Darunter versteht man das Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Vereinfacht gesagt, umfasst dieses Recht das interaktive Anbieten von Werken in Netzen wie z.B. Internet, Mobilfunknetz.
Glossar, Fachbegriffe
Zurverfügungstellungsrecht
Zwangslizenz
Bei der Zwangslizenz verpflichtet der Gesetzgeber den Urheber eine vertragliche Lizenz zu erteilen. Eine Zwangslizenz sieht der Gesetzgeber im §58 UrhG - Bewilligungszwang bei Schallträgern - vor.