Anmeldung von Bearbeitungen
Unter einer Bearbeitung versteht man musikalische und/oder textliche Änderungen eines Werkes, so z.B. ein neues Arrangement, Kürzungen oder Ergänzungen der Musik bzw. des Textes, Übersetzungen. Für die Verwertung (z.B. CD-Produktion) einer Bearbeitung eines geschützten Werkes ist die vorherige Zustimmung der RechteinhaberInnen (das ist bei verlegten Werken regelmäßig der Verlag, ansonsten der bzw. die UrheberInnen selbst) notwendig.
Soll eine Tantiemenbeteiligung des/der ArrangeurIn eines geschützten Werkes erfolgen, muss dies mit den RechteinhaberInnen vereinbart sein und uns von den RechteinhaberInnen (z.B. Werkanmeldung) gemeldet werden.
Die Werkedatenbank dient dem Zweck der Tantiemenabrechnung. Melden Sie daher bitte Arrangements von geschützten Werken nur dann an, wenn eine Beteiligung vereinbart ist.
Remixes / Remixer
Bei Remixes handelt es sich in den meisten Fällen um Bearbeitungen bereits bestehender geschützter Werke. Für eine allfällige Tantiemenbeteiligung als BearbeiterIn gilt das bereits vorher Ausgeführte.
Sofern der Remixer auch kompositorische Leistungen an dem Remix erbracht hat, kommt grs. auch eine Registrierung des Remixers als MiturheberIn dieser neuen Werkversion in Frage. Auch hier gilt, dass eine Registrierung und Beteiligung als MiturheberIn nur dann möglich ist, wenn dies von den RechteinhaberInnen des Originalwerkes ausgesprochen und uns mittels einer Werkanmeldung gemeldet wird.
Beteiligung / Aufteilungsschlüssel
Die von der AKM wahrgenommenen Aufführungs- und Senderechte betreffend, ergeben sich die jeweiligen Tantiemenaufteilungsschlüssel bei autorisierten Arrangements/Bearbeitungen mit Beteiligung aus den Abrechnungsregeln der AKM.
Soll im mechanischen Recht (austro mechana) eine Beteiligung der ArrangeurInnen/BearbeiterInnen erfolgen, muss die Höhe der Beteiligung vertraglich vereinbart sein und gemeldet werden; eine Kopie der vertraglichen Vereinbarung, die von allen beteiligten Originalberechtigten unterschrieben ist, ist zu übermitteln.