Glossar, Fachbegriffe

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Kleine Rechte

Die AKM nimmt - mit gewissen Ausnahmen - "nur" die sog. "kleinen" Aufführungs- und Senderechte wahr. Beim Aufführungsrecht versteht man darunter i.w. die "konzertmäßige" Aufführung von Musik- und damit verbundenen Sprachwerken in Abgrenzung zur bühnenmäßigen Aufführung musikdramatischer Werke (z.B. Oper, Operette, Musical). Werden jedoch nur kleinere Teile eines musikdramatischen Werkes bühnenmäßig wiedergegeben, z.B. Arienabend, oder ein bühnendramatisches Werk konzertant aufgeführt, handelt es sich um "kleines" Recht. Ebenso handelt es sich bei der Aufführung von Zwischenaktmusik oder Einlagenmusik innerhalb eines Bühnenwerkes um "kleines" Recht. Auch bei der öffentlichen Wiedergabe eines musikdramatischen Werkes mittels mechanisch-musikalischer Vorrichtungen (also z.B. Tonträger, Radio etc.) ist die Aufführungsbewilligung von der AKM einzuholen.
Auch für das Senderecht gibt es eine definierte Abgrenzung zwischen "kleinem" und "großen" Recht.
Die "großen" Rechte liegen entweder beim Urheber selbst oder- bei verlegten Werken - beim Bühnenverlag.

Künstler

Künstler ist ein Oberbegriff, der nicht nur schaffende Künstler, also Urheber, und ausübende Künstler, also Interpreten, erfasst, sondern sich zusätzlich auf alle Werkgattungen erstreckt.

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