Glossar, Fachbegriffe

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Geschützte Werke

Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaffung; ein Formalakt wie z.B. eine Anmeldung oder Registrierung ist dazu nicht erforderlich. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers. Danach spricht man von freigewordenen, also nicht mehr geschützten Werken.
Achtung: Auch Bearbeitungen von freigewordenen Werken sind geschützt!

Gesetzliche Lizenz

In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgrund des Gesetzes (gesetzliche Lizenz) eine Verwertung eines Werkes, d.h. ohne dass der Urheber zustimmen muss (Ausnahmen vom Ausschließungsrecht). In diesen Ausnahmefällen stellt der Gesetzgeber das Interesse der Allgemeinheit vor das Interesse des Urhebers. Immerhin billigt er dem Urheber in manchen Fällen dafür einen Vergütungsanspruch zu.
Gesetzliche Lizenzen ohne Vergütungsanspruch sind besser bekannt als freie Werknutzungen.

Große Rechte

Die "großen" Aufführungs- und Senderechte liegen entweder beim Urheber selbst oder- bei verlegten Werken - beim Bühnenverlag.
Zur Abgrenzung zu den "kleinen" Rechten, die von der AKM wahrgenommen werden siehe unter "kleine" Rechte.