Neben ihrer Hauptaufgabe, der Einhebung und Verteilung der Gelder (Lizenzierung und Tantiemenabrechnung), nimmt die AKM auch soziale Aufgaben wahr. Soziale Zuwendungen sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Form von Altersquoten, Witwen- und Waisenquoten vorgesehen. Weiters können in berücksichtigungswürdigen Fällen Zuwendungen in Form von laufenden oder einmaligen Unterstützungen gewährt werden. Die Regeln für die Zuerkennung der Altersquotenanwartschaft und die Richtlinien für soziale Zuwendungen finden Sie im Unterpunkt Interne Regelwerke.
Für die Gewährung sozialer Zuwendungen, wie z.B. die Altersquote, ist keine ordentliche Mitgliedschaft erforderlich.
Für die Zuerkennung der Altersquotenanwartschaft ist ein formloses, aber schriftliches Ansuchen an den Vorstand der AKM zu richten. Das Ansuchen muss eigenhändig unterschrieben bzw. firmenmäßig gezeichnet sein.