Glossar, Fachbegriffe

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Mechanische Rechte

Als "mechanische" Rechte werden die Rechte der Übertragung von Werken auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe des Werkes für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger) und der Verbreitung dieser Werkstücke bezeichnet ("mechanische" Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte). Siehe dazu auch unter "Austro-Mechana".

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Miturheber

Haben zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu. Die Verbindung von Werken verschiedenener Art, wie z.B. die eines Werkes der Tonkunst (Komposition) mit einem Sprachwerk (z.B. Songtext) oder einem Filmwerk, begründet an sich keine Miturheberschaft.

Musiker

Unter "Musiker" wird meist sowohl der schaffende Musiker, also der Komponist, als auch der ausübende Musiker, also der Interpret verstanden. Für das Urheberrecht ist diese Bezeichnung zu unpräzise.

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