Fragen & Antworten

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Die Musikprogramme bilden die Grundlage für die Abrechnung der eingehobenen Aufführungsentgelte an die Urheber und Verleger. Zur Gewährleistung einer gerechten Tantiemenabrechnung sind daher - soferne es keine gedruckten Programme gibt - korrekt und vollständig ausgefüllte Programme notwendig.

Grundsätzlich der Veranstalter. Da dieser in vielen Fällen aber nicht weiß, welche Werke zur Aufführung kommen, sind hier in erster Linie die Musikausübenden und zwar der Orchester- bzw. Ensembleleiter, der Kapellmeister, der Bandleader oder der Alleinunterhalter gefordert.
Für Urheber, die ihre Werke auch selbst interpretieren („Selbstspieler“) liegt es daher auch im eigenen Interesse bei Auftritten Musikprogramme auszufüllen.
Reine Musikausübende mögen bitte bedenken, dass es die Urheber, also die Komponisten und Textdichter sind, die es ihnen ermöglichen mit der Musik Geld zu verdienen. Mit dem Nicht-Ausfüllen von Musikprogrammen bringen Sie die Urheber, deren Werke Sie spielen, um ihre Tantiemen.

Wenn Musik live aufgeführt wird (z.B. in Lokalen, beim Heurigen, bei Tanzveranstaltungen, Zeltfesten, Blasmusikveranstaltungen, Kurkonzerten) und es keine gedruckten Programme gibt.
Werke, die ausschließlich mittels Tonträger (CDs, Platten, MP3, etc.) aufgeführt werden, sind nicht zu notieren.
Bei Programmabweichungen von vorhandenen gedruckten Programmen, darunter fallen insbesondere Zugaben, teilen Sie uns diese bitte formfrei schriftlich mit; am besten legen Sie diese Mitteilung dem gedruckten Programm bei.

Ja, tragen Sie bitte alle Werke auf dem Programm-Formular ein, die Sie gespielt haben.
Beachten Sie bitte auch, dass die Angabe des Titels einer Oper, Operette, eines Tonfilms oder eines Sammelheftes nicht genügt. Es muss vielmehr angeführt werden, welche einzelnen Nummern, deren Titel anzuführen sind, gespielt wurden.

Da die AKM aufgrund einer Vereinbarung mit der LIME (Literarische Verwertungsgesellschaft) auch die Einhebung der Tantiemen für den öffentlichen Vortrag literarischer Werke (Lesungen) vornimmt, sind gegebenenfalls auch diese Sprachwerke auf den Programmen zu notieren (Ausnahme: wenn ausschließlich aus eigenen Werken vorgelesen wird).

Weil die Musikprogramme die Grundlage für die Abrechnung der eingehobenen Aufführungsentgelte an die Urheber und Verleger bilden. Die AKM ist unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit bestrebt, jeden eingehobenen Cent/Euro exakt einem Musikprogramm zuzuordnen und entsprechend den auf diesem Programm angegebenen Werken abzurechnen. Nur wahrheitsgemäß ausgefüllte Programme können eine gerechte Tantiemenabrechnung gewährleisten.

Nein, es gibt Einsendefristen. Diese richten sich nach dem Veranstaltungszeitraum. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter Einsendefristen.

Sie werden von der Programmprüfungskommission (PPK) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und anschließend- wenn allfällige Zweifel ausgeräumt sind- werden die betreffenden Werke der Abrechnung zugeführt.
Die Mitglieder der Programmprüfungskommission werden von der Generalversammlung der AKM gewählt.

Für die Anmeldung der Veranstaltung bzw. den Erwerb der Aufführungslizenz ist immer der Veranstalter verantwortlich. Veranstalter ist für die AKM derjenige, der die Veranstaltung abhält und den Behörden (v.a. Finanzamt, Gemeinde) sowie der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter auftritt. Wenn Sie oder Sie mit Ihrer Band für einen Auftritt engagiert wurden, sind Sie im allgemeinen nicht der Veranstalter.