Grundsätzlich bestimmen die UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen, wer welche kommerzielle Aktivität mit ihren Werken oder Leistungen setzen darf. Im Zuge der Massennutzung von Musik, Film, Texten und Bildern hat der Gesetzgeber die Vervielfältigung für den privaten Bereich aber erlaubt und dafür eine pauschale Vergütung eingeführt: die Speichermedienvergütung (SMV). Die SMV wird von der austro mechana eingehoben – für ihre KomponistInnen, TextautorInnen und Musikverlage, aber auch für alle anderen Berechtigten, die durch die Verwertungsgesellschaften Bildrecht, Literar-Mechana, LSG, VAM, VDFS und VGR vertreten werden.
Nach dem Gesetz besteht eine Vergütungspflicht für „Speichermedien aller Art“, soweit sie nicht nur geringfügig für privates Kopieren verwendet werden können.
Betroffen von dieser Regelung sind somit alle Medien, die Audio‑, Video‑, Text- oder Bilddateien speichern können. Eine Liste der jedenfalls betroffenen Speichermedien finden Sie hier.
Zu Workstations mit integrierter Festplatte besteht ein eigener Rahmenvertrag.
Grundsätzlich gelten die autonom veröffentlichten Tarife.
Mit den zuständigen Fachverbänden der Wirtschaftskammer Österreich bestehen gegenwärtig zwei Gesamtverträge und einige Ergänzungsvereinbarungen. Ab 1.1.2025 gilt der hier verlinkte Gesamtvertrag. Er ersetzt alle bisherigen Gesamtverträge samt Side-Letter. Jeder Zahlungspflichtige kann mit der austro mechana auf deren Grundlage Einzelverträge abschließen. Für Einzelvertragspartner kommen die gesamtvertraglich ermäßigten Vertragstarife zur Anwendung.
Die geltenden Gesamtverträge, die Ergänzungsvereinbarungen und die Einzelverträge finden Sie im Menüpunkt Service > Tarife & Verträge > Speichermedienvergütung.
Bitte beachten Sie, dass für verschiedene Speichermedien zwei unterschiedliche Einzelverträge abzuschließen sind, je nachdem, welchem Gesamtvertrag das jeweilige Medium unterliegt (siehe Übersicht).
Die Meldung der in Österreich in Verkehr gesetzten Speichermedien hat jeweils bis 15 Tage nach Ablauf eines Kalenderquartals zu erfolgen, die Zahlung bis Ende des Folgemonats.
Meldetermine
1. Quartal: 15. April
2. Quartal: 15. Juli
3. Quartal: 15. Oktober
4. Quartal: 15. Jänner des Folgejahres
Zahlungstermine
30. April
31. Juli
31. Oktober
31. Jänner
Bitte beachten Sie, dass zwischen erster Registrierung und der Freischaltung im SMV Online-Portal einige Tage vergehen können. Registrieren Sie sich daher bitte rechtzeitig vor Ende der Meldefrist, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen wollen.
Die Meldung der in Österreich in Verkehr gesetzten Speichermedien hat jeweils bis 15 Tage nach Ablauf eines Kalenderquartals zu erfolgen, die Zahlung bis Ende des Folgemonats.
Die austro mechana zahlt die Speichermedienvergütung zurück:
1. an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;
2. an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen von urheberrechtlich relevanten Material zum privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt. Die den Rückvergütungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis auf die Vergütung bei den jeweiligen Speichermedien auf den Einkaufsrechnungen ausgewiesen sein muss und Voraussetzung für die Rückvergütung ist.
Zu 1. Für Exporteure: Nur gewerbsmäßig mit Speichermedien handelnde Exporteure können Anträge auf Rückvergütung stellen. Ihren formlosen Antrag auf Rückvergütung senden Sie uns unter Beischluss einer Kopie der Ein- und Ausgangsrechnung(en), allfälliger Zollbelege oder sonstiger Exportbestätigungen (zB. Speditionsbestätigung) sowie eines Zahlungsnachweises des Kunden im Ausland über die betroffenen Speichermedien. Sind Sie gleichzeitig Exporteur und Erstinverkehrbringer, beachten Sie bitte, dass Sie keine Meldung für Speichermedien erstatten müssen, die nie in Österreich in Verkehr gebracht werden. Eine Rückvergütung für diese Mengen ist daher genauso wenig möglich und eine automatische Aufrechnung mit Meldungen von in Österreich in Verkehr gebrachten Speichermedien ist ebenfalls nicht zulässig, weil wir Ihren Antrag auf Rückvergütung zunächst prüfen müssen.
