Meldung für Q1/2020 – COVID-Fristverlängerung
Aufgrund der momentanen COVID-Situation kommt die austro mechana allen zur Meldung und Zahlung der Speichermedienvergütung wie folgt entgegen:
Meldungen für das erste Quartal 2020, fällig am 15.4.2020, dürfen bis 15.7.2020 erstattet werden. Bis zum 30.4.2020 sind in diesem Fall jedoch ein Achtel des Jahresbetrags für 2019 (Q1-Q4/2019) an Speichermedienvergütung zu überweisen. Das entspricht 50 % eines durchschnittlich gerechneten Quartals.
Die austro mechana wird nach Abgabe der tatsächlichen Meldung für Q1/2020 die Korrekturrechnung durchführen und etwaige Differenzen durch Rechnungen oder Gutschriften, unter Aufrechnung der laufend eingehobenen SMV, ab August 2020 ausgleichen.
Alternativ können Sie auch ganz normal bis 15.4.2020 melden und für das Q1/2020 zur Gänze bezahlen.
Sie benötigen keinerlei vorherige Anmeldung, falls Sie die spätere Meldefrist in Anspruch nehmen wollen. Bitte merken Sie jedoch bei der Überweisung des 50 %-igen Akontos „SMV Akonto Q1/2020“ im Verwendungszweck an, damit wir Ihre Zahlung einwandfrei zuordnen können. Sollten Sie weder bis 30. April 2020 zahlen noch melden, müssen wir leider den doppelten Vergütungssatz in Rechnung stellen (§ 90a Abs 2 UrhG).