Das Darbieten geschützter Musik und/oder Texte außerhalb des privaten Rahmens ist laut Urheberrecht eine „Öffentliche Aufführung“. Dafür braucht der Veranstalter eine Aufführungslizenz, die von der AKM gegen Bezahlung erteilt wird.
Öffentliche Aufführung Fragen & Antworten
Was ist eine öffentliche Aufführung?
Was fällt alles unter „Aufführung“?
Unter einer Aufführung versteht man nicht nur Live-Darbietungen durch Musiker/Musikgruppen und/oder Vortragende (Lesungen), sondern auch jede "mechanische" Wiedergabe von Musik/Texten, wie z.B. das Abspielen von CDs, MP3, MCs, Schallplatten, Tonbänder, DVDs, etc. oder den Einsatz von Radios und Fernsehapparaten.
Wann ist eine Aufführung „öffentlich“?
Eine Veranstaltung ist immer öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist. Aber auch Veranstaltungen mit "geschlossenem Teilnehmerkreis", die außerhalb der "Privatsphäre" stattfinden, wie z.B. Veranstaltungen für Vereinsmitglieder oder Firmenfeiern, gelten im Sinne des Urheberrechts als öffentlich. Ob die Veranstaltung in der Öffentlichkeit angekündigt wird bzw. wurde ist unerheblich. Öffentlichkeit ist z.B. auch überall dort gegeben, wo Musik im Rahmen eines gewerblichen Betriebes mit fluktuierendem Publikum (Boutique, Filialbetrieb, Cafe, Restaurant, Friseur, etc.) gespielt wird.
Wer ist „Veranstalter“?
Verantwortlich für den Erwerb der Aufführungslizenz und die Bezahlung ist immer der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer eine Veranstaltung abhält und den Behörden (Gemeinde, Finanzamt uä) sowie der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter auftritt.
Auch jeder Betreiber bzw. Inhaber eines Lokals/Unternehmens, der seine Gäste bzw. Kunden mit Musik erfreut (Cafes, Gasthäuser, Restaurants, Supermärkte, Boutiquen, Kaufhäuser, Friseure, Arztpraxen, Busunternehmen, etc.) ist Veranstalter.
Welche Musik/Texte sind „geschützt“?
Musik und Texte sind bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten Urheber geschützt. Selbst nach Ablauf dieser 70-jährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn ich nur ein oder zwei geschützte Werke aufführe?
Die Frage stellt sich in der Praxis meist gar nicht. Bei Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen wird praktisch nur geschützte Musik aufgeführt; auch Chöre und Blasmusikkapellen verwenden hauptsächlich geschützte Musik.
Für die Verpflichtung einer Bezahlung kommt es nicht auf die Anzahl der geschützten Werke an; wenn unter den aufgeführten Werken auch nur eines ist, das geschützt ist, ist vorher eine Aufführungslizenz von der AKM zu erwerben.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn ich nur "freie" Werke aufführe?
Die Frage stellt sich in der Praxis meist gar nicht. Bei Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen wird praktisch nur geschützte Musik aufgeführt; auch Chöre und Blasmusikkapellen verwenden hauptsächlich geschützte Musik.
Ist unter den aufgeführten Werken auch nur eines geschützt, ist eine Aufführungslizenz von der AKM zu erwerben.
Sollten wirklich alle aufgeführten Werke nicht mehr geschützt sein, ist natürlich nichts zu zahlen. Um dies überprüfen zu können, übermitteln Sie bitte der jeweils zuständigen AKM-Geschäftsstelle rechtzeitig, am besten zugleich mit der Veranstaltungsanmeldung, das Musikprogramm (Werktitel samt Komponisten und ggf. Arrangeure, wenn möglich auch Musikverlage).
Ich habe eine Musikgruppe/Alleinunterhalter/DJ engagiert. Müssen sich diese um die Anmeldung der Veranstaltung kümmern oder ich?
Sie als Veranstalter müssen sich um die Anmeldung der Veranstaltung kümmern. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit den Künstlern eine Einnahmenbeteiligung ausgemacht haben sollten. Als Veranstalter gilt, wer eine Veranstaltung abhält und den Behörden (Gemeinde, Finanzamt uä) sowie der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter auftritt.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn ich ein Defizit hatte?
Ja. Der finanzielle Erfolg entscheidet nicht darüber, ob eine Bezahlung an die AKM zu leisten ist oder nicht. Jeder Veranstalter sollte die AKM-Aufführungslizenz so selbstverständlich als Ausgabe in seine Kalkulation aufnehmen wie z.B. Ausgaben für Plakate und Affichierung, Flyer, Grafik und Druck, Ton- und Lichttechnik, Gagen der Musiker, behördliche Abgaben. Auch die Urheber der Musik verdienen eine Bezahlung.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn ich keinen Eintritt, keine Spenden oder sonst eine Bezahlung verlange?
Grundsätzlich ja. Die Entgeltpflicht entfällt in diesen Fällen (gesetzliche Ausnahmebestimmung) nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch in Form von Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten. Ein Erwerbszweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit "Werbeveranstaltungen" wird ein Erwerbszweck verfolgt.
Die Veranstaltung ist auf alle Fälle anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn es sich um eine Wohltätigkeitsveranstaltung handelt?
Wenn der Ertrag ausschließlich wohltätigen Zwecken zufließt (Caritas, SOS-Kinderdorf, Nachbar in Not, u.ä.) und wenn alle Mitwirkenden auf eine Bezahlung (auch in Form einer Aufenthaltsvergütung, oder eines Reisekostenzuschusses usw.) verzichten, ist nichts an die AKM zu zahlen. Dann gilt die gesetzliche Ausnahmebestimmung.
