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Symbolbild Mikrofon

Beitritt Musikschaffende

Ihre Musik wird gespielt? Als AKM-Mitglied erhalten Sie dafür Tantiemen!
Ihre Musik wird gespielt? Als AKM-Mitglied erhalten Sie dafür Tantiemen!
Musiker spielt Saxofon

Ihr Beitritt bringt bares Geld

Wir machen uns für Ihre Rechte stark und sam­meln Ihre Tantiemen ein – auf der ganzen Welt! Um der AKM und der aus­tro mechana beizutreten, müssen Sie Kom­pon­istIn oder Tex­tau­torIn oder BearbeiterIn/ArrangeurIn sein. Und min­destens eines Ihrer Werke muss inner­halb des let­zten Jahres oder im laufend­en Jahr genutzt