Grundsätzliche Informationen zu Online-Nutzungen
Musik wird zunehmend in digitalen Netzen (z. B. Internet, Mobilfunk) genutzt. Hierbei kann die Musik zum ausschließlichen Anhören (Streaming) oder zum Herunterladen und Speichern auf den PC bzw. ein sonstiges Endgerät (Download) angeboten werden, es kann sich um ein interaktives Angebot handeln oder um ein nicht-interaktives, das Angebot kann für den Endverbraucher gegen Bezahlung (z.B. pro Download, pro Stream, auf Subskriptionsbasis, etc.) oder gratis erfolgen.
Beispiele für die mannigfaltigen Möglichkeiten der Online-Nutzung von Musik sind Audio-On Demand, Video-On Demand, Klingeltöne für Mobiltelefone, Websites mit Hintergrundmusik, Webradio, Imagefilm auf Website, Web-TV, Podcasts u.a.m.
Musikrechteerwerb für Online-Musiknutzungen
Für die Verwendung urheberrechtlich geschützter musikalischer Werke in digitalen Netzen sind Nutzungsbewilligungen einzuholen und Lizenzentgelte zu bezahlen. Dabei sind folgende Rechte zu unterscheiden.
- Recht der Zurverfügungstellung bzw. Senderecht
- Vervielfältigungsrecht
- Leistungsschutzrecht
- Bearbeitungsrecht für Klingeltöne
- Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht
Recht der Zurverfügungstellung bzw. Senderecht
Diese Rechte werden von der AKM wahrgenommen und sind daher bei der AKM zu erwerben. Die Werknutzungsbewilligung der AKM umfasst – je nach Art der Online-Musiknutzung – das von der AKM wahrgenommene Zurverfügungstellungsrecht bzw. Senderecht.
Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht wird von der austro mechana wahrgenommen und ist daher bei der austro mechana zu erwerben.
Die Werknutzungsbewilligung der austro mechana umfasst das Recht, ein oder mehrere musikalische Werke bzw. Ausschnitte daraus aufzunehmen und in jeder technischen Art zu vervielfältigen, einschließlich des Uploads auf Server sowie der Speicherung im Endgerät des Konsumenten.
Die Werknutzungsbewilligung gilt nur für den privaten bzw. eigenen Verbrauch des/der LetztverbraucherIn, der Kunde bzw. Kundin unseres Vertragspartners ist. Weitere kommerzielle Nutzungen sind damit nicht genehmigt bzw. muss für diese eine gesonderte Werknutzungsbewilligung erworben werden.
Dies alles gilt auch im Fall der Verwendung von Archivmusik sowie von Auftragsmusik sofern der/die AuftragskomponistIn von uns vertreten wird. (Info zu Archivmusik und Auftragsmusik siehe weiter unten).
Nicht umfasst ist mit der Werknutzungsbewilligung das Recht zur Nutzung eines Werkes in Verbindung mit Werken anderer Gattungen (z.B. Film; Bildern) und das Recht am Notenbild oder Textbild. Auch können keine Werknutzungsbewilligungen für dramatisch-musikalische Werke, weder vollständig noch für Querschnitte oder größere Teile, erteilt werden.
Leistungsschutzrecht
Wird bei einer Online-Nutzung Musik von einem Handelstonträger (z.B. CD) verwendet, so ist für die Verwendung der jeweiligen Aufnahme das Leistungsschutzrecht von dem/der jeweiligen TonträgerproduzentIn zu erwerben. Für nicht-interaktives Webradio ist der Erwerb dieses Rechtes über die LSG möglich. Bei Archivmusik ist dieses bereits im Tarif des Archivmusikverlages inkludiert, bei Auftragsmusik ist dieses Recht in der Regel von dem/der AuftragskomponistIn in seiner/ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als ProduzentIn zu erwerben. (Info zu Archivmusik und Auftragsmusik siehe weiter unten).
Bearbeitungsrecht für Klingeltöne
Da die Produktion von Klingeltönen immer mit einer Kürzung oder/und Veränderung des jeweiligen musikalischen Werkes verbunden ist, ist dafür ein Bearbeitungsrecht von dem/der UrheberIn bzw. Verlag zu erwerben.
Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht
Im Rahmen der erteilten Werknutzungsbewilligung ist grundsätzlich keine zusätzliche Zustimmung des/der betroffenen RechteinhaberIn (z.B. KomponistIn) mehr notwendig. Für manche Online-Nutzungen ist allerdings aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechtes zusätzlich das Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht zu erwerben. Dies ist erforderlich, wenn das Werk nicht originalgetreu (z.B. gekürzt) wiedergegeben wird oder wenn das Werk beispielsweise für weltanschauliche, politische oder Werbezwecke oder für die Untermalung erotischer Inhalte verwendet werden soll. Der/die UrheberIn kann in diesem Fall seine Zustimmung verweigern oder an Bedingungen knüpfen. Nimmt ein Verlag für den/die UrheberIn diese Rechte wahr, so ist die Anfrage an den jeweiligen Musikverlag zu richten.
Über schriftliche Anfrage identifiziert die austro mechana den für Österreich zuständigen Musikverlag. Diese Anfrage ist kostenpflichtig, wobei Kosten nur dann anfallen, wenn wir den Verlag bzw. die jeweiligen RechteinhaberInnen auch tatsächlich nennen können. Alle unsere Auskünfte werden schriftlich erteilt. Anfragen richten Sie bitte an Frau Karin Schober-Schärf.
Info zu Archivmusik und Auftragsmusik
Bei Archivmusik handelt es sich um Musik, die speziell für die Vertonung von Industriefilmen, Fernseh- und Kinofilmen, Werbespots, etc. produziert wird. Die Archivmusikverlage sind Ihnen bei der Auswahl der passenden Musik behilflich, für die Verwendung eines Archivmusikstückes ist ein Lizenzvertrag mit dem Archivmusikverlag abzuschließen, dieser umfasst das Herstellungs- und Leistungsschutzrecht. Die Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung sind zusätzlich von der austro mechana zu erwerben.
Unter Auftragsmusik versteht man Musik, die speziell für eine bestimmte Produktion geschaffen wurde. Diese umfasst die Komposition selbst (Auftragskomposition), zumeist aber auch Aufnahme der Komposition, wenn der/die KomponistIn auch als ProduzentIn tätig ist (also z.B. die Produktion dem/der AuftraggeberIn auf CD-R oder DAT zur Verfügung stellt).
An wen die Werknutzungsbewilligung vergeben wird
Die Werknutzungsbewilligung für Online-Dienste wird grundsätzlich an das Unternehmen vergeben, das den Online-Dienst dem/der LetztverbraucherIn anbietet (Dienste-Anbieter bzw. Content Provider).