Rechtliche Grundlagen Betriebsgenehmigung

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Betriebsgenehmigung

Konsolidierte Version in der Fassung des Bescheids der KommAustria, KOA 9.102/08-015 vom 30.6.2008 und des Bescheids des Urheberrechtssenats, UrhRS 5/08-4 vom 29.10.2008
 

I.

Die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger Genossenschaft mbH (AKM) verfügt über die Betriebsgenehmigung für Werke der Tonkunst und mit Werken der Tonkunst verbundene Sprachwerke, im Folgenden:

Musikwerke mit und ohne Text

zur Wahrnehmung bzw Geltendmachung der

Aufführungs-, Vortrags-, Sende- und Zurverfügungstellungsrechte an Vorträgen, konzertmäßigen Aufführungen und Sendungen sowie entsprechender Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche

1. Die Betriebsgenehmigung gilt für den Fall:

a) der Sendung durch Rundfunk oder auf ähnliche Art gemäß §§ 17 bis 17b UrhG;

b) der konzertmäßigen Aufführung von Musikwerken und des Vortrags von mit Musikwerken verbundenen Sprachwerken, einschließlich der Aufführung und des Vortrags in Verbindung mit Filmwerken und/oder Laufbildern gemäß § 18 Abs 1 UrhG. Unter konzertmäßigen Aufführungen in diesem Sinn sind Aufführungen aller Art mit Ausnahme bühnenmäßiger Aufführungen musikdramatischer Werke zu verstehen. Aufführungen bloß als Einlagen, Zwischenaktmusik oder auf ähnliche Art gelegentlich solcher Bühnenaufführungen sowie Aufführungen in Verbindung mit Filmwerken oder Laufbildern zählen jedenfalls zu den konzertmäßigen Aufführungen;

c) der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- und/oder Schallträgern (Datenträgern) sowie der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Rundfunksendungen gemäß § 18 Abs 2 und 3 UrhG;

d) des öffentlichen Zurverfügungstellens gemäß § 18a UrhG einschließlich des öffentlichen Zurverfügungstellens in Schul-, Unterrichts- und Lehreinrichtungen;

e) der Benutzung von Bild- oder Schallträgern (Datenträgern) in öffentlich zugänglichen Einrichtungen (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung und dergleichen) gemäß § 56b UrhG;

f) der öffentliche Wiedergabe im Unterricht in Verbindung mit Filmwerken gemäß § 56c UrhG;

g) der Weitersendung von Rundfunksendungen einschließlich Satellitensendungen mit Hilfe von Leitungen gemäß § 59a UrhG;

2. Die Betriebsgenehmigung nach Punkt I. 1. bezieht sich auch auf

a) Sammelwerke, Datenbankwerke und Datenbanken gemäß §§ 6, 40f und 76c UrhG, dies jedoch beschränkt auf solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Musikwerke mit und ohne Text enthalten;

b) nachgelassene Werke gemäß § 76b UrhG.

3. Ausgenommen von der Betriebsgenehmigung

a) nach Punkt I. 1. a) sind Rundfunksendungen von Bühnenwerken, wenn die Sendung eine Bühnenaufführung oder eine nach Art einer solchen Aufführung für Sendezwecke vorgenommene Wiedergabe zum Gegenstand hat, sowie Rundfunksendungen von Hörspielen;

b) nach Punkt I. 1. e), f) und g) sowie Punkt I. 2. b) sind jene Fälle, in denen ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist.
 

II.

Die staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger Genossenschaft mbH verfügt weiters über die Betriebsgenehmigung zur Wahrnehmung bzw Geltendmachung hinsichtlich

1. aller weitergehenden Rechte, einschließlich der Urheberpersönlichkeitsrechte in dem von Punkt I. umfassten Bereich, jedoch beschränkt auf den Fall der Rechtsverletzung;

2. aller weitergehenden Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche in dem von Punkt I. umfassten Bereich im Auftrag ausländischer Gesellschaften mit ähnlichem Geschäftszweck;

3. des Inkassos von Rechten, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüchen in dem vom Punkt I. umfassten Bereich im Auftrag und im Interesse anderer inländischer Verwertungsgesellschaften im eigenen oder fremden Namen;

4. selbständiger Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gemäß §§ 87a und 87b UrhG;
 

III.

1. Im Falle von Novellierungen des UrhG schließt diese Betriebsgenehmigung die den oben genannten Bestimmungen entsprechenden geänderten Vorschriften ein.

2. Die Betriebsgenehmigung bezieht sich auch auf gleichartige Ansprüche im Ausland.