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Unerlaubte Musiknutzung auf Social Media

Lesedauer: 2 Minuten

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Warum derzeit so viele Unternehmen Abmahnungen erhalten

Musik macht Reels bess­er, Sto­ries emo­tionaler und Tik­Toks sicht­bar­er – und genau das wird vie­len Unternehmen, Ver­bän­den, Vere­inen und anderen unternehmerisch täti­gen Nutzer:innen ger­ade zum Ver­häng­nis. Was auf Insta­gram oder Tik­Tok schein­bar frei ver­füg­bar wirkt, ist urhe­ber­rechtlich oft deut­lich strenger geregelt.

Rechteinhaber:innen stellen ver­mehrt fest, dass ihre Musik in Social Media-Inhal­ten mit ein­deutigem Werbe- oder Imagecharak­ter einge­set­zt wird, ohne dass zuvor alle notwendi­gen Nutzungsrechte einge­holt wur­den. Dafür fordern sie nachträglich eine Lizen­zierung oder ein Entgelt.

 

Warum kommt es zu Problemen?

Social Media-Plat­tfor­men haben für die Musiknutzung zwar Lizen­zvere­in­barun­gen mit den meis­ten Rechteinhaber:innen (Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, Musikver­lage, Plat­ten­fir­men usw.), diese gel­ten jedoch grund­sät­zlich nur für die pri­vate, nicht-gewerbliche Nutzung. Sobald Musik zur Bewer­bung eines Unternehmens, ein­er Dien­stleis­tung, eines Pro­duk­tes oder auf einem Pro­fil ein­er Organ­i­sa­tion (z.B. Ver­band, Vere­in, NGO) einge­set­zt wird, han­delt es sich um eine kom­merzielle bzw. unternehmerische Nutzung – und dafür braucht es zusät­zliche Rechte.

„Entschei­dend ist der Eigen­nutzen“, erk­lärt AKM Online-Experte Sigi Samer. „Sobald eine Organ­i­sa­tion oder ein Unternehmen mit einem Post­ing eine Marke stärken, Mit­glieder oder Kund:innen gewin­nen oder Leis­tun­gen bewer­ben möchte, ver­lassen wir den pri­vat­en Bere­ich und betreten die Welt der kom­merziellen, unternehmerischen Nutzung – und dort greifen andere Regeln.“

Viele der dabei rel­e­van­ten Rechte – etwa das Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Her­stel­lungsrecht, das bei der Verbindung von Musik mit Bild oder Video ins Spiel kommt – wer­den nicht von AKM oder aus­tro mechana vergeben, son­dern direkt von den Urheber:innen, Musikver­la­gen und Labels.

 

Welche Rechte sind zu klären?

Bei der Ver­wen­dung von Videos, Reels, Pod­casts oder anderen Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen mit Musik sind fol­gende Rechte betroffen:

Rechte der Vervielfäl­ti­gung, Zurver­fü­gung­stel­lung, Sendung (Song online stellen bzw. zum Streaming/Download anbieten)

  • in Öster­re­ich über AKM und aus­tro mechana lizenziert

  • Diese Rechte wer­den von AKM und aus­tro mechana und anderen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften weltweit grund­sät­zlich an Social Media-Plat­tfor­men lizen­ziert, wodurch eine zusät­zliche Rechtek­lärung für diese Rechte in der Regel nicht notwendig ist.

Syn­chro­ni­sa­tions-/Her­stel­lungsrecht & Bear­beitungsrecht (Musik mit Video verbinden, kürzen, umdicht­en etc.)

  • bei unternehmerisch­er Nutzung direkt bei den Urheber:innen oder Musikver­la­gen einzuholen

  • von Musikver­la­gen in der Regel nur für die pri­vate, nicht-kom­merzielle Nutzung an Social Media-Plat­tfor­men lizenziert

Leis­tungss­chutzrechte (Rechte an der konkreten Tonauf­nahme – ausübende Künstler:innen, Labels etc.)

  • bei unternehmerisch­er Nutzung in der Regel bei Plattenfirmen/Plattenlabels einzuholen

  • von Plat­ten­la­bels in der Regel nur für die pri­vate, nicht-kom­merzielle Nutzung an Social Media-Plat­tfor­men lizenziert

Ger­ade das Syn­chro­ni­sa­tion­srecht in Bezug auf Musik­w­erke und das leis­tungss­chutzrechtliche Pen­dant in Bezug auf Tonauf­nah­men wer­den bei der Rechtek­lärung häu­fig überse­hen – sind aber bei Social Media-Videos mit Musik von zen­traler Bedeutung.

 

An wen kann man sich wenden?

Dass ein Song also in der gesamten Musik­bib­lio­thek ein­er Plat­tform (mit sowohl geschützter als auch lizen­zfreier Musik) auswählbar ist, heißt nicht automa­tisch, dass er auch für Werbe- bzw. unternehmerische Zwecke ver­wen­det wer­den darf. Die Plat­tform stellt zwar Musik bere­it, aber nicht jede Nutzungsart ist lizen­ziert. Viele aktuell von Abmahn­schreiben Betrof­fene wen­den sich an AKM und aus­tro mechana mit der Erwartung, dass die Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften alle nöti­gen Lizen­zen erteilen kön­nen. AKM und aus­tro mechana kön­nen jedoch nur jene Rechte abdeck­en, die ihnen über­tra­gen wurden.

Für Syn­chro­ni­sa­tion­srechte, bes­timmte Bear­beitun­gen von Werken (z.B. Umtex­tierun­gen) oder Rechte an konkreten Tonauf­nah­men müssen Sie sich direkt an die jew­eili­gen Rechteinhaber:innen (Urheber:innen, Musikver­lage, Labels) wen­den. Diese entschei­den auch über die Höhe des Ent­gelts für diese Rechteklärung.

 

Was Unternehmen und Organ­i­sa­tio­nen jet­zt tun können

  • Nutzung prüfen: Dient das Reel/Video der Bewer­bung meines Unternehmens, meines Vere­ins, Ver­ban­des oder ein­er Leis­tung? Dann sind die Rechte zu klären.

  • Ange­bote nutzen: Meta stellt eine „Sound Col­lec­tion“ mit lizen­zfreier Musik zur Ver­fü­gung. Die dort hin­ter­legten Titel dür­fen auch von Unternehmen­spro­filen kosten­los genutzt werden.

  • Frühzeit­ig anfra­gen: Bei geplanten Kam­pag­nen mit geschützter Musik rechtzeit­ig bei Verlagen/Labels um Freiga­be ersuchen.

Mit dieser Infor­ma­tion möcht­en wir mehr Trans­parenz schaf­fen und darauf hin­weisen, dass unter Umstän­den mehrere Stellen kon­tak­tiert wer­den müssen, bevor Musik rechtssich­er in Social Media-Inhal­ten ver­wen­det wer­den kann.

Ste­fanie Geier 

Unternehmens-Kom­mu­nika­tion

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