Die Veranstaltung ist auf alle Fälle anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn ich den Musikern schon eine Gage gezahlt habe?
Ja. Mit der Bezahlung der Musikergagen entlohnen Sie nur die ausführenden Musiker für ihre Tätigkeit des Musizierens. Die den Urhebern für die öffentliche Aufführung ihrer Musik zustehenden Tantiemen sind damit nicht abgegolten, selbst wenn der ausübende Musiker zugleich auch die Urheber aller gespielten Werke sein sollten.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn ich die verwendeten Noten bzw. Tonträger gekauft habe?
Ja. Die den Urhebern für die öffentliche Aufführung ihrer Musik zustehenden Tantiemen sind mit dem Kauf der Noten bzw. des Tonträgers nicht abgegolten.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn ich bereits die GIS-Gebühren bezahlt habe?
Ja. Die den Urhebern für die öffentliche Wiedergabe von Radio- und Fernsehsendungen zustehenden Tantiemen sind mit der GIS-Gebühr (Rundfunkgebühr) nicht abgegolten! Die öffentliche Wiedergabe ist laut Urheberrecht eine öffentliche Aufführung. Die Tantiemen der Musik-Schaffenden für die öffentliche Aufführung werden von der AKM eingehoben.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn die Musiker ohne Noten gespielt haben?
Ja. Ob die Musiker für die Aufführung Noten benutzen oder ohne Noten, also auswendig spielen oder improvisieren ist ohne Belang. Es kommt nur darauf an, ob sie geschützte Musik spielen oder nicht.
Wie geht es weiter, nachdem ich meine Einzelveranstaltung bei der AKM angemeldet habe?
Wenn Sie die Anmeldung vollständig ausgefüllt haben und es keine Rückfragen zur Anmeldung von Seiten der AKM gibt, erhalten Sie in weiterer Folge die Rechnung für die Aufführungslizenz von der AKM.
Was passiert, wenn ich meine Veranstaltung bei der AKM nicht oder nicht rechtzeitig anmelde oder die "Dauernutzung" von Musik in meinem Lokal/Betrieb nicht vor der Inbetriebnahme melde?
Dann ist die AKM laut Urheberrechtsgesetz berechtigt, den doppelten Autonomen Tarif vorzuschreiben und allfällige Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen. Dies führt zu einer erheblichen Verteuerung.
Ich habe für meinen Betrieb einen Lizenzvertrag mit der AKM. Ist mit diesem Vertrag jede Art von öffentlicher Darbietung von Musik abgedeckt?
Der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die der Vertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie der AKM daher bitte Änderungen des Musikeinsatzes, wie z.B. zusätzlicher Musikeinsatz in anderen Räumlichkeiten Ihres Betriebes oder wenn Sie eine andere Musikquelle verwenden, also z.B. von Radio auf selbstbespielte Tonträger, von CD-Player auf PC-Festplatte umsteigen. Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Außendienstmitarbeiter Ihrer AKM-Geschäftsstelle, der Ihren Vertrag ggf. entsprechend anpassen wird. Einzelveranstaltungen, wie z.B. Bälle, Live-Konzerte, Lesungen, sind nicht vom Lizenzvertrag umfasst. Sie müssen gesondert bei der AKM angemeldet werden.
Ich möchte einen Film vorführen. Brauche ich dafür eine Aufführungslizenz von der AKM?
Ja. Für die Musik, die in dem Film vorkommt (Filmmusik), den Sie vorführen, brauchen Sie eine Aufführungslizenz von der AKM. Achtung: Die Aufführungslizenz der AKM umfasst nur die Filmmusik! Alle anderen Rechte sind gesondert zu erwerben; wenden Sie sich an den Film/Video/DVD-Verleih bzw. an den Filmproduzenten.
Ich möchte bei der Aufführung eines Sprechtheaterstücks an einigen Stellen Musik einspielen. Brauche ich dafür eine Aufführungslizenz von der AKM?
Ja. Auch für Einlagen- und Zwischenaktmusik ist eine Aufführungsbewilligung der AKM erforderlich. Die Bühnenaufführungsrechte für das Sprechtheaterstück, die vom Bühnenverlag zu erwerben sind, umfassen nicht die Musikrechte.
Wem schade ich mit der Nichtmeldung der Aufführung von geschützter Musik?
Sie schaden damit den Musik-Schaffenden, deren Werke Sie zur Unterhaltung Ihrer Gäste/Kunden/Publikum verwenden.
Kann ich meine AKM-Rechnungen auch als E-Rechnung erhalten?
ie AKM bietet vielen ihrer Lizenzkunden die Möglichkeit der elektronischen Rechnung an. Die E-Rechnungen der AKM sind mit einer sicheren digitalen Signatur versehen. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer zuständigen AKM-Geschäftsstelle auf.
Kann ich meine AKM-Rechnungen auch über einen Abbuchungsauftrag bezahlen?
Das ist selbstverständlich möglich. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer zuständigen AKM-Geschäftsstelle auf.
Wer und was ist der VeranstalterVerband Österreich?
Der VeranstalterVerband vertritt als spezialisierte Interessenvertretung Musikbetriebe und Veranstalter in Österreich, die urheberrechtlich geschützte Werke für die öffentliche Aufführung nutzen, gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Weitere Informationen über den VVAT finden Sie unter www.vvat.at