Werkanmeldung Fragen & Antworten

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Die Anmeldung der Werke stellt eine wichtige Grundlage für die Tantiemenabrechnung an Sie dar. Werke können bei der Tantiemenabrechnung erst berücksichtigt werden, wenn sie angemeldet sind. Das Aufscheinen eines Werkes auf einem Musikprogramm ohne Werkanmeldung ist nicht ausreichend.

Nein. Die Werkanmeldung hat mit dem Entstehen des Schutzes Ihres Werkes nichts zu tun, da das Urheberrechtsgesetz den Schutz eines Werkes an seine Schaffung anknüpft und nicht an einen Formalakt, wie eine Werkanmeldung oder ähnliches.

Bei Manuskriptwerken (= unverlegte Werke) kann logischerweise nur der Urheber selbst das Werk anmelden. Sind mehrere Urheber an einem Werk beteiligt, sollte die Anmeldung durch jeden beteiligten Urheber erfolgen. Geschieht dies, werden die Anmeldenden bei allfälligen unterschiedlichen Angaben (z.B. betreffend die beteiligten Komponisten oder Textautoren) kontaktiert. Bei verlegten Werken genügt grundsätzlich die Anmeldung des Verlages; eine zusätzliche Anmeldung durch den bzw. die Urheber ist aber dennoch sinnvoll.

Nein. Die AKM und die austro mechana haben eine gemeinsame Werkedatenbank. Es ist daher nicht nötig, dass Sie Ihre Werke zusätzlich bei der austro mechana anmelden.

Für die ordnungsgemäße Anmeldung eines Werkes ist das Ausfüllen des Formulars Werkanmeldung erforderlich. Die Übermittlung von Noten oder eines Tonträgers durch den Urheber ist von Seiten der AKM/austro mechana nicht erforderlich, eine Anforderung kann allerdings im Bedarfsfall erfolgen (z.B. zwecks Vorlage bei der Einstufungskommission).
Die austro mechana erhält die von ihr lizenzierten Tonträger von den jeweiligen Tonträgerproduzenten/Labels, die zur Übermittlung verpflichtet sind. Soferne ein Werk verlegt ist und es Noten gibt, ist der Verlag zur Übermittlung der Noten an die AKM verpflichtet.

Nein, jeder Urheber meldet seine Werke immer nur bei der Verwertungsgesellschaft an, bei der er Mitglied ist. Das gilt auch, wenn ein Werk von mehreren Urhebern geschaffen wurde und diese unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften angehören.
Durch technische Kooperationsprojekte wie z.B. FastTrack oder CIS-Net sind die Dokumentationen der Werke der einzelnen Verwertungsgesellschaften auch den Schwestergesellschaften zugänglich.

Bei der Werkanmeldung geht es um die Anmeldung eines von Ihnen geschaffenen Werkes, dessen Werktitel in der Anmeldung anzugeben ist. Vom Werktitel zu unterscheiden ist ein Albumtitel(CD/Plattentitel); dieser gehört nicht im Feld „Werktitel“ eingetragen. Sollte das Werk, das Sie anmelden bereits auf Tonträger erschienen sein, füllen Sie bitte auch das Feld „Tonträger“ aus.
Hinweis: Von der Werkanmeldung zu unterscheiden ist die Anmeldung einer Audio-Produktion (CD, etc.) oder Multimedia-Produktion (DVD-Video, etc.) bei der austro mechana. Diese Anmeldung ist vom Produzenten zu machen um die für Produktion notwendige Lizenz von der austro mechana zu erwerben.

Bitte melden Sie Arrangements/Bearbeitungen von geschützten Werken nur dann an, wenn Ihr Arrangement/Bearbeitung von den Rechteinhabern genehmigt ist!
Soll im mechanischen Recht (austro mechana) eine Beteiligung des Arrangeurs/Bearbeiters erfolgen, muss die Höhe der Beteiligung vertraglich vereinbart sein und gemeldet werden; eine Kopie der vertraglichen Vereinbarung, die von allen beteiligten Originalberechtigten unterschrieben ist, ist zu übermitteln.

Nein, das hat Auswirkungen auf Ihre Tantiemenabrechnung. Ordnungsgemäß ausgefüllte Werkeanmeldungen, die bis zum 15. Jänner bei der AKM einlangen, werden in der laufenden AKM-Abrechnung berücksichtigt. Werkeanmeldungen, die nach dem 15. Jänner bei der AKM einlangen, können erst für die folgende Abrechnungsperiode berücksichtigt werden.
Bitte melden Sie ihre Werke laufend und möglichst rasch nach ihrer Schaffung an.

Ja. Nützen Sie die bequeme Möglichkeit der Online-Werkanmeldung.