Einstufung von Werken
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Verwertungsgesellschaften in ihren Verteilungsregeln kulturell hochwertige Werke höher bewerten können als andere sowie Originalwerke höher als Bearbeitungen. Bei der AKM geschieht das mit ihren Regelungen über die Einstufungen von Werken (Abrechnungsregeln, Abschnitt C, Erstes Hauptkapitel).
Die Einstufungen erfolgen grundsätzlich anhand der Informationen, die die AKM durch die Werkanmeldungen erhält. Im Bedarfsfall erfolgt die Einstufung durch die Kommission für musikalische Einstufungen. Die Mitglieder der Einstufungskommission werden von der Mitgliederhauptversammlung der AKM gewählt. Die Einstufung richtet sich nach der Art des Werkes und bei Werken ernster Richtung sowie höher einzustufender Werke nicht ernsten Charakters im Allgemeinen nach der Besetzung. Bei der Einstufung einer Bearbeitung ist nicht das Originalwerk, sondern der Charakter der Bearbeitung maßgebend.
Eine höhere Einstufung erhalten die Werke nur auf Antrag durch den/die Bezugsberechtigte(n). Zur höheren Einstufung eingereichte Werke werden der Kommission erst vorgelegt, wenn bereits eine öffentliche Aufführung gegen Entgelt oder Sendung stattgefunden hat oder eine Veröffentlichung in Form einer gedruckten Verlagsausgabe vorliegt.