Wenn Sie der AKM beitreten, werden Sie zunächst als tantiemenbezugsberechtigtes Mitglied (TB) aufgenommen.
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können tantiemenbezugsberechtigte Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt Genossenschafter (ordentliche Mitglieder, OM) der AKM werden. Die Voraussetzungen sind in den Regeln für die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft für Urheber und in den Regeln für die Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft für Verleger normiert. Sie finden die Regeln im Unterpunkt Interne Regelwerke.
Es ist ein formloses, aber schriftliches Ansuchen an den Vorstand der AKM zu richten. Aus diesem hat auch hervorzugehen, in welcher Kurie (Komponisten, Autoren, Musikverleger) Sie als ordentliches Mitglied aufgenommen werden wollen. Das Ansuchen muss eigenhändig unterschrieben bzw. firmenmäßig gezeichnet sein.
Ordentliche Mitglieder dürfen an den Generalversammlungen der AKM teilnehmen und sind in den Generalversammlungen stimm- und wahlberechtigt. Für die Tantiemenabrechnung macht es keinen Unterschied, ob ein Mitglied der AKM ein ordentliches Mitglied oder ein Tantiemenbezugsberechtigter ist; für die Gewährung sozialer Zuwendungen, wie z.B. die Altersquote, ist keine ordentliche Mitgliedschaft erforderlich.