In den Sozialen Medien ist die Jerusalema Dance Challenge omnipräsent: egal ob Feuerwehrleute, PolizistInnen, Schulklassen oder Klinikpersonal – sie alle tanzen zum Lied „Jerusalema“ von Master KG.
Doch unter welchen Bedingungen ist es eigentlich erlaubt, ein selbst gedrehtes Video mit Musikuntermalung ins Internet oder auf Social Media Plattformen wie YouTube, Facebook oder Instagram zu stellen? Die Online-ExpertInnen der AKM geben gerne Auskunft:
Die Nutzung von Musik in Videos und der Upload solcher Videos ist zulässig, wenn vorher die notwendige Zustimmung vom Urheber bzw. Musikverlag (in Bezug auf das Musikwerk, also Komposition und Text) sowie, falls bestehende Tonaufnahmen verwendet werden, auch vom Tonträgerproduzenten (z.B. Plattenlabel) eingeholt wurde. Man spricht hier auch vom sogenannten „Synchronisationsrecht“.
Die Klärung des Synchronisationsrechts ist deswegen nötig, da die Urheber, Verlage sowie die Tonträgerproduzenten das Recht haben, der Verbindung von ihren Musikwerken und/oder Tonaufnahmen mit bestimmtem Bild- oder Videomaterial zuzustimmen oder diese zu untersagen.
Für den Upload ins Internet, z.B. auf die eigene Website, ist neben der Klärung der Synchronisationsrechte auch eine Lizenz von AKM und austro mechana zu unseren Tarifen für Online-Musiknutzung zu erwerben.
Bei großen Social Media-Plattformen wie YouTube, Facebook und Instagram ist allerdings ein Upload in der Regel auch ohne diesen Lizenzerwerb bei AKM und austro mechana zulässig, da die meisten Verwertungsgesellschaften weltweit (wie auch AKM und austro mechana) entsprechende Rahmenvereinbarungen mit diesen Plattformen haben.
Für den Upload eines selbstgedrehten Videos mit dem Song „Jerusalema“ sind allerdings die Masterrechte und die Filmherstellungsrechte mit Warner Music zu klären und abzugelten. Bitte wenden Sie sich an Frau Helga Mandel, Head of Licensing.