Urheberrecht in Kürze
Das Urheberrechtsgesetz ist so etwas wie die Magna Carta für den Kreativen. Es legt fest, dass nur der Urheber entscheidet, was mit seiner schöpferischen Leistung geschehen darf, und zwar in wirtschaftlicher Hinsicht und auch zu seinem ideellen Schutz. Alle Rechte sind dem Urheber vorbehalten, das bedeutet, dass jede kommerzielle Nutzung nur mit Bewilligung des Urhebers legal erfolgen kann. Der Urheber kann jedoch auch andere Personen damit betrauen, Bewilligungen (für ihn) zu erteilen. Diese Position nehmen im Bereich der musikalischen Urheberrechte weitgehend Verwertungsgesellschaften ein, teilweise werden Urheber durch Verleger vertreten (z.B. Verfilmungsrecht, Bühnenaufführungen).
Das österreichische Urheberrechtsgesetz (in der Folge kurz als UrhG bezeichnet) regelt sowohl das Urheberrecht im engeren Sinn, dessen Schutzgegenstand das Werk ist, als auch die sog. verwandten Schutzrechte, auch Leistungsschutzrechte oder Nachbarrechte genannt.
1) Urheberrecht i.e.S.
Werkbegriff
Was ist nun ein Werk im urheberrechtlichen Sinn und somit vom Schutz des UrhG erfasst? Es muss sich um eine eigentümliche (Stichwort Individualität) geistige Schöpfung handeln und diese muss den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst zuordenbar sein.
- Werke der Literatur:
Sprachwerke aller Art (Gedicht, Roman, wissenschaftliche Arbeit, Reiseberichte, etc.), Bühnenwerke, Landkarten, Computerprogramme
Werke der Tonkunst:
Schlager, Sinfonie, Oper, Filmmusik, Musik in Computerspielen, etc.
Werke der bildenden Künste:
Malerei, Grafik, Plastik, Werke der Baukunst, Kunstgewerbe und Lichtbilder mit künstlerischer Gestaltung
Filmkunst:
Stummfilm, Tonfilm, Videoproduktionen, Fernsehproduktionen, Computerspiel, Multimedia-Produktionen
Schutzgegenstand
Schutzgegenstand ist also nicht die körperliche Festlegung, das Werkstück wie z.B. ein Tonträger, sondern die dahinterstehende geistige Gestaltung, also etwas, was man nicht angreifen kann, etwas Immaterielles.
Dass auch Geistesgut seinen Wert hat, sollte eigentlich keiner weiteren Diskussion oder Erläuterung bedürfen – die Praxis sieht leider anders aus. Und dies nicht erst seit Auftreten des vielstrapazierten Wortes der (digitalen) Informationsgesellschaft.
Schutz von Werkteilen
Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die immer wieder angesprochene „generelle Freiheit, einige Takte bzw. eine bestimmte Sekundenanzahl eines geschützten fremden Musikwerkes verwenden zu können“, nicht der rechtlichen Situation entspricht!
Bearbeitungen
Geschützt sind nicht nur Originalwerke, sondern – soweit sie eigentümliche geistige Schöpfungen darstellen – auch Bearbeitungen. Der Bearbeiter braucht zur Verwertung seiner Bearbeitung (nicht zur Bearbeitung an sich) die vorherige Zustimmung des Rechteinhabers (Urheber bzw. Verlag) des geschützten bearbeiteten Werkes.
Freie Werke
Weil das öffentliche Interesse das des Werkschöpfers überwiegt, genießen gem. UrhG verschiedene Werke (von vorneherein) keinen urheberrechtlichen Schutz. Dazu gehören v.a. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen.
Urheber
Da Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat, kann der Urheber nur eine natürliche (physische) Person sein. Es gibt daher kein originäres Urheberrecht juristischer Personen; allenfalls können sie Träger abgeleiteter Rechte sein.
Auch bei einem im Auftrag oder im Dienstverhältnis geschaffenen Werk ist der jeweilige Auftrag- oder Dienstnehmer der Urheber. Welche Rechte der Auftraggeber bzw. Dienstgeber erwirbt, regelt grundsätzlich der konkrete Vertrag, in Ausnahmen das Gesetz (z.B. § 40b bei Computerprogrammen).
Miturheberschaft
Haben zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, spricht man von Miturheberschaft. Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
Wenn Werke verschiedener Art (z.B. Werk der Tonkunst/Komposition mit Sprachwerk/z.B. Songtext, Filmwerke mit Filmmusik) verbunden werden, begründet das an sich noch keine Miturheberschaft.
Entstehen und Dauer
Das Urheberrecht entsteht ex lege mit dem Realakt der Schaffung, ein Formalakt wie eine Registrierung, Anmeldung o.ä. ist nicht erforderlich.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers (sog. Schutzfrist). Danach spricht man von freigewordenen Werken.
Übertragbarkeit
Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden. Unter Lebenden ist das Urheberrecht als solches nicht übertragbar (Ausnahme: Verzicht eines Miturhebers).
Der Urheber kann aber jederzeit Dritten die wirtschaftliche Nutzung ermöglichen. (siehe dazu weiter unten: Werknutzungsrecht – Werknutzungsbewilligung).
Rechte des Urhebers
Dem Urheberrecht entspringen vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, wobei sich diese Befugnisse voneinander nicht immer eindeutig abgrenzen lassen, weil Interdependenzen bestehen. Im Wesentlichen versteht man unter den vermögensrechtlichen Befugnissen die sog. Verwertungsrechte, die dem Urheber das Recht einräumen, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen. (Von den Verwertungsrechten leitet sich übrigens der Name Verwertungsgesellschaften ab).
Die Verwertungsrechte sind grundsätzlich als Ausschließungsrechte konzipiert. Ausschließungsrecht bedeutet, dass der Urheber frei darüber entscheiden kann, ob er einem anderen die Benutzung seines Werkes gestatten will oder nicht.
Rechte im Überblick
Urheberpersönlichkeitsrechte
Schutz gegen Entstellung, Veränderung, Kürzung, Bearbeitung, Übersetzung, Recht auf Namensnennung.
Verwertungsrechte/Vermögensrechte
- Vervielfältigung
(Buchdruck, Fotokopieren, Schallplatte, MC, Videokassette, Filmkopie, Aufzeichnung für Radio und Fernsehen, Speicherung im Internet)
- Verbreitung
(Verkauf, Miete, Leihe von beweglichen Werkstücken, Import, Export)
- Sendung
(Hörfunk und Fernsehen, einschließlich Satellit und Kabel, analog oder digital)
- Öffentlicher Vortrag bzw. öffentliche Aufführung
(öffentliches Konzert, Musik in der Disco, Radiowiedergabe in einem Lokal, Lesung aus Roman oder von Gedichten, Film im Lichtspieltheater, öffentliche Vorführung eines Werkes der bildenden Kunst, öffentliche Wiedergabe mittels Lautsprecher)
- Zurverfügungstellung
(Anbieten online)
Urheberpersönlichkeitsrechte
Die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die dem Urheberrecht entspringen, schützen den Urheber in seinen geistigen Interessen am Werk. Gebräuchlich ist die Bezeichnung dieser Befugnisse als Urheberpersönlichkeitsrechte. So hat der Urheber das unverzichtbare Recht, die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen, wenn sie bestritten oder das Werk einem anderen zugeschrieben wird. Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist. Auch derjenige, dem der Urheber bestimmte Werknutzungsrechte eingeräumt hat, darf an dem Werk selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vornehmen, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das Gesetz Änderungen zulässt. Selbst wenn der Urheber in nicht näher bezeichnete Änderungen eingewilligt hat, kann er sich zeit seines Lebens gegen Entstellungen, Verstümmelungen und andere Änderungen, die seine geistigen Interessen am Werk schwer beeinträchtigen, zur Wehr setzen.
Aufführungs/Vortrags/Vorführrecht
Dieses ausschließliche Recht des Urhebers umfasst nicht nur die Live-Aufführung seines Werkes, sondern auch die öffentliche Wiedergabe von Werken mit Hilfe von Bild- und Schallträgern. Weiters gehört dazu die Benutzung einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen „Zurverfügungstellung“ eines Werkes zur öffentlichen Wiedergabe des Werkes sowie die öffentliche Wiedergabe durch Lautsprecherübertragungen u.ä. außerhalb des Veranstaltungsortes. (Das Vortragsrecht bezieht sich auf Sprachwerke, das Vorführrecht auf Werke der bildenden Kunst).
Zurverfügungsstellungsrecht
Darunter versteht man das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Vereinfacht gesagt, umfasst dieses Recht das interaktive Anbieten von Werken in Netzen, wie z.B. Internet, Mobilfunknetz.
Senderecht
Dies ist das ausschließliche Recht des Urhebers sein Werk im Hörfunk und Fernsehen, einschließlich Satellit und Kabel, analog oder digital zu senden.
Vervielfältigungsrecht
Dies ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werke in jedem möglichen Verfahren, in jeder Menge und dauerhaft oder auch nur vorübergehend zu vervielfältigen.
Dazu gehören die Herstellung von Ton- oder Bildtonträgern, d.h. CD, DVD u.ä., aber auch zum Beispiel das Downloaden auf einen Computer, egal ob für eine lange oder eine kurze Zeit.
Verbreitungsrecht
Dieses Recht steht ausschließlich dem Urheber zu und bedeutet, dass ohne seine Einwilligung Werkstücke, auf denen sein Werk festgehalten wird (z.B. eine CD), nicht verkauft oder in einer anderen Art der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Unter das Verbreitungsrecht fallen auch das Vermiet- und das Verleihrecht, für die Sonderregelungen gelten.
Hat der Urheber aber bereits einmal eingewilligt, dass ein Werkstück in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbreitet wird, so kann er sich bei der Verbreitung dieser Werkstücke in andere Mitgliedsstaaten nicht mehr auf dieses Recht berufen und diese Verbreitung verhindern. Man spricht dann von der „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“. Ausgenommen davon ist aber das Recht des Vermietens.
Bearbeitungsrecht
Wie schon vorher ausgeführt, ist für die Verwertung einer Bearbeitung eines Werkes die vorherige Zustimmung der Rechteinhaber des bearbeiteten Werkes notwendig.
Eine musikalische Veränderung (Kürzung, neues Arrangement u.ä.) stellt ebenso eine Bearbeitung dar wie jede Textänderung, also auch Übersetzungen und Ergänzungen zum Originaltext. Die Rechteinhaber können ihre Zustimmung zur Bearbeitung ohne Angabe von Gründen verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht
Darunter versteht man insbesondere das Recht, ein Werk (Komposition oder Text) mit einem anderen Werk zu verbinden. z.B. wird ein musikalisches Werk als Filmmusik mit einem Filmwerk verbunden und diese Werkverbindung auf einem Bildtonträger erstmals festgehalten.
Dieses Recht wird von der austro mechana (und der AKM) nicht vergeben. Die Zustimmung zur Nutzung eines musikalischen Werkes in dieser Form ist direkt beim Rechteinhaber einzuholen. Dies ist grundsätzlich der Urheber bzw. bei verlegten Werken in seinem Auftrag der Musikverlag. Möglicherweise ist auch eine in der Vergangenheit bereits erteilte Zustimmung nachträglich zu erweitern, da beispielsweise ein Firmenvideo als DVD oder CD-ROM ausgewertet wird.
Der Rechteinhaber legt die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung seines Werkes fest. Diese richtet sich nach der Art des Musikwerkes, dem Verwendungszweck, dem Einsatzumfang etc. Der Rechteinhaber kann die Genehmigung für die gewünschte Nutzung seines Werkes aber auch verweigern.
Bei Archivmusik und Auftragsmusik sind die Herstellungsrechte im Tarif mitenthalten.
Werknutzungsbewilligung – Werknutzungsrecht (vertragliche Lizenz)
Der Urheber kann einem anderen gestatten, seine Werk auf einzelne oder alle ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Erteilung einer Werknutzungsbewilligung). Wenn er dies mit ausschließlicher Wirkung tut, spricht man von der Einräumung eines Werknutzungsrechts (typische Beispiele: Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften, Verlagsverträge); diese Ausschließlichkeit wirkt auch dem Urheber gegenüber, d.h. er hat die Verwertung seiner Werke (im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrechtes) zu unterlassen. Das entsprechende Verwertungsrecht (als Teil des Urheberrechts, das ja unter Lebenden nicht übertragbar ist, s.v.) verbleibt aber beim Urheber. Das Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich.
Beschränkungen der Verwertungsrechte
In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber unmittelbar aufgrund des Gesetzes (gesetzliche Lizenz) eine Verwertung eines Werkes, d.h. ohne dass der Urheber zustimmen muss (Ausnahmen vom Ausschließungsrecht). Immerhin billigt der Gesetzgeber dem Urheber in manchen Fällen dafür einen Vergütungsanspruch zu. In diesen Ausnahmefällen stellt der Gesetzgeber das Interesse der Allgemeinheit vor das Interesse des Urhebers. Ob das immer gerechtfertigt ist, ist durchaus diskussionswürdig, insbesondere wenn kein Vergütungsanspruch vorgesehen ist.
Die gesetzlichen Lizenzen ohne Vergütungsanspruch sind besser bekannt als sog. freie Werknutzungen.
Vergütungsansprüche sind in der Regel verwertungsgesellschaftenpflichtig, d.h. sie können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Im Fall des § 58 UrhG – Bewilligungszwang bei Schallträgern – verpflichtet der Gesetzgeber den Urheber eine vertragliche Lizenz (Zwangslizenz) zu erteilen.
2) Urheberrecht i.w.S.
Leistungsschutz(rechte)
Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber. Der Gesetzgeber anerkennt aber auch, dass bestimmte andere Personen schutzwürdige Leistungen erbringen und gewährt diesen einen ähnlichen Schutz in Form der sog. verwandten Schutzrechte (Leistungschutzrechte). Schutzgegenstand ist hier also nicht das Werk, sondern die Leistung. Diese sog. Leistungsschutzberechtigten sind: ausübende Künstler (Interpreten), Tonträgerhersteller, Veranstalter, Rundfunkunternehmer, Lichtbildhersteller, Veröffentlicher nachgelassener Werke, Datenbankhersteller. Die Dauer der Leistungsschutzrechte der einzelnen Gruppen ist unterschiedlich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaften.
Leistungsschutzrechte der Interpreten
Wer ein Werk der Literatur oder der Tonkunst vorträgt oder aufführt (und zwar gleichgültig, ob das dargebotene Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, also auch dann, wenn das dargebotene Werk bereits wegen Ablaufs der Schutzfrist frei geworden ist), hat – mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen – das ausschließliche Recht der Verwertung seiner Darbietung auf Bild- oder Schallträger (festhalten, vervielfältigen, verbreiten), der Verwertung im Rundfunk (Sendung), der Verwertung zur öffentlichen Wiedergabe und der Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung.
3) Verstöße gegen Urheberrecht und Leistungsschutzrechte
Das UrhG enthält sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung.
Zivilrechtliche Ansprüche: Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinns, Anspruch auf Rechnungslegung, Auskunftsanspruch.
Strafrechtliche Ansprüche: Grundsätzlich strafbar sind bestimmte vorsätzliche Eingriffe in die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten; Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, bei gewerbsmäßiger Begehung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Anspruch auf Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.
4) Vertragliche Lizenzen – Urheberrechtsverträge
Wie schon vorher ausgeführt, kann der Urheber einem anderen vertraglich eine Werknutzungsbewilligung erteilen oder ein Werknutzungsrecht einräumen. Hier zwei wichtige Urheberrechtsverträge.
Verlagsvertrag: In diesem Vertrag räumt der Urheber dem Verlag Werknutzungsrechte ein. Der Urheber und der Verlag müssen sich darüber einigen, welche Rechte von der Einräumung betroffen sind und für welchen räumlichen und zeitlichen Wirkungsbereich sie gelten sollen. Der Urheber hat dabei darauf zu achten, dass er sich nicht verpflichtet, Rechte einzuräumen, die er bereits Dritten (z.B. Verwertungsgesellschaften oder anderen Verlagen) eingeräumt hat. Zum „klassischen“ Bestandteil eines jeden Verlagsvertrages (geregelt im ABGB) gehört die Einräumung der graphischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (Druckrechte). Der Notendruck ist aber schon lange nicht mehr der alleinige oder Hauptbestandteil der verlegerischen Tätigkeit. Dementsprechend kommen für eine Rechteeinräumung auch eine Reihe anderer Rechte in Frage, wie z. B. die sog. „großen“ Aufführungsrechte, bei denen es – vereinfacht gesagt – um die bühnenmäßige Aufführung (musik)dramatischer Werke geht, das Bearbeitungsrecht u.a.m.
Wahrnehmungsvertrag: Dem einzelnen Urheber ist es in der Praxis nicht möglich, mit jedem, der seine Werke nutzt, z.B. durch öffentliche Aufführung, einen Vertrag zu schließen und damit zum Lohn für die Nutzung seiner schöpferischen Arbeit zu kommen. Daher haben sich die Urheber schon sehr früh zu Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen, denen sie diese Aufgabe übertragen haben. Damit die Verwertungsgesellschaften den Nutzern, z.B. Veranstalter öffentlicher Aufführungen, eine Nutzungsbewilligung erteilen und in der Folge das entsprechende Nutzungsentgelt von diesen einheben können, müssen ihnen von den Urhebern Werknutzungsrechte eingeräumt werden. Im Wahrnehmungsvertrag räumt der Urheber einer Verwertungsgesellschaft also Werknutzungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung ein. Welche Rechte das jeweils sein können, hängt vom jeweiligen Wahrnehmungsbereich der Verwertungsgesellschaft ab.
Die AKM nimmt die „kleinen“ Aufführungs- und Senderechte sowie Zurverfügungsstellungsrechte an musikalischen Werken und damit verbundenen Sprachwerken sowie entsprechende Vergütungsansprüche wahr. Die austro mechana nimmt mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an musikalischen Werken und damit verbundenen Sprachwerken sowie entsprechende Vergütungsansprüche wahr.