Öffentliche Aufführung Kosten

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Die Kosten für die Aufführungslizenz sind tariflich festgelegt (sog. Autonomer Tarif=Normaltarif). Für Mitglieder des Veranstalterverbandes Österreich (VVAT) und der WKO gelten die Bedingungen des Gesamtvertrages AKM/VVAT. Für Mitglieder von Rahmenvertragspartnern ("Blaulichtorganisationen", Österreichischer Blasmusikverband u.a.) werden die Bestimmungen in den jeweiligen Rahmenverträgen angewendet.

Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab, vorrangig davon, ob es sich um eine Einzelveranstaltung oder um Dauerveranstaltungen handelt.

Bei Einzelveranstaltungen:

Grundsätzlich sind der behördlich festgesetzte Fassungsraum der Veranstaltungsörtlichkeit und der (durchschnittliche) Eintrittspreis die bestimmenden Faktoren für die Höhe des Aufführungsentgeltes (Fassungsraumabrechnung).
Unter bestimmten Voraussetzungen (1. amtliche Vergnügungssteuer-Abrechnung bzw. Lustbarkeitsabgabe-Abrechnung, und 2. vorherige Meldung an die AKM, dass diese Abrechnungsart gewünscht wird) ist auch eine Einnahmenabrechnung möglich.
Bei Veranstaltungen ohne Eintrittspreis oder bei Veranstaltungen, deren Kosten nicht nur durch einen Eintrittspreis, sondern auch in anderer Form, wie z.B. Sponsoring, gedeckt werden, wird der nachgewiesene oder geschätzte Aufwand für Künstler- und Musikerhonorare bzw. mangels solcher der sonstige nachgewiesene oder geschätzte Aufwand als Berechnungsgrundlage herangezogen. (Aufwandsabrechnung). Gibt es keinen Aufwand oder ist dieser geringfügig, werden Mindestsätze in Rechnung gestellt; diese richten sich nach dem behördlich festgesetzten Fassungsraum der Veranstaltungsörtlichkeit.

Bei Dauerveranstaltungen richten sich die Berechnungsparameter für die Höhe der Kosten nach den speziellen Gegebenheiten der unterschiedlichen Veranstaltergruppen (z.B. Gastronomiebetriebe, Handelsbetriebe) und den verschiedenen Arten der Musiknutzung (Radio, Fernseher, CDs, MP3-Anlage, Musikautomat, Live-Musik, etc.). So ist z.B. bei Musikdarbietungen mittels Tonträger oder Radio im Handel die Quadratmeteranzahl der musikbeschallten Verkaufsfläche ein wesentlicher Berechnungsparameter, in der Gastronomie ist die durchschnittliche monatliche Gästefrequenz eine wesentliche Berechnungsgröße, bei der Verwendung von Musik in Telefonwarteschleifen richtet sich der Tarif vor allem nach der Anzahl der Nebenstellen der Telefonanlage.

Hinweis: Wenn bei einer Aufführung auch noch andere Rechte genutzt werden, kommen zum AKM-Betrag zusätzliche Beträge hinzu, da die AKM auch die Tantiemen für andere österreichische Verwertungsgesellschaften (AUME, LIME, LSG; zum Wahrnehmungsbereich dieser Verwertungsgesellschaften siehe im Hauptmenupunkt "Service") miteinhebt sowie ggf. auch den Mitgliedsbeitrag für den VVAT. Der Vorteil dieser Vorgangsweise für den Veranstalter: Er braucht sich z.B. bei musikalisch-literarischen Veranstaltungen nicht zusätzlich an die LIME wenden oder bei der Verwendung von Tonträgern für die Aufführung nicht zusätzlich an die LSG. Die für die obengenannten Gesellschaften gegebenenfalls miteingehobenen Tantiemen werden von der AKM an diese zur Verteilung an deren Mitglieder (Interpreten, literarische Autoren etc.) weitergeleitet.