Die wichtigsten Infos zu CD-Produktionen
Wenn Sie zum ersten Mal eine CD produzieren, sind viele Fragen offen. Beispielsweise worauf man bei so einer Produktion achten muss und in welcher Form das Album gemeldet werden sollte. Erfahren Sie mehr zu diesem Thema!
Grundsätzlich muss jede Audio-Produktion bei unserer Gesellschaft angemeldet werden, damit wir überprüfen können, ob bzw. in welchem Ausmaß die von unserer Gesellschaft vertretenen Rechte betroffen sind.
Die Anmeldung einer Audio-Produktion erfolgt üblicherweise durch die ProduzentInnen.
Wir verstehen unter ProduzentIn die Person/die Firma, die im wirtschaftlichen Sinne für die gegenständliche Audio-Produktion verantwortlich ist.
Bitte verwenden Sie für Ihre Anmeldung unser Online-Formular Produktionsmeldung Audio.
Die Höhe der Lizenzgebühr ist von mehreren Faktoren abhängig, nähere Informationen finden Sie unter Tarife
Die austro mechana erteilt auf Wunsch der Bezugsberechtigten die Werknutzungsbewilligung unter Verzicht auf das Inkasso von Lizenzgebühren für alle oder einzelne Werke. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
– Der oder die ProduzentInnen ist/sind zugleich UrheberInnen aller von dem Verrechnungsverzicht betroffenen Werke auf der gegenständlichen Audio-Produktion.
– Die UrheberInnen der betroffenen Werke sind entweder Mitglieder unserer Gesellschaft oder haben ihre Rechte noch an keine andere Verwertungsgesellschaft im In- oder Ausland abgetreten.
– Die UrheberInnen der betroffenen Werke sind die alleinigen InhaberInnen der Urheberrechte, es werden keine Rechte Dritter genutzt, wie z.B. (Mit-)UrheberInnen, die nicht als ProduzentInnen beteiligt sind, oder Musikverlage, mit denen vertragliche Regelungen über eine Beteiligung an den Tantiemen getroffen wurden.
– Die gegenständliche Audio-Produktion wird von den ProduzentInnen/UrheberInnen auf eigenes Risiko und zum ausschließlich eigenen Nutzen hergestellt. Wenn von Dritten z.B. Produktionskostenzuschüsse geleistet oder Mindestabnahmen garantiert werden, sind die Voraussetzungen für eine Anmeldung als „Künstlerproduktion“ nicht erfüllt.
– Die gegenständliche Audio-Produktion wird auf einem eigenen Label oder neutral (= ohne Label) veröffentlicht.
Für die Abwicklung einer Produktionsmeldung, für die wir auf das Inkasso von Lizenzgebühren verzichten, ist eine einmalige Administrationsgebühr an die austro mechana zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der Gesamtauflage der jeweiligen Produktion, die angeführten Beträge verstehen sich inklusive 20% Mehrwertsteuer:
EUR 30,00 für eine Gesamtauflage bis 500 Stück
EUR 42,00 für eine Gesamtauflage bis 1.000 Stück
EUR 60,00 für eine Gesamtauflage bis 2.000 Stück
EUR 90,00 für eine Gesamtauflage über 2.000 Stück
Ein Inkasso-Verzicht wirkt sich nur auf die jeweilige Produktion aus. Tantiemen-Ansprüche für andere Nutzungen, wie z.B. Konzerte oder Radio/TV-Ausstrahlungen, sind davon nicht betroffen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass ein Inkasso-Verzicht die Berechnungsbasis für unsere Pauschalabrechnungen und etwaige Alterszuschüsse reduziert.
Grundsätzlich ist jede Verbreitung vergütungspflichtig. Im Falle einer kostenlosen Weitergabe werden die geltenden Mindestlizenzen pro Tonträger-Kategorie als Berechnungsbasis herangezogen.
Grundsätzlich ist jede Verbreitung vergütungspflichtig. Im Falle einer Benefiz-Produktion, deren Reinerlös nachweisbar einem uneigennützigen Projekt zufließt, wird die Lizenzgebühr unabhängig vom tatsächlichen Verkaufspreis auf Basis der geltenden Mindestlizenzen pro Tonträger-Kategorie berechnet.
Wir benötigen die Produktionsmeldung in jedem Fall vor der physischen Herstellung der Tonträger. Anhand der gemeldeten Daten stellen wir fest, ob bzw. in welchem Ausmaß die von unserer Gesellschaft wahrgenommenen Rechte betroffen sind und ob bzw. in welcher Höhe eine Lizenzgebühr an unsere Gesellschaft zu entrichten ist.
Mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr ist die Werknutzungsbewilligung dem Antragstellenden erteilt.
Anschließend wird der Fabrik die sogenannte Herstellungsgenehmigung für die entsprechende Auflage übermittelt.
Von den Fabriken (Presswerken) erhält die austro mechana monatlich Kontrollmeldungen über alle Fertigungen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass dieser Vorgang einige Zeit in Anspruch nimmt, und senden Sie uns daher Ihre Anmeldung so früh wie möglich.
Alle Presswerke (Herstellerfirmen) sind vertraglich verpflichtet, Audio-Produktionen nur nach Vorliegen einer Freigabe (Herstellungsgenehmigung) an ihre KundInnen auszuliefern.
