Urheber gem. UrhG ist, wer ein Werk der Tonkunst, der Literatur, der bildenden Künste oder der Filmkunst geschaffen hat.
Davon zu unterscheiden sind Leistungsschutzberechtigte.
Glossar, Fachbegriffe
Urheber
Urheberpersönlichkeitsrechte
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die dem Urheberrecht entspringen, schützen den Urheber in seinen geistigen Interessen am Werk. Gebräuchlich ist die Bezeichnung dieser Befugnisse als Urheberpersönlichkeitsrechte.
Urheberrecht
Unter dem Urheberrecht versteht man die den Urhebern nach dem UrhG zustehenden vermögensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse an ihren Werken. Im weiteren Sinn werden darunter auch die den Leistungsschutzberechtigten nach dem UrhG zustehenden Rechte verstanden.
Urheberrechtsgesellschaft
Siehe unter "Verwertungsgesellschaft".