Bringen Sie Ihren Antrag bitte über unser SMV-Online-Portal ein. Bei größeren Datenmengen können Sie uns auch direkt unter [email protected] schreiben.
Nur gewerbsmäßig mit Speichermedien handelnde Exporteure können Anträge auf Rückvergütung stellen. Ein Exporteur in diesem Sinne ist jeder Händler, der vergütungspflichtige Speichermedien in Österreich eingekauft hat, wobei der Kaufpreis die Speichermedienvergütung beinhaltet hat und auf diese auf der Einkaufsrechnung auch hingewiesen wurde, und die er anschließend ins Ausland (inkl. EWR-Staaten) verkauft hat. Maßgeblich ist der Sitz/der Wohnort der Rechnungsempfängers.
Sind Sie keiner unserer Einzelvertragspartner, bringen Sie Ihren Antrag auf Rückvergütung bitte ausschließlich über unser SMV-Online-Portal ein. Sie benötigen für einen Antrag die Kopien der Ein- und Ausgangsrechnung(en), allfälliger Zollbelege oder sonstiger Exportbestätigungen (zB. Speditionsbestätigung) sowie eines Zahlungsnachweises des Kunden im Ausland über die betroffenen Speichermedien.
Sind Sie gleichzeitig Exporteur und Erstinverkehrbringer, beachten Sie bitte, dass Sie keine Meldung für Speichermedien erstatten müssen, die nie in Österreich in Verkehr gebracht werden. Eine Rückvergütung für diese Mengen ist daher genauso wenig möglich und eine automatische Aufrechnung mit Meldungen von in Österreich in Verkehr gebrachten Speichermedien ist ebenfalls nicht zulässig, weil wir Ihren Antrag auf Rückvergütung zunächst prüfen müssen.
Aufgrund der Notwendigkeit einer erhöhten Sorgfalt bei der Überprüfung von tatsächlich in Österreich in Verkehr gebrachten und anschließend exportierten Mobiltelefonen fordert die austro mechana die Übermittlung von IMEI-Nummern zu jedem Gerät ein. Diese müssen sowohl hinsichtlich der erworbenen Geräte des Erstinverkehrbringers als auch vom Exporteur bezüglich aller Speicher, für die eine Rückvergütung der Speichermedienvergütung verlangt wird, übermittelt werden.
Dabei ist es ausreichend, wenn eine Liste im xls-Format hochgeladen wird, die die IMEI-Nummern aller eingekauften Geräte ausweist. Dabei ist der oder die Erstinverkehrbringer in der jeweiligen Liste zu nennen, wobei für jeden Erstinverkehrbringer eine eigene IMEI-Nummernliste zu übermitteln ist.
Eine weitere Liste in xls hat der Exporteur hinsichtlich aller Geräte vorzulegen, für die er die Rückvergütung verlangt und für die die sonstigen Exportnachweise inkl. Einkaufsrechnung, Verkaufsrechnung und Zahlungsbestätigung mit Antragstellung in der Online-Rückvergütung hochgeladen werden. Alle xls-Listen sind in einem beliebigen Beilagenfeld zum Antrag hochzuladen.
Beispiel für die Liste des Erstinverkehrbringers
Beispiel für die Liste des Exporteurs
Bitte halten Sie sich an dieses Format, ansonsten die Prüfung unnötig verzögert wird.
Die austro mechana behält sich vor, die Richtigkeit der IMEI-Liste zu den oder dem Erstinverkehrbringer(n) bei diesem/n unter Wahrung des Datenschutzes und ihrer Verschwiegenheitspflichten zu überprüfen.
Eine Nicht-Vorlage der Listen kann zur Zurückweisung des Antrags führen, soweit integrierte Speicher in Mobiltelefonen betroffen sind. Selbstverständlich können Sie auch andere Belege für den tatsächlichen Export der einzelnen Geräte vorlegen. Die Beurteilung der gelungenen Glaubhaftmachung obliegt aber allein der austro mechana.