Bevor wir eine Genehmigung erteilen können, benötigen wir eine Produktionsanmeldung, um prüfen zu können, ob bzw. in welchem Ausmaß die von unserer Gesellschaft vertretenen Rechte betroffen sind.
Grundsätzlich ist es Aufgabe der ProduzentInnen, die UrheberInnen der Werke, die auf einer Audio-Produktion veröffentlicht werden sollen, herauszufinden. Vor allem Internet-Suchmaschinen stellen hierfür eine wertvolle Hilfe dar.
Ist es Ihnen – trotz aller Bemühungen – nicht möglich, die UrheberInnen eines Werkes zu eruieren, senden Sie uns bitte ein Mail mit allen Ihnen verfügbaren Daten (Titel, OriginalinterpretIn, Datenquelle etc.)., die uns für eine eindeutige Zuordnung nützlich sein könnten.
Bitte beachten Sie, dass der Titel eines Werkes alleine zumeist nicht ausreicht, um ein Werk eindeutig identifizieren zu können. Es hat daher wenig Sinn, uns eine Liste mit Werktitel ohne zusätzliche Angaben zu senden.
Achtung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die UrheberInnen eines Werkes auf dem Endprodukt angeführt werden müssen. Bitte achten Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Booklet nicht nur die Titel der einzelnen Werke sondern auch die Namen aller UrheberInnen (KomponistInnen, TexterInnen, Musikverlage) angedruckt sind.
Aus der Sicht der austro mechana muss nur der Schriftzug „aume“ („AUME“) oder „austro mechana“ (AUSTRO MECHANA“) auf die CD (oder jede anderen Form von Tonträger) gedruckt werden, zum Zeichen dafür, dass diese Produktion bei unserer Gesellschaft angemeldet wurde und wir die Werknutzungsbewilligung erteilt haben.
Sie können unser Logo als Vorlage benutzen, sind aber nicht daran gebunden. Der Schriftzug kann in Größe und Form an das graphische Umfeld angepasst werden.
Alle weiteren Angaben auf einer CD, die Sie vielleicht von anderen Produktionen kennen, stehen in keinem Zusammenhang mit den von unserer Gesellschaft vertretenen Rechten und liegen üblicherweise im Ermessen des Produzenten.
Achtung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die UrheberInnen eines Werkes auf dem Endprodukt angeführt werden müssen. Bitte achten Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Booklet nicht nur die Titel der einzelnen Werke sondern auch die Namen aller UrheberInnen (KomponistInnen, TexterInnen, Musikverlage) angedruckt sind.
Details zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der GS1 Austria GmbH.
Grundsätzlich können Sie jede in- oder ausländische Herstellerfirma mit der Vervielfältigung Ihrer Produktion beauftragen.
Wenn Sie sich für eine ausländische Firma entscheiden, geben Sie uns bitte in Ihrer Anmeldung auch eine Faxnummer oder Mailadresse bekannt, da uns nicht zu allen ausländischen Herstellerfirmen die aktuellen Kontaktdaten vorliegen.
Details zu diesem Thema finden Sie unter Mitglieder – Fragen & Antworten.
Details zu diesem Thema finden Sie unter Mitglieder – Fragen & Antworten.
Details zu diesem Thema finden Sie unter Mitglieder – Fragen & Antworten.
Bitte wenden Sie sich an die LSG (Leistungsschutzgesellschaft).
Bitte wenden Sie sich an die ÖSTIG (Österreichische Interpretengesellschaft).
InterpretIn ist eine andere Bezeichnung für KünstlerIn bzw. Artist. InterpretIn kann sowohl eine Einzelperson als auch eine Gruppe von Personen (Band) sein.
Die Katalognummer ist eine individuelle Bezeichnung einer Produktion, die von dem/der ProduzentIn vergeben und auf dem Tonträger angedruckt wird.
Eine Katalognummer ist nicht zwingend erforderlich und es gibt keine formalen Beschränkungen (alphanumerische Zeichenkette).
Label ist die individuelle Bezeichnung aller Produkte eines Produzenten bzw. aller Produkte einer bestimmten Produktgruppe eines Produzenten. Die Verwendung eines Labels ist nicht zwingend erforderlich.
Weitere Informationen zum Thema Label (z.B. Labelanmeldung, Labelabrechnung) und Label-Code (LC-Nummer) finden Sie auf der Homepage der LSG (Leistungsschutzgesellschaft).
Der Labelcode (LC-Nummer) ist in Zusammenhang mit dem Label zu sehen und wird nur für die Verrechnung der Sendelizenzen in Deutschland benötigt.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Homepages der LSG (Leistungsschutzgesellschaft in Österreich) und der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten; in Deutschland).
Der Verlag ist ein auf die Vermarktung von Musikwerken spezialisiertes Unternehmen.
Im sog. Verlagsvertrag wird zwischen dem Verlag und den betroffenen UrheberInnen vereinbart, was die Rechte und Pflichten der VertragspartnerInnen sind und in welchem Verhältnis die Tantiemen für die im Verlagsvertrag geregelten Nutzungen zwischen den VertragspartnerInnen aufgeteilt werden.
Der Abschluss eines Verlagsvertrages ist weder für die UrheberInnen noch für den Verlag verpflichtend.