag/e bzw. Urheber) des bearbeiteten Werkes notwendig.

Eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (= Werke im Sinne des UrhG) genießen als Ganzes und in ihren Teilen urheberrechtlichen Schutz (§ 1 UrhG).
Das weit verbreitete Gerücht einer generellen Freiheit, einige Takte bzw. eine bestimmte Sekundenanzahl eines geschützten fremden Musikwerkes frei verwenden zu dürfen, entspricht nicht der rechtlichen Situation.

Unter einem Plagiat versteht man den Diebstahl fremden geistigen Eigentums. Genau das tut der Plagiierende, indem er fremde Schaffensergebnisse verwendet und gleichzeitig die Urheberschaft dafür in Anspruch nimmt.
Ab wo es "kritisch" wird, kann pauschal so gut wie gar nicht beantwortet werden, im Einzelfall nur sehr schwierig. Die Rechtsprechung dazu ist sehr kasuistisch d.h. einzelfallbezogen.
Allgemein lässt sich dazu in Kürze nur sagen, dass bei einem vorbestehenden geschützten Werk alle jene Elemente tabu sind, die für das Werk charakteristisch sind, in denen die individuelle Kreativität des Originalschaffenden zum Ausdruck kommt. Was dies im konkreten Einzelfall ist, kann nun sehr unterschiedlich sein, eine Melodie, eine komplexe Rhythmik, eine bestimmte Harmonie, ein spezifischer Sound oder oder oder.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang u.a., dass auch Bearbeitungen von freigewordenen Werken (d.s. solche, die nicht mehr unter die urheberrechtliche Schutzfrist fallen) geschützt sind. Achtung ist auch bei Aufträgen zur "Nachkomposition" d.h. zu Musikwerken, die so klingen sollen wie..., dringend angeraten, was insbesondere bei Aufträgen zu Werbespotmusik nicht selten vorkommt!

Ein allgemeiner Namensschutz ist schon aufgrund des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und aufgrund der Bestimmungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gegeben. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich einen Namen markenrechtlich schützen zu lassen. Dieser Schutz ist mit Kosten verbunden und führt zur Registrierung des Namens als Marke. Zuständig dafür ist das Patentamt, www.patent.bmvit.gv.at

Als Mitglied der AKM sind Urheberpseudonyme und Urhebergruppen-Pseudonyme der AKM unbedingt zu melden (Formular Pseudonym-Anmeldung).
Ein Urheberpseudonym wird verwendet, um als Urheber unter anderem/n Namen Werke zu komponieren /texten bzw. zu veröffentlichen. Unter diesem Namen kann das AKM-Mitglied nachfolgend einige oder alle Werke bei der AKM anmelden.
Ein Urhebergruppen-Pseudonym wird von mehreren Urhebern verwendet, um unter einem Namen Werke zu komponieren /texten bzw. zu veröffentlichen. Unter diesem Namen können die Beteiligten des Urhebergruppen-Pseudonyms einige oder alle Werke anmelden.
Natürlich kann (muss aber nicht!) das Urheberpseudonym mit dem Künstler/Interpretennamen bzw. das Urhebergruppen-Pseudonym mit dem Musikgruppennamen ident sein.
Achtung: Es können keine nachträglichen Änderungen bezüglich der Beteiligten des Urhebergruppen-Pseudonyms vorgenommen werden!

Ja, unbedingt. Die AKM benötigt die Musikprogramme für die Tantiemenabrechnung.
Bitte lesen Sie dazu die ausführlichen Informationen im Hauptmenupunkt "Programm-Meldung". Dort finden Sie auch die Programm-Formulare.

Ja. Es handelt sich nämlich um zwei unterschiedliche Dinge: das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens (für die Sie als Interpret vom Veranstalter eine Gage erhalten), das andere ist die öffentliche Aufführung Ihrer Kompositionen, für die Ihnen als Urheber gemäß Urheberrecht Tantiemen zustehen.
Hinweis: Wenn Sie AKM-Mitglied sind, ist für die Erteilung von Aufführungsbewilligungen ausschließlich die AKM zuständig. Achten Sie bitte generell bei Verträgen (Engagementverträge, Kompositionsaufträge, etc.) darauf, dass die Rechte, die Sie der AKM (und der austro mechana) zur Wahrnehmung übertragen haben, nicht Gegenstand der Vereinbarung sind.

