Glossar, Fachbegriffe

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z

Leistungsschutzberechtigter

Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber. Der Gesetzgeber anerkennt aber auch, dass bestimmte andere Personen schutzwürdige Leistungen erbringen und gewährt diesen einen ähnlichen Schutz in Form der sog. verwandten Schutzrechte (Leistungschutzrechte). Schutzgegenstand ist hier also nicht das Werk, sondern die Leistung. Diese sog. Leistungsschutzberechtigten sind: ausübende Künstler (Interpreten), Tonträgerhersteller, Veranstalter, Rundfunkunternehmer, Lichtbildhersteller, Veröffentlicher nachgelassener Werke, Datenbankhersteller.

Leistungsschutzrecht

Unter Leistungsschutzrecht versteht man die den Leistungsschutzberechtigten nach dem UrhG zustehenden vermögensrechtlichen (und persönlichkeitsrechtlichen) Befugnisse an ihren Leistungen.

Literar Mechana

Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte Ges. m.b.H.
Die Literar Mechana nimmt treuhändig Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche der Urheber und Verleger von Sprachwerken - mit Ausnahme von mit Werken der Tonkunst verbundenen Sprachwerken - wahr. Zu den Nutzungsrechten gehören v.a. die Vortragsrechte, die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auf Ton-, Bild- oder Bildtonträgern, das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen und von Ton-, Bild- und Bildtonträgern.

Lizenz

Unter einer Lizenz versteht man eine Nutzungsbewilligung. Verwertungsgesellschaften erteilen - in ihrem Wahrnehmungsbereich - den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Leistungen gegen Entgelt die erforderlichen Bewilligungen zur Nutzung von Werken bzw. Leistungen.

mehr...

Lizenzentgelt

Siehe unter "Nutzungsentgelt".

LSG

LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H.
Die Verwertungsgesellschaft LSG nimmt treuhändig den Interpreten (ausübenden Künstlern), Tonträgerproduzenten und Musikvideoproduzenten zustehende Rechte und Ansprüche wahr.