Ihren Antrag auf Rückvergütung senden Sie uns unter Beischluss einer Kopie der Rechnung(en) über die betroffenen Speichermedien. Verwenden Sie für den Antrag bitte das folgende Formular.
Schicken Sie das ausgefüllte und (firmenmäßig) unterfertigte Formular unter dem Betreff „Rückvergütung“ bitte an: [email protected] ODER per Post an: austro mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH, zH Abt. SMV, Postfach 55, 1031 Wien. Bitte beachten Sie, dass die bezahlte SMV aufgrund der Melde- und Zahlfristen frühestens ein Monat nach Ablauf des Quartals, in dem Sie das betroffene Speichermedium erworben haben, rückvergütet werden kann.
Sie haben die Möglichkeit, Rückvergütungen der Speichermedienvergütung online zu beantragen. Diese Möglichkeit steht Endnutzern ohne Privatgebrauch sowie Exporteuren im Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 42b Abs 6 Urheberrechtsgesetz) offen. Bitte registrieren Sie sich dazu einmalig im SMV-Online-Portal.
Letztverbraucher, die Speichermedien für das Speichern ihrer eigenen, selbstgeschriebenen Texte, selbst aufgenommenen oder von Freunden oder Bekannten erhaltene Fotos, selbst gedrehte Videos oder selbst komponierte Musik verwenden, können keine Rückvergütung erhalten. Das hat der Oberste Gerichtshof mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft am 21.2.2017 klar gestellt (4 Ob 62/16w).
Die Herstellung neuer Computer oder anderer vergütungspflichtiger Speichermedien unter Verwendung von Komponenten, die selbst unter die Speichermedienvergütung fallen (z.B. externen Festplatten), führt zur Verarbeitung der Komponenten und damit zum Untergang dieser Speichermedien.
Als Resultat darf ein solcher gewerblicher Hersteller neuer Geräte die Rückvergütung für die verbauten Speichermedien beantragen, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt wurden. Der neu hergestellte Computer ist als Erstinverkehrbringung nach § 42b Abs 1 iVm Abs 3 UrhG unter dem Tarif der damit hergestellten Produkte melde- und vergütungspflichtig.
Beispiel:
Sie stellen als Hardwarehersteller Personal Computer aufgrund von individuellen Wünschen Ihrer Kunden zusammen. Dafür verwenden Sie zwei externe Festplatten, die Sie von einem inländischen Händler bezogen haben. Unter der Annahme, dass für diese Festplatten jeweils € 4,50 Vertragstarif entrichtet wurde, können Sie diese Vergütung nun von der austro mechana zurückfordern, wenn Sie belegen, dass Sie diese von einem Händler gekauft haben, der diese Vergütung tatsächlich entrichtet hat und die Verbauung der Komponenten entsprechend belegen können. Gleichzeitig haben Sie den Personal Computer bei uns innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Quartals, in dem der Computer an den Kunden verkauft worden ist, an uns zu melden und bis Monatsende die Vergütung in Höhe von € 5,00 (Vertragstarif) zu entrichten.
Eine Befreiung von der Vergütungspflicht für Zahlungspflichtige besteht gemäß § 42b Abs 7 UrhG, wenn er glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden.
Die Austro-Mechana akzeptiert sogenannte Freistellungserklärungen von gewerblichen/freiberuflichen und behördlichen Endkunden als Bescheinigungsmittel für die Befreiung von der Speichermedienvergütung. In allen übrigen Fällen ist eine darüber hinausgehende Bescheinigung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Entfall der Vergütungspflicht vorzulegen. In jedem Fall muss der Austro-Mechana die Möglichkeit eingeräumt werden, die Angaben des Endkunden und des Zahlungspflichtigen zu überprüfen. Die Freistellungserklärungen sind der Austro-Mechana rechtzeitig vom Zahlungspflichtigen vor dessen nächster Meldung zu übersenden.