Der Erwerb der Aufführungslizenz bzw. die Anmeldung der Veranstaltung ist immer Sache des Veranstalters. Der Veranstalter hat dann auch das Aufführungsentgelt an die AKM zu bezahlen. Wenn Sie oder Sie mit Ihrer Band für einen Auftritt engagiert wurden, sind Sie im Allgemeinen nicht der Veranstalter. Klären Sie, ob Sie tatsächlich der Veranstalter sind!
Hinweis: Von der Veranstaltungsanmeldung zu unterscheiden ist die Programm-Meldung. Wenn Sie live auftreten, vergessen Sie bitte nicht der AKM Musikprogramme zu schicken.

Neben den Urhebern haben gem. Urheberrechtsgesetz auch bestimmte andere Personen(gruppen) Anspruch auf Tantiemen. Zu diesen sog. Leistungsschutzberechtigten gehören im Musikbereich zunächst einmal die Interpreten (ausübende Musiker, Sänger). Ihre Darbietungen von Musikwerken sind gemäß Urheberrecht geschützt. Nutzungen ihrer Darbietungen finden z.B. statt, wenn ihre Darbietung auf einem Ton/Bildtonträger festgehalten wird, solche Ton/Bildtonträger verkauft werden, solche Tonträger im Radio gesendet werden, ihr Live-Auftritt aufgezeichnet und gesendet wird, etc.
Zu den Leistungsschutzberechtigten im Musikbereich gehören auch die Tonträgerproduzenten/Labels und Musikvideoproduzenten. Ihre Produktionen/Aufnahmen sind gemäß Urheberrecht geschützt.

Das ist die Verwertungsgesellschaft LSG.
Sollten Sie also nicht nur Komponist und/oder Musiktexter sein, sollten Sie es nicht verabsäumen, sich mit der LSG-Interpreten in Verbindung zu setzen. Website: www.lsg-interpreten.com
Achtung: Die Mitgliedschaft bei der AKM bewirkt nicht automatisch die Mitgliedschaft bei der LSG.
Die LSG ist auch die zuständige Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte der Tonträger- und Musikvideoproduzenten. Website: www.lsg.at/label.html

Das ist die Verwertungsgesellschaft Literar-Mechana.
Sollten Sie also nicht nur Autor von „mit Werken der Tonkunst verbundenen Sprachwerken“ (Musiktexten) sein, sollten Sie es nicht verabsäumen, sich mit der Literar-Mechana in Verbindung zu setzen. Website: www.literar.at
Achtung: Die Mitgliedschaft bei der AKM bewirkt nicht automatisch die Mitgliedschaft bei der Literar-Mechana.

Nein, die AKM hat mit der Verlagsgründung selbst nichts zu tun.
Wie für alle Firmengründungen ist auch für die Gründung eines Musikverlages die Wirtschaftskammer der Ansprechpartner für Informationen, insbesondere das Gründerservice.
Für die Gewerbeanmeldung ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft/Magistrat zuständig.

Antworten zu diesen und vielen anderen Fragen zum Thema Label finden Sie auf der Website der Verwertungsgesellschaft für Labels, LSG, unter www.lsg.at/label.html.

Das mica (music information center austria) bietet auf seiner Website www.mica.at gratis viele Musterverträge für Komponisten, Songwriter und ausübende Künstler.
Hinweis: Dies stellt lediglich eine Information dar. Die AKM hat die Musterverträge nicht durchgesehen und gibt daher mit dieser Information keine Empfehlung ab.

In all diesen Fällen schlüpfen Sie in die Rolle eines Musiknutzers und haben als solcher eine entsprechende Lizenz bei der AKM bzw. bei der austro mechana zu erwerben.

Antworten zu allen Fragen rund um die Künstlersozialversicherung finden sie bestens aufbereitet auf der Website des SKE-Fonds der austro mechana, www.ske-fonds.at.
Sie können die Informationen natürlich auch auf der Website der zuständigen SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) abrufen: esv-sva.sozvers.at