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Aufnahmevoraussetzungen

Um der AKM als Verlag beitreten zu können, benötigen wir zunächst folgende Unterlagen:

1) Firmenbezogene Unterlagen:

bei einem Einzelunternehmen:
Gewerbeschein bzw. Auszug aus dem Gewerberegister für das Gewerbe "Musikverlag"

bei einem im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmen (e.U.), einer GesmbH, OG, KG u.a:
zusätzlich einen aktuellen Firmenbuchauszug und den Bescheid der Gewerbebehörde über die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

Soferne es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt, sind gleichwertige ausländische Nachweise vorzulegen, aus denen der Betrieb eines Musikverlages sowie die Zeichnungsberechtigungen hervorgehen.

2.) Nutzungsbezogene Unterlagen:

Weiters benötigen wir den Nachweis einer Nutzung eines in Ihrem Verlag verlegten Werkes innerhalb des letzten Jahres oder im laufenden Jahr:

● durch eine Aufführung bei einer öffentlichen Veranstaltung oder
● durch eine Sendung (Hörfunk oder Fernsehen) oder
● durch eine Zurverfügungstellung in Netzen (Internet, Mobilfunknetz) oder
● durch eine Vervielfältigung auf einem bereits im Handel erhältlichen Tonträger (CD, etc.).

Die Unterlagen können uns per E-mail, Fax oder Post übermittelt werden.

Der weitere Beitrittsablauf

Die AKM prüft, ob die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und übermittelt Ihnen dann die Beitrittsformulare für AKM und austro mechana per Post.

Sie retournieren die ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittsformulare.

Der AKM-Vorstand beschließt Ihre Aufnahme, über die Sie schriftlich verständigt werden. Auch die austro mechana verständigt Sie schriftlich von der Aufnahme in ihre Gesellschaft.

Beitrittskosten

AKM:
€ 130,- (exkl. 20% MwSt)

austro mechana:
€ 55,- (inkl. 20% MwSt)

Weder bei der AKM noch bei der austro mechana ist ein laufender Mitgliedsbeitrag zu zahlen.


Weitere Informationen zur Aufnahme bei der AKM und bei der austro mechana finden Sie unter Downloads.

Hinweise:

Bezüglich allgemeiner Informationen zur Gründung eines Musikverlages, wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer.
Für die Gewerbeanmeldung ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft/Magistrat zuständig.