Glossar, Fachbegriffe

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Wahrnehmungsvertrag

Im Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber einer Verwertungsgesellschaft Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Welche Rechte das jeweils sein können, hängt vom jeweiligen Wahrnehmungsbereich der Verwertungsgesellschaft ab.

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Werknutzungsbewilligung

Der Urheber kann einem anderen gestatten, sein/e Werk/e auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Erteilung einer Werknutzungsbewilligung).

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Werknutzungsrecht

Von der Einräumung eines Werknutzungsrechts spricht man, wenn der Urheber einem anderen mit ausschließlicher Wirkung gestattet, seine Werke auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen. Diese Ausschließlichkeit wirkt auch dem Urheber gegenüber, d.h. er hat die Verwertung seiner Werke (im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechtes) zu unterlassen.
Davon zu unterscheiden ist die Werknutzungsbewilligung.