Online-Nutzung Fragen & Antworten

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Das Internet bietet viele Möglichkeiten. Insbesondere Musik wird zunehmend in digitalen Netzen (z. B. Internet, Mobilfunk) genutzt. Hierbei kann die Musik zum ausschließlichen Anhören (Streaming) oder zum Herunterladen und Speichern auf den PC bzw. ein sonstiges Endgerät (Download) angeboten werden, es kann sich um ein interaktives Angebot handeln oder um ein nicht-interaktives, das Angebot kann für den Endverbraucher gegen Bezahlung (z.B. pro Download, pro Stream, auf Subskriptionsbasis, etc.) oder gratis erfolgen. Beispiele für die mannigfaltigen Möglichkeiten der Online-Nutzung von Musik sind Musik-Downloadshops, Klingeltöne für Mobiltelefone, Audio/Video-On Demand, Webradio, Podcasts, Websites mit Hintergrundmusik u.v.a.m.

Musik ist nicht einfach da. Sie wurde geschaffen – von Komponisten und Musiktextautoren. Das Ergebnis dieser Arbeit gehört als geistiges Eigentum den Musikschaffenden. Auch für das „zur Verfügung stellen“ ihrer Musik in digitalen Netzen, wie z.B. im Internet auf einer Website, steht den Urhebern laut Urheberrecht eine faire Bezahlung zu. Die AKM hebt diese Tantiemen treuhändig ein und gibt sie an die Musikschaffenden weiter.

Jedes Musikstück und jede Musikaufnahme ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, solange die Schutzfrist nicht abgelaufen ist. Musikstücke sind bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Schaffung des Musikstückes beteiligten Urheber geschützt. Musikaufnahmen (CD, MP3, etc.) sind in Österreich bis 50 Jahre nach der Veröffentlichung der jeweiligen Musikaufnahme geschützt.
Die Praxis zeigt, dass bei Online-Nutzungen praktisch nur geschützte Musikstücke und Musikaufnahmen verwendet werden.

Ja. Mit dem Kauf der Musik dürfen sie diese im privaten Rahmen nutzen. Die den Urhebern für das „Ins-Internet-Stellen“ zustehenden Tantiemen sind mit dem Kauf des Tonträgers bzw des Musikfiles nicht abgegolten.

Auch wenn Musik „nur“ zum bloßen Anhören (im sog. Streaming - Verfahren) angeboten wird, wird sie von Ihnen als Website-Betreiber genutzt. Dafür brauchen Sie eine AKM-Lizenz.

Ja, auch wenn Sie nur kleine Ausschnitte aus Songs auf Ihre Website stellen brauchen Sie eine AKM-Lizenz.

Ja, auch für das unentgeltliche Anbieten geschützter Musik auf einer Website ist eine AKM-Lizenz erforderlich.

Ja. Mit dem Honorar an das Tonstudio entlohnen Sie nur das Tonstudio für seine Leistung, das ist die Produktion der Aufnahme. Die den Urhebern für das „Ins-Internet-Stellen“ zustehenden Tantiemen sind damit nicht abgegolten.

Ja. Mit der Bezahlung der Agentur entlohnen Sie die Agentur für ihre Leistung inklusive der bei der Videoherstellung anfallenden Kosten (wie z.B. auch Kosten für den Erwerb der Synchronisationsrechte der Urheber). Die den Urhebern für das „Ins-Internet-Stellen“ zustehenden Tantiemen sind mit der Bezahlung der Agentur nicht abgegolten. Die AKM-Lizenz dafür ist als Website-Betreiber von Ihnen zu erwerben.

Ja. Die Musik ist auf Ihrer Website abrufbar. Als Website-Betreiber sind Sie dafür verantwortlich und haben daher eine AKM-Lizenz zu erwerben.

Ja. Wenn es sich nicht bloß um Links zu Musikvideos auf anderen Websites handelt, sondern die Musikvideos direkt auf Ihrer Website abrufbar sind, dann brauchen Sie dafür eine AKM-Lizenz.

Sie können als Mitglied der AKM und austro mechana alle Ihre eigenen Werke in voller Länge auf Ihre eigene Website zum Anhören oder zum Download stellen, ohne  an die AKM und austro mechana ein Lizenzentgelt zahlen zu müssen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei keinem der eigenen Werke Rechte Dritter berührt werden, was v.a. durch Abschluss eines Verlagsvertrages für eines dieser Werke der Fall ist. 
Hinweis bezüglich der Leistungsschutzrechte: Sollten die Aufnahmen der eigenen Werke bei einem Plattenlabel veröffentlicht sein, benötigen Sie die Zustimmung des Labels.

Nein. Der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die der Vertrag abgeschlossen wurde. Websites mit Musik sind nicht von der Aufführungslizenz für den Betrieb umfasst.

Wenn ein Musikwerk mit einer anderen Werkgattung, wie z.B. Video oder Filmwerk, verbunden wird, ist zunächst das Synchronisationsrecht zu erwerben. Ist ein Musikwerk verlegt, wird dieses Recht grundsätzlich vom Musikverlag wahrgenommen. Die austro mechana identifiziert über Ihre schriftliche Anfrage den für Österreich zuständigen Musikverlag bzw. Rechteinhaber (kostenpflichtig), karin.schober-schaerf@aume.at. Wenn Sie für die Musikuntermalung eine bereits vorhandene Musikaufnahme (z.B. CD) eines Musikwerkes verwenden wollen, müssen Sie sich zusätzlich an den Tonträgerproduzenten/Label der Musikaufnahme wenden. Bitte beachten Sie: Von diesem Rechteerwerb für die Herstellung des Videos zu unterscheiden ist die AKM-Lizenz, die Ihr Kunde dafür benötigt, dass das Video auf seiner Website aufrufbar ist.

- Recht der Zurverfügungstellung bzw. Senderecht
Diese Rechte werden für die Komponisten, Musiktextautoren und Musikverleger von der AKM wahrgenommen.
- Vervielfältigungsrecht
Dieses Recht wird für die Komponisten, Musiktextautoren und Musikverleger von der austro mechana wahrgenommen. Im Zuge von Online-Nutzungen finden eine Vielzahl von Vorgängen statt, die Vervielfältigungen darstellen. Die austro mechana hat die AKM mit der Abwicklung dieses Rechteerwerbs für alle Arten von Online-Nutzungen beauftragt; Sie brauchen sich daher nicht zusätzlich an die austro mechana wenden.
- Leistungsschutzrecht
Leistungsschutzrechte (Tonträgerproduzenten/Labels, Interpreten) sind zu erwerben, wenn bei der Online-Nutzung eine bereits vorhandene Aufnahme (z.B. CD) eines Musikwerkes verwendet werden soll. Wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Labels. In den Bereichen nicht-interaktive Webradios/Webcasting und Simulcasting können die Leistungsschutzrechte bei der LSG erworben werden. Weitere Informationen: Leistungsschutzgesellschaft (LSG), www.lsg.at bzw. www.ifpi.at, Telefon: +43 (1) 535 60 35, Mail: ifpi@ifpi.at.