Werkanmeldung Werkeinstufung

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Die Regelungen über die Werkeinstufungen finden Sie in den Abrechnungsregeln im Abschnitt C. Mit den Regelungen über die Werkeinstufungen setzt die AKM die Vorschrift des § 14 Abs 1 VerwGesG um, wonach in den Verteilungsregeln kulturell hochwertige Werke höher zu bewerten sind als andere, Originalwerke höher als Bearbeitungen. Die Werkeinstufung dient also Zwecken der Tantiemenabrechnung; sie ist eine von mehreren Faktoren, die bei der Tantiemenabrechnung berücksichtigt werden.

Die Einstufung richtet sich nach der Art des Werkes und bei Werken ernster Richtung sowie höher einzustufender Werke nicht ernsten Charakters nach der Besetzung. Bei der Einstufung einer Bearbeitung ist nicht das Originalwerk, sondern der Charakter der Bearbeitung maßgebend. Die Einstufung erfolgt im Bedarfsfall durch die Kommission für musikalische Einstufungen.

Eine höhere Einstufung erhalten die Werke nur auf Antrag durch den Bezugsberechtigten. Zur höheren Einstufung eingereichte Werke werden der Kommission erst vorgelegt, wenn bereits eine öffentliche Aufführung gegen Entgelt oder Sendung stattgefunden hat oder eine Veröffentlichung in Form einer gedruckten Verlagsausgabe vorliegt.

Die Mitglieder der Einstufungskommission werden von der Generalversammlung der AKM gewählt.