Fragen & Antworten

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Die drei Buchstaben "AKM" stehen für Autoren, Komponisten, Musikverleger. Die Abkürzung steht für die Gesellschaft, zu der sich diese zusammengeschlossen haben.

Damit die Musik bzw. ihre Schöpfer existieren können. Denn Musik ist nicht einfach da. Sie wurde geschaffen - von Komponisten und Textautoren. Das Komponieren und Texten ist eine hochqualifizierte Arbeit. Das Ergebnis dieser Arbeit gehört als geistiges Eigentum den Musik-Schaffenden. Für die Nutzung ihrer Werke steht den Urhebern laut Urheberrecht eine faire Bezahlung zu. Die AKM hebt diese Tantiemen bei öffentlichen Aufführungen, bei Sendungen und bei Online-Nutzungen ein und gibt sie an die Musik-Schaffenden weiter.

Musikwerke können auf unterschiedliche Art genutzt werden, so z.B. durch öffentliche Aufführung, durch Sendung, durch Vervielfältigung auf Papier (Noten) oder auf einem Ton- oder Bildtonträger (CD, DVD, CD-ROM, Film, etc.), durch Verbreitung (= Verkauf, Vermieten, Verleihen, etc.) von Noten oder von Ton- oder Bildtonträgern, oder dadurch, dass sie in Netzen (Internet, Mobilfunknetz, etc.) zur Verfügung gestellt werden.
Zu den Musiknutzern gehören somit z.B. Veranstalter von Konzerten, Bällen, Zeltfesten, Frühschoppen, Vereinsfeiern, Firmenfeiern, Theateraufführungen mit Musik, Betriebe, die ihre Gäste/Kunden mit Musik erfreuen (Gastronomie, Hotellerie, Handel, etc.), Kinos, Radio- und Fernsehanstalten, Ton- und Bildtonträgerhersteller, Betreiber von Websites, Webradios, Musikdownloadshops, etc.

Für die Musiknutzer ist die kollektive Rechtewahrnehmung durch die AKM von großem Vorteil: Sie brauchen nicht von jedem einzelnen Urheber bzw. Verlag im In- und Ausland, dessen Werk sie öffentlich aufführen oder senden oder online anbieten wollen, eine Lizenz (Nutzungsbewilligung) zu erwerben, sondern sie müssen sich diesbezüglich nur an eine Stelle wenden, die AKM.

Der AKM selbst bleibt kein Gewinn. Die gesamten Einnahmen werden nach festen Regeln an die Autoren, Komponisten und deren Verleger verteilt. Die AKM zieht vor der Verteilung lediglich den entstandenen Betriebsaufwand ab.

Ja, auch im Ausland haben sich die musikalischen Urheber und deren Musikverleger zu Urheberrechtsgesellschaften zusammengeschlossen. Die AKM hat mit diesen ausländischen Gesellschaften sogenannte Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Daher kann die AKM den Musiknutzern in Österreich praktisch das gesamte geschützte Weltrepertoire der Musik anbieten.

Alle Einnahmen der AKM werden - nach Abzug des entstandenen Betriebsaufwandes - zur Gänze an die Rechteinhaber (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) im In- und Ausland abgerechnet. Der AKM verbleibt kein Gewinn. Die Abrechnung erfolgt nach festen Regeln, die von den Rechteinhabern selbst beschlossen werden. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich programmgemäß d.h. aufgrund der Nutzungen, die auf den Musikprogrammen aufscheinen.

Nein. Die Verteilungsbestimmungen sind feste Regeln und sie gelten unabhängig vom Bekanntheitsgrad für alle Urheber gleichermaßen.

Musik/Sprachwerke sind ab ihrem Entstehen geschützt und zwar bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten Urheber. Selbst nach Ablauf dieser 70-jährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein, weil auch Bearbeitungen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Nein. Das Tätigwerden von Verwertungsgesellschaften, also auch der AKM, ist aber gemäß dem Verwertungsgesellschaftengesetz an das Erfordernis einer staatlichen Betriebsgenehmigung (=Art Konzession) gebunden. Die AKM hat diese Konzession.

Das ist die austro mechana. Die austro mechana nimmt die mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Komponisten, Musiktextautoren und Musikverleger wahr.

Wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Musikverlage, deren Werke Sie abdrucken wollen. Die graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an musikalischen Werken sind direkt bei den jeweiligen Verlagen zu erwerben.
Das eben Gesagte gilt auch für das „ins Netz stellen“ von Noten und/oder Musiktexten.