Die wichtigsten Infos zu Multimedia-Produktionen
Bei der ersten Multimedia-Produktion eröffnen sich viele Fragen, wie z.B. welche Rechte muss ich wo abklären, und wie melde ich meine Produktion an. Hier finden Sie alle relevanten Informationen!
Grundsätzlich muss jede Multimedia-Produktion bei unserer Gesellschaft angemeldet werden, damit wir überprüfen können, ob bzw. in welchem Ausmaß die von unserer Gesellschaft vertretenen Rechte betroffen sind.
Die Höhe der Lizenzgebühr ist von mehreren Faktoren abhängig, nähere Informationen finden Sie unter Tarife
Die Anmeldung einer Multimedia-Produktion erfolgt üblicherweise durch den/die ProduzentIn.
Wir verstehen unter ProduzentIn die Person/die Firma, die im wirtschaftlichen Sinne für die gegenständliche Multimedia-Produktion verantwortlich ist.
Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken im Rahmen von Multimedia-Produktionen (z.B. DVD, CD-ROM, Video; Power Point-Präsentation,etc.) sind für jeden der eingesetzten Musiktitel folgende Nutzungsrechte im Voraus zu erwerben und die Lizenzgebühren zu bezahlen.
1) Herstellungsrecht bzw. Synchronisationsright: Erfordernis der Zustimmung der RechteinhaberInnen an Komposition und Text (Musikverlag, KomponistIn, TextautorIn, BearbeiterIn) in jedem Einzelfall, ein musikalisches Werk z.B. mit einem Filmwerk zu verbinden und diese Werkverbindung auf einem Bildtonträger erstmals festzuhalten. Dieses Recht liegt in der Regel bei einem Musikverlag (bzw. bei dem/der AuftragskomponistIn) und ist direkt von diesem zu erwerben. Die Forderungen der RechteinhaberInnen sind je nach Musikwerk, Verwendungszweck, Einsatzumfang, etc. sehr unterschiedlich.
Grundsätzliche Informationen zu UrheberInnen bzw. RechteinhaberInnen an Werken finden auf unserer Website unter Werksuche.
Für den Fall, dass Sie ausführlichere Informationen benötigen, bei welchem Verlag die Rechte für ein konkretes Werk zu erwerben sind, bieten wir Ihnen diese Auskunft an, soweit wir mit unserer aktuellen Datenbank bzw. durch Rückfragen bei Schwesterorganisationen eine Antwort liefern können. Derartige Anfragen sind mit großem Aufwand verbunden, daher können wir diese nicht unentgeltlich durchführen. Für Auskünfte in diesem Bereich stellen wir Euro 35,- exkl. Ust. (pro Anfrage bis max. 10 Werke) in Rechnung. Anfragen richten Sie bitte per e-mail an: karin.schober-schaerf@akm.at.
2) Leistungsschutzrecht bzw. Masterright: wird bei der Vertonung einer Multimediaproduktion Musik einer bestehenden Aufnahme (von einem Handelstonträger zB CD oder Internet-Download) verwendet, so ist für die Verwendung der jeweiligen Aufnahme das Leistungsschutzrecht vom jeweiligen TonträgerproduzentInnen/ Plattenfirma bzw. bei den AuftragskomponistInnen zu erwerben. Welche Plattenfima zuständig ist, sollte der Hülle/Verpackung des Tonträgers zu entnehmen sein. Sollten Sie weitere Informationen zur Plattenfirma benötigen, wenden Sie sich bitte an die LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H.
3) Recht der Vervielfältigung und Verbreitung: ist (nur) dann von uns zu erwerben, wenn der Film in Folge auch auf Bildtonträger (VHS, DVD, etc.) vervielfältigt und ausgewertet werden soll (zB Verkauf, Gratisweitergabe, etc.). Bitte verwenden Sie dazu unser Meldeformular ‚Produktionsmeldung Multimedia‘.
Auf die Kosten seitens der Verlage und Plattenfirmen haben wir keinen Einfluss.
Ja, denn ob geschützte Musik innerhalb einer Multimediaproduktion nur im Hintergrund oder vordergründig hörbar ist, macht hinsichtlich der daran zu erwerbenden Rechte grundsätzlich keinen Unterschied. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Musik um sogenannten „O-Ton“ bei einer Veranstaltung handelt.
Da unsere Lizenzgebühren grundsätzlich immer von der Höhe der Stückzahl abhängig sind, ist die Angabe der Anzahl der Kopien unerlässlich. Sollte der/die AuftraggeberIn von dem/der ProduzentIn das Recht erworben haben, selbst die Kopien anfertigen zu lassen, kann die Meldung, wie viele Kopien hergestellt wurden bzw. der Erwerb der Vervielfältigungsrechte auch durch den/die AuftraggeberIn erfolgen.
Da unsere verschiedenen Tarife an den jeweiligen Einsatzzweck der Kopien anknüpfen, ist dies eine ganz wesentliche Information, ohne deren Vorliegen wir keine Werknutzungsbewilligung erteilen können.
Bei Archivmusik handelt es sich um Musik, die speziell für die Vertonung von Industriefilmen, Fernseh- und Kinofilmen, Werbespots, etc. produziert wird. Die Archivmusikverlage sind Ihnen bei der Auswahl der passenden Musik behilflich, für die Verwendung eines Archivmusikstückes ist ein Lizenzvertrag mit dem Archivmusikverlag abzuschließen, dieser umfasst das Herstellungs- und Leistungsschutzrecht. Die Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung sind zusätzlich von der austro mechana zu erwerben.
Unter Auftragsmusik versteht man Musik, die speziell für eine bestimmte Produktion geschaffen wurde. Diese umfasst die Komposition selbst (Auftragskomposition), zumeist aber auch Aufnahme der Komposition, wenn der/die KomponistIn auch als ProduzentIn tätig ist (also z.B. die Produktion dem/der AuftraggeberIn auf CD-R oder DAT zur Verfügung stellt).
Hierbei handelt es sich um eines der meistverbreiteten Gerüchte in Verbindung mit der Verwendung von Musik. Es existiert- abgesehen von Sonderfällen wie z.B. dem Zitatrecht – keine gesetzliche Regelung, die die Verwendung von kurzen Musikausschnitten von der grundsätzlichen Notwendigkeit, die erforderlichen Rechte zu klären, ausnimmt.