Glossar, Fachbegriffe

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Freie Werke

Weil das öffentliche Interesse das des Werkschöpfers überwiegt, genießen gem. UrhG verschiedene Werke (von vorneherein) keinen urheberrechtlichen Schutz. Dazu gehören v.a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen.

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Freie Werknutzung

Freie Werknutzungen stellen Beschränkungen des freien Verwertungsrechtes des Urhebers dar und bilden eine Ausnahme vom Ausschließungsrecht des Urhebers. In diesen vom UrhG genau definierten Ausnahmefällen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke frei d.h. ohne Einholung einer Nutzungsbewilligung und ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes genutzt werden.

Freigewordene Werke

Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers. Danach spricht man von freigewordenen Werken. Achtung: Auch Bearbeitungen von nicht mehr geschützten Werken sind zugunsten des Bearbeiters geschützt!
Freigewordene Werke dürfen von jedermann ohne Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechtsnachfolgers und ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes genutzt, also z.B. auch bearbeitet werden.

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