Wir unterscheiden zwischen Freistellungen für gewerbliche Endverbraucher und solchen, die an sich einen eigenen Gebrauch haben können, wie Schulen, Bildungseinrichtungen, Universitäten aller Art sowie öffentlich zugängliche Einrichtungen des Kulturerbes und Sammlungen (Museen, Archive), die aber dennoch Speichermedien von einem bestimmten Händler ausschließlich für nicht-eigene Zwecke, also weder für Unterricht und Lehre noch für den Sammlungsgebrauch usw. verwenden.
Freistellungserklärung für gewerbliche Endverbraucher
Freistellungserklärung für Einrichtungen mit grds. Eigengebrauch
Schicken Sie die ausgefüllte und (firmenmäßig) unterfertigte Erklärung bitte an [email protected] oder per Post an: Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH, Postfach 55, 1031 Wien.
1- Importeur
2- Direktversender nach Österreich
3- Inländische Hersteller
4- in bestimmten Fällen der Händler
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass die Vergütung derjenige zu leisten hat, der Speichermedien vom Inland oder vom Ausland aus als erster in Österreich in Verkehr bringt. Dies ist in der Regel der Importeur, im Falle einer inländischen Produktion ist es der Hersteller. Ebenfalls zahlungspflichtig ist der Direktversender von Speichermedien aus dem Ausland, soweit er an private Konsumenten oder Institutionen mit eigenem Gebrauch Speichermedien abgibt.
Bitte beachten Sie, dass nicht nur das entgeltliche, sondern auch das unentgeltliche erste Inverkehrbringen in Österreich der SMV unterliegt, soweit sie gewerbsmäßig erfolgt. In der Regel fallen somit auch Werbegeschenke wie z.B. USB-Sticks unter die Vergütungspflicht, wenn die Speichermedien direkt aus dem Ausland importiert wurden.
Die SMV wird in der Folge auf jeder Handelsebene weiterverrechnet und ist somit für den Händler ein Durchlaufposten. Jeder Händler haftet jedoch wie ein Bürge und Zahler für die Entrichtung der SMV, sofern seine Bezugsmenge an Speichermedien je Halbjahr über 10.000 Spielstunden liegt. Ebenso von der Bürge- und Zahlerhaftung ausgenommen sind Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994.
Letztlich trifft den Konsumenten als Nutzer die Speichermedienvergütung.
Bitte beachten Sie, dass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnungen unbedingt auf die auf das Speichermedium entfallende Vergütung hinzuweisen ist, wobei der Hinweis pro vergütungspflichtigem Produkt zu erteilen ist und nicht lediglich pauschal, zB im Wege eines am Ende angedruckten Standardsatzes.
Jeder Händler hat gemäß § 87a UrhG über Aufforderung der austro mechana unter Angabe
- der Art des Speichermediums
- der Stückzahl
- gegebenenfalls der Spiellängen bzw. der Speicherkapazitäten
Auskunft zu geben, von wem er in welchem Zeitraum Speichermedien bezogen hat.
Die Einnahmen werden von der austro mechana nach einem festgelegten Schlüssel, der auf Basis der durchschnittlichen Nutzung der einzelnen Werkkategorien basiert, an die an der SMV beteiligten Verwertungsgesellschaften austro mechana, Bildrecht, Literar-Mechana, LSG, VAM, VDFS und VGR verteilt. Die weitere Aufteilung an die einzelnen Rechteinhaber fällt in die Kompetenz der jeweiligen Verwertungsgesellschaft. Der Gesetzgeber hat für alle Verwertungsgesellschaften festgelegt, dass mindestens 50% der Gesamteinnahmen für soziale und kulturelle Zwecke (SKE) zu verwenden sind. Jede Verwertungsgesellschaft hat die Mittelverwendung in ihrem jährlichen Transparenz-Bericht zu veröffentlichen. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mittelverwendung aller SKE. Die zweite Hälfte der Einnahmen wird direkt von den beteiligten Verwertungsgesellschaften an die Rechteinhaber verteilt.
Die österreichischen Verwertungsgesellschaften erstellen regelmäßig Studien über die Nutzung von Speichermedien zur Erstellung von Privatkopien (§ 42 Abs 4 UrhG).
Hier finden Sie eine Liste derjenigen Unternehmen, die eine Sondermeldung erstattet und dementsprechend SMV bezahlt haben. Stand: 26.01.2017.