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Musiknoten Zeichnung

URHEBERRECHT

Urheberrecht

Das Urhe­ber­rechts­ge­setz ist so etwas wie die Magna Car­ta für den Kreativ­en. Es legt fest, dass nur der bzw. die Urhe­berIn entschei­det, was mit seiner/ihrer schöpferischen Leis­tung geschehen darf, und zwar in wirtschaftlich­er Hin­sicht und auch zu seinem/ihrem ideellen Schutz. Alle Rechte sind dem/der Urhe­berIn vor­be­hal­ten, das bedeutet, dass jede kom­merzielle Nutzung nur mit Bewil­li­gung des/der Urhe­berIn legal erfol­gen kann. Der/die Urhe­berIn kann jedoch auch andere Per­so­n­en damit betrauen, Bewil­li­gun­gen (für ihn/sie) zu erteilen. Diese Posi­tion nehmen im Bere­ich der musikalis­chen Urhe­ber­rechte weit­ge­hend Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften ein, teil­weise wer­den Urhe­berIn­nen durch Ver­legerIn­nen vertreten (z.B. Ver­fil­mungsrecht, Bühnenaufführungen).

Das öster­re­ichis­che Urhe­ber­rechts­ge­setz (in der Folge kurz als UrhG beze­ich­net) regelt sowohl das Urhe­ber­recht im engeren Sinn, dessen Schutzge­gen­stand das Werk ist, als auch die sog. ver­wandten Schutzrechte, auch Leis­tungss­chutzrechte oder Nach­bar­rechte genannt.

Urheberrecht im engeren Sinn

Werk­be­griff

Was ist nun ein Werk im urhe­ber­rechtlichen Sinn und somit vom Schutz des UrhG erfasst? Es muss sich um eine eigen­tüm­liche (Stich­wort Indi­vid­u­al­ität) geistige Schöp­fung han­deln und diese muss den Gebi­eten der Lit­er­atur, der Tonkun­st, der bilden­den Kün­ste oder der Filmkun­st zuor­den­bar sein.

Werke der Literatur:

Sprach­w­erke aller Art (Gedicht, Roman, wis­senschaftliche Arbeit, Reise­berichte, etc.), Büh­nen­werke, Land­karten, Computerprogramme

Werke der Tonkunst:

Schlager, Sin­fonie, Oper, Film­musik, Musik in Com­put­er­spie­len, etc.

Werke der bilden­den Künste:

Malerei, Grafik, Plas­tik, Werke der Baukun­st, Kun­st­gewerbe und Licht­bilder mit kün­st­lerisch­er Gestaltung

Filmkun­st:

Stumm­film, Ton­film, Video­pro­duk­tio­nen, Fernseh­pro­duk­tio­nen, Com­put­er­spiel, Multimedia-Produktionen

Schutzge­gen­stand

Schutzge­gen­stand ist also nicht die kör­per­liche Fes­tle­gung, das Werk­stück wie z.B. ein Ton­träger, son­dern die dahin­ter­ste­hende geistige Gestal­tung, also etwas, was man nicht angreifen kann, etwas Immaterielles.

Dass auch Geis­tesgut seinen Wert hat, sollte eigentlich kein­er weit­eren Diskus­sion oder Erläuterung bedür­fen – die Prax­is sieht lei­der anders aus. Und dies nicht erst seit Auftreten des viel­stra­pazierten Wortes der (dig­i­tal­en) Informationsgesellschaft.

Schutz von Werkteilen

Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urhe­ber­rechtlichen Schutz.

In diesem Zusam­men­hang sei darauf hingewiesen, dass die immer wieder ange­sproch­ene „generelle Frei­heit, einige Tak­te bzw. eine bes­timmte Sekun­de­nan­zahl eines geschützten frem­den Musik­w­erkes ver­wen­den zu kön­nen“, nicht der rechtlichen Sit­u­a­tion entspricht!

Bear­beitun­gen

Geschützt sind nicht nur Orig­i­nal­w­erke, son­dern – soweit sie eigen­tüm­liche geistige Schöp­fun­gen darstellen – auch Bear­beitun­gen. Der/die Bear­bei­t­erIn braucht zur Ver­w­er­tung seiner/ihrer Bear­beitung (nicht zur Bear­beitung an sich) die vorherige Zus­tim­mung der Rechtein­hab­erIn­nen (Urhe­berIn bzw. Ver­lag) des geschützten bear­beit­eten Werkes.

Freie Werke

Weil das öffentliche Inter­esse das des Werkschöpfers über­wiegt, genießen gem. UrhG ver­schiedene Werke (von vorne­here­in) keinen urhe­ber­rechtlichen Schutz. Dazu gehören v.a. Geset­ze, Verord­nun­gen, amtliche Erlässe, Bekan­nt­machun­gen und Entscheidungen.

Urheberin/ Urhe­ber

Da Urhe­berIn eines Werkes ist, wer es geschaf­fen hat, kann der/die Urhe­berIn nur eine natür­liche (physis­che) Per­son sein. Es gibt daher kein orig­inäres Urhe­ber­recht juris­tis­ch­er Per­so­n­en; allen­falls kön­nen sie Träger abgeleit­eter Rechte sein.

Auch bei einem im Auf­trag oder im Dien­stver­hält­nis geschaf­fe­nen Werk ist der/die jew­eilige Auf­trag- oder Dien­st­nehmerIn der Urheber/die Urhe­berin. Welche Rechte der Auf­tragge­ber bzw. Dien­st­ge­ber erwirbt, regelt grund­sät­zlich der konkrete Ver­trag, in Aus­nah­men das Gesetz (z.B. § 40b bei Computerprogrammen).

Miturhe­ber­schaft

Haben zwei oder mehrere Per­so­n­en ein Werk gemein­sam geschaf­fen, spricht man von Miturhe­ber­schaft. Das Urhe­ber­recht ste­ht allen Miturhe­bern gemein­schaftlich zu.

Wenn Werke ver­schieden­er Art (z.B. Werk der Tonkunst/Komposition mit Sprachwerk/z.B. Song­text, Filmw­erke mit Film­musik) ver­bun­den wer­den, begrün­det das an sich noch keine Miturheberschaft.

Entste­hen und Dauer

Das Urhe­ber­recht entste­ht ex lege mit dem Realakt der Schaf­fung, ein For­malakt wie eine Reg­istrierung, Anmel­dung o.ä. ist nicht erforderlich.

Das Urhe­ber­recht erlis­cht 70 Jahre nach dem Tod des/der Urhe­berIn bzw. des/der let­ztleben­den Miturhe­berIn (sog. Schutzfrist). Danach spricht man von freige­wor­de­nen Werken.

Über­trag­barkeit

Das Urhe­ber­recht ist vererblich; in Erfül­lung ein­er auf den Todes­fall getrof­fe­nen Anord­nung kann es auch auf Son­der­nach­fol­gerIn­nen über­tra­gen wer­den. Unter Leben­den ist das Urhe­ber­recht als solch­es nicht über­trag­bar (Aus­nahme: Verzicht eines Miturhebers).

Der/die Urhe­berIn kann aber jed­erzeit Drit­ten die wirtschaftliche Nutzung ermöglichen. (siehe dazu weit­er unten: Werknutzungsrecht – Werknutzungsbewilligung).

Rechte der Urheberin/
des Urhe­bers

Dem Urhe­ber­recht entsprin­gen ver­mö­gen­srechtliche und per­sön­lichkeit­srechtliche Befug­nisse, wobei sich diese Befug­nisse voneinan­der nicht immer ein­deutig abgren­zen lassen, weil Inter­de­pen­den­zen beste­hen. Im Wesentlichen ver­ste­ht man unter den ver­mö­gen­srechtlichen Befug­nis­sen die sog. Ver­w­er­tungsrechte, die dem/der Urhe­berIn das Recht ein­räu­men, sein/ihr Werk wirtschaftlich zu nutzen. (Von den Ver­w­er­tungsrecht­en leit­et sich übri­gens der Name Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften ab).

Die Ver­w­er­tungsrechte sind grund­sät­zlich als Auss­chließungsrechte konzip­iert. Auss­chließungsrecht bedeutet, dass der/die Urhe­berIn frei darüber entschei­den kann, ob er/sie ein­er anderen Per­son die Benutzung seines/ihres Werkes ges­tat­ten will oder nicht.

Rechte im Überblick

Urhe­ber­per­sön­lichkeit­srechte

Schutz gegen Entstel­lung, Verän­derung, Kürzung, Bear­beitung, Über­set­zung, Recht auf Namensnennung.

Die per­sön­lichkeit­srechtlichen Befug­nisse, die dem Urhe­ber­recht entsprin­gen, schützen den/die Urhe­berIn in seinen/ihren geisti­gen Inter­essen am Werk. Gebräuch­lich ist die Beze­ich­nung dieser Befug­nisse als Urhe­ber­per­sön­lichkeit­srechte. So hat der/die Urhe­berIn das unverzicht­bare Recht, die Urhe­ber­schaft in Anspruch zu nehmen, wenn sie bestrit­ten oder das Werk einem/r anderen zugeschrieben wird. Der/die Urhe­berIn bes­timmt, ob und mit welch­er Urhe­ber­beze­ich­nung das Werk zu verse­hen ist. Auch der/diejenige, dem/der der Urhe­ber bes­timmte Werknutzungsrechte eingeräumt hat, darf an dem Werk selb­st, an dessen Titel oder an der Urhe­ber­beze­ich­nung keine Kürzun­gen, Zusätze oder andere Änderun­gen vornehmen, soweit nicht der/die Urhe­berIn ein­willigt oder das Gesetz Änderun­gen zulässt. Selb­st wenn der/die Urhe­berIn in nicht näher beze­ich­nete Änderun­gen eingewil­ligt hat, kann er/sie sich zeit seines Lebens gegen Entstel­lun­gen, Ver­stüm­melun­gen und andere Änderun­gen, die seine/ihre geisti­gen Inter­essen am Werk schw­er beein­trächti­gen, zur Wehr setzen.

Ver­w­er­tungsrechte /
Ver­mö­gen­srechte

Vervielfäl­ti­gung

(Buch­druck, Fotokopieren, Schallplat­te, MC, Videokas­sette, Filmkopie, Aufze­ich­nung für Radio und Fernse­hen, Spe­icherung im Internet)

Dies ist das auss­chließliche Recht des/der Urhe­berIn, sein/ihr Werke in jedem möglichen Ver­fahren, in jed­er Menge und dauer­haft oder auch nur vorüberge­hend zu vervielfältigen.

Dazu gehören die Her­stel­lung von Ton- oder Bild­ton­trägern, d.h. CD, DVD u.ä., aber auch zum Beispiel das Down­load­en auf einen Com­put­er, egal ob für eine lange oder eine kurze Zeit.

Ver­bre­itung

(Verkauf, Miete, Lei­he von beweglichen Werk­stück­en, Import, Export)

Dieses Recht ste­ht auss­chließlich dem/der Urhe­berIn zu und bedeutet, dass ohne seine/ihre Ein­willi­gung Werk­stücke, auf denen sein/ihr Werk fest­ge­hal­ten wird (z.B. eine CD), nicht verkauft oder in ein­er anderen Art der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wer­den dür­fen. Unter das Ver­bre­itungsrecht fall­en auch das Ver­mi­et- und das Ver­leihrecht, für die Son­der­regelun­gen gelten.

Hat der/die Urhe­berIn aber bere­its ein­mal eingewil­ligt, dass ein Werk­stück in einem Mit­gliedsstaat der Europäis­chen Union ver­bre­it­et wird, so kann er/sie sich bei der Ver­bre­itung dieser Werk­stücke in andere Mit­gliedsstaat­en nicht mehr auf dieses Recht berufen und diese Ver­bre­itung ver­hin­dern. Man spricht dann von der „Erschöp­fung des Ver­bre­itungsrechts“. Ausgenom­men davon ist aber das Recht des Vermietens.

Sendung

(Hör­funk und Fernse­hen, ein­schließlich Satel­lit und Kabel, ana­log oder digital)

Dies ist das auss­chließliche Recht des/der Urhe­berIn sein/ihr Werk im Hör­funk und Fernse­hen, ein­schließlich Satel­lit und Kabel, ana­log oder dig­i­tal zu senden.

Öffentlich­er Vor­trag bzw. öffentliche Aufführung

(öffentlich­es Konz­ert, Musik in der Dis­co, Radiowieder­gabe in einem Lokal, Lesung aus Roman oder von Gedicht­en, Film im Licht­spielthe­ater, öffentliche Vor­führung eines Werkes der bilden­den Kun­st, öffentliche Wieder­gabe mit­tels Lautsprecher)

Dieses auss­chließliche Recht des/der Urhe­berIn umfasst nicht nur die Live-Auf­führung seines/ihres Werkes, son­dern auch die öffentliche Wieder­gabe von Werken mit Hil­fe von Bild- und Schall­trägern. Weit­ers gehört dazu die Benutzung ein­er Rund­funksendung oder ein­er öffentlichen „Zurver­fü­gung­stel­lung“ eines Werkes zur öffentlichen Wieder­gabe des Werkes sowie die öffentliche Wieder­gabe durch Laut­sprecherüber­tra­gun­gen u.ä. außer­halb des Ver­anstal­tung­sortes. (Das Vor­tragsrecht bezieht sich auf Sprach­w­erke, das Vor­führrecht auf Werke der bilden­den Kunst).

Zurver­fü­gung­stel­lung

(Anbi­eten online, zB Down­load, Streaming)

Darunter ver­ste­ht man das auss­chließliche Recht des/der Urhe­berIn, sein/ihr Werk der Öffentlichkeit draht­ge­bun­den oder draht­los in ein­er Weise zur Ver­fü­gung zu stellen, dass es den Mit­gliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeit­en ihrer Wahl zugänglich ist. Vere­in­facht gesagt, umfasst dieses Recht das inter­ak­tive Anbi­eten von Werken in Net­zen, wie z.B. Inter­net, Mobilfunknetz.

Bear­beitungsrecht

Wie schon vorher aus­ge­führt, ist für die Ver­w­er­tung ein­er Bear­beitung eines Werkes die vorherige Zus­tim­mung der Rechtein­hab­erIn des bear­beit­eten Werkes notwendig.

Eine musikalis­che Verän­derung (Kürzung, neues Arrange­ment u.ä.) stellt eben­so eine Bear­beitung dar wie jede Tex­tän­derung, also auch Über­set­zun­gen und Ergänzun­gen zum Orig­inal­text. Die Rechtein­hab­erIn­nen kön­nen ihre Zus­tim­mung zur Bear­beitung ohne Angabe von Grün­den ver­weigern oder an Bedin­gun­gen knüpfen.

Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Herstellungsrecht

Darunter ver­ste­ht man ins­beson­dere das Recht, ein Werk (Kom­po­si­tion oder Text) mit einem anderen Werk zu verbinden. z.B. wird ein musikalis­ches Werk als Film­musik mit einem Filmw­erk ver­bun­den und diese Werkverbindung auf einem Bild­ton­träger erst­mals festgehalten.

Dieses Recht wird von der AKM nicht vergeben, von der aus­tro mechana in einem eingeschränk­ten Bere­ich vergeben. Näm­lich dort, wo auf­grund von Massen­nutzun­gen eine indi­vidu­elle Lizen­zierung erschw­ert ist:

für von Usern auf Online-Plat­tfor­men hochge­ladene audio­vi­suelle Inhalte, die geschützte Musik­w­erke bein­hal­ten, sofern der User wed­er auf­grund ein­er gewerblichen Tätigkeit han­delt, noch mit sein­er Tätigkeit erhe­bliche Ein­nah­men erzielt;

für Web­cast­ing (= eigens für die Sendung im Inter­net pro­duziertes oder zusam­mengestelltes Programm);

für Web­sites mit zahlre­ichen redak­tionellen Videos, die geschützte Musik bein­hal­ten (nicht für Produktwerbung);

für Zwecke der eige­nen Rund­funksendung eines Rund­funkun­ternehmers (Eigen‑, Auf­trags- und Co-Produktionen);

Für alle anderen Werkverbindun­gen ist die Zus­tim­mung zur Nutzung eines musikalis­chen Werkes direkt bei den Recht­in­hab­erIn­nen einzu­holen. Dies ist grund­sät­zlich der/die Urhe­berIn bzw. bei ver­legten Werken in seinem/ihrem Auf­trag der Musikver­lag. Möglicher­weise ist auch eine in der Ver­gan­gen­heit bere­its erteilte Zus­tim­mung nachträglich zu erweit­ern, da beispiel­sweise ein Fir­men­video als DVD oder CD-ROM aus­gew­ertet wird.

Der/die Rechtein­hab­erIn legt die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung seines/ihres Werkes fest. Diese richtet sich nach der Art des Musik­w­erkes, dem Ver­wen­dungszweck, dem Ein­satzum­fang etc. Der/die Rechtein­hab­erIn kann die Genehmi­gung für die gewün­schte Nutzung des Werkes aber auch verweigern.

Bei Archiv­musik und Auf­tragsmusik sind die Her­stel­lungsrechte im Tarif mitenthalten.

Werknutzungs­be­wil­li­gung – Werknutzungsrecht (ver­tragliche Lizenz)

Der/die Urhe­berIn kann einem/r anderen ges­tat­ten, seine/ihre Werk auf einzelne oder alle ihm/ihr vor­be­hal­te­nen Ver­w­er­tungsarten zu benutzen (Erteilung ein­er Werknutzungs­be­wil­li­gung). Wenn er/sie dies mit auss­chließlich­er Wirkung tut, spricht man von der Ein­räu­mung eines Werknutzungsrechts (typ­is­che Beispiele: Wahrnehmungsverträge mit Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, Ver­lagsverträge); diese Auss­chließlichkeit wirkt auch dem/der Urhe­berIn gegenüber, d.h. er/sie hat die Ver­w­er­tung seiner/ihrer Werke (im Umfang des eingeräumten Werknutzungsrecht­es) zu unter­lassen. Das entsprechende Ver­w­er­tungsrecht (als Teil des Urhe­ber­rechts, das ja unter Leben­den nicht über­trag­bar ist, s.v.) verbleibt aber bei dem/der Urhe­berIn. Das Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich.

Beschränkun­gen der Verwertungsrechte

In manchen Fällen erlaubt der Geset­zge­ber unmit­tel­bar auf­grund des Geset­zes (geset­zliche Lizenz) eine Ver­w­er­tung eines Werkes, d.h. ohne dass der/die Urhe­berIn zus­tim­men muss (Aus­nah­men vom Auss­chließungsrecht). Immer­hin bil­ligt der Geset­zge­ber dem/der Urhe­berIn in manchen Fällen dafür einen Vergü­tungsanspruch zu. In diesen Aus­nah­me­fällen stellt der Geset­zge­ber das Inter­esse der All­ge­mein­heit vor das Inter­esse der Urhe­berIn­nen. Ob das immer gerecht­fer­tigt ist, ist dur­chaus diskus­sion­swürdig, ins­beson­dere wenn kein Vergü­tungsanspruch vorge­se­hen ist.

Die geset­zlichen Lizen­zen ohne Vergü­tungsanspruch sind bess­er bekan­nt als sog. freie Werknutzungen.

Vergü­tungsansprüche sind in der Regel ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenpflichtig, d.h. sie kön­nen nur von Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften gel­tend gemacht werden.

Im Fall des § 58 UrhG – Bewil­li­gungszwang bei Schall­trägern – verpflichtet der Geset­zge­ber den/die Urhe­berIn eine ver­tragliche Lizenz (Zwangslizenz) zu erteilen.

Urheberrecht im weiteren Sinn

Leistungsschutz(rechte)

Vollen urhe­ber­rechtlichen Schutz genießt nur der/die Urhe­berIn. Der Geset­zge­ber anerken­nt aber auch, dass bes­timmte andere Per­so­n­en schutzwürdi­ge Leis­tun­gen erbrin­gen und gewährt diesen einen ähn­lichen Schutz in Form der sog. ver­wandten Schutzrechte (Leis­tungschutzrechte). Schutzge­gen­stand ist hier also nicht das Werk, son­dern die Leis­tung. Diese sog. Leis­tungss­chutzberechtigten sind: ausübende Kün­st­lerIn­nen (Inter­pretInnen), Ton­träger­her­stel­lerIn­nen, Ver­anstal­terIn­nen, Rund­funkun­ternehmerIn­nen, Licht­bild­her­stel­lerIn­nen, Veröf­fentlicherIn­nen nachge­lassen­er Werke, Daten­bankher­stel­lerIn­nen. Die Dauer der Leis­tungss­chutzrechte der einzel­nen Grup­pen ist unterschiedlich.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie bei den jew­eili­gen Verwertungsgesellschaften.

Leis­tungss­chutzrechte der InterpretInnen

Wer ein Werk der Lit­er­atur oder der Tonkun­st vorträgt oder auf­führt (und zwar gle­ichgültig, ob das darge­botene Werk urhe­ber­rechtlichen Schutz genießt, also auch dann, wenn das darge­botene Werk bere­its wegen Ablaufs der Schutzfrist frei gewor­den ist), hat – mit den vom Gesetz bes­timmten Beschränkun­gen – das auss­chließliche Recht der Ver­w­er­tung sein­er Dar­bi­etung auf Bild- oder Schall­träger (fes­thal­ten, vervielfälti­gen, ver­bre­it­en), der Ver­w­er­tung im Rund­funk (Sendung), der Ver­w­er­tung zur öffentlichen Wieder­gabe und der Ver­w­er­tung zur öffentlichen Zurverfügungstellung.

Ver­stöße gegen Urhe­ber­recht
und Leis­tungss­chutzrechte

Das UrhG enthält sowohl zivil­rechtliche als auch strafrechtliche Vorschriften zur Rechts­durch­set­zung.
Zivil­rechtliche Ansprüche: Unter­las­sungsanspruch, Besei­t­i­gungsanspruch, Anspruch auf Urteilsveröf­fentlichung, Anspruch auf angemessenes Ent­gelt, Anspruch auf Schaden­er­satz und auf Her­aus­gabe des Gewinns, Anspruch auf Rech­nungsle­gung, Auskun­ft­sanspruch.
Strafrechtliche Ansprüche: Grund­sät­zlich straf­bar sind bes­timmte vorsät­zliche Ein­griffe in die Rechte der Urhe­ber und Leis­tungss­chutzberechtigten; Frei­heitsstrafe bis zu sechs Monat­en oder Geld­strafe bis zu 360 Tagessätzen, bei gewerb­smäßiger Bege­hung Frei­heitsstrafe bis zu zwei Jahren. Anspruch auf Urteilsveröf­fentlichung. Anspruch auf Ver­nich­tung und Unbrauch­bar­ma­chung von Ein­griff­s­ge­gen­stän­den und Eingriffsmitteln.

Ver­tragliche Lizen­zen –
Urhe­ber­rechtsverträge

Wie schon vorher aus­ge­führt, kann der/die Urhe­berIn einem/r anderen ver­traglich eine Werknutzungs­be­wil­li­gung erteilen oder ein Werknutzungsrecht ein­räu­men. Hier zwei wichtige Urheberrechtsverträge.

Ver­lagsver­trag

In diesem Ver­trag räumt der/die Urhe­berIn dem Ver­lag Werknutzungsrechte ein. Der/die Urhe­berIn und der Ver­lag müssen sich darüber eini­gen, welche Rechte von der Ein­räu­mung betrof­fen sind und für welchen räum­lichen und zeitlichen Wirkungs­bere­ich sie gel­ten sollen. Der/die Urhe­berIn hat dabei darauf zu acht­en, dass er/sie sich nicht verpflichtet, Rechte einzuräu­men, die er/sie bere­its Drit­ten (z.B. Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften oder anderen Ver­la­gen) eingeräumt hat. Zum „klas­sis­chen“ Bestandteil eines jeden Ver­lagsver­trages (geregelt im ABGB) gehört die Ein­räu­mung der graphis­chen Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrechte (Druck­rechte). Der Noten­druck ist aber schon lange nicht mehr der alleinige oder Hauptbe­standteil der ver­legerischen Tätigkeit. Dementsprechend kom­men für eine Rech­teein­räu­mung auch eine Rei­he ander­er Rechte in Frage, wie z. B. die sog. „großen“ Auf­führungsrechte, bei denen es – vere­in­facht gesagt – um die büh­nen­mäßige Auf­führung (musik)dramatischer Werke geht, das Bear­beitungsrecht u.a.m.

Wahrnehmungsver­trag

Den einzel­nen Urhe­berIn­nen ist es in der Prax­is nicht möglich, mit jedem, der ihre Werke nutzt, z.B. durch öffentliche Auf­führung, einen Ver­trag zu schließen und damit zum Lohn für die Nutzung ihrer schöpferischen Arbeit zu kom­men. Daher haben sich die Urhe­berIn­nen schon sehr früh zu Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften zusam­mengeschlossen, denen sie diese Auf­gabe über­tra­gen haben. Damit die Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften den NutzerIn­nen, z.B. Ver­anstal­terIn­nen öffentlich­er Auf­führun­gen, eine Nutzungs­be­wil­li­gung erteilen und in der Folge das entsprechende Nutzungsent­gelt von diesen ein­heben kön­nen, müssen ihnen von den Urhe­berIn­nen Werknutzungsrechte eingeräumt wer­den. Im Wahrnehmungsver­trag räumt der/die Urhe­berIn ein­er Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft also Werknutzungsrechte zur treuhändi­gen Wahrnehmung ein. Welche Rechte das jew­eils sein kön­nen, hängt vom jew­eili­gen Wahrnehmungs­bere­ich der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft ab.


Die AKM nimmt die „kleinen“ Auf­führungs- und Senderechte sowie Zurver­fü­gungsstel­lungsrechte an musikalis­chen Werken und damit ver­bun­de­nen Sprach­w­erken sowie entsprechende Vergü­tungsansprüche wahr. Die aus­tro mechana nimmt mech­a­nis­che Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrechte an musikalis­chen Werken und damit ver­bun­de­nen Sprach­w­erken sowie entsprechende Vergü­tungsansprüche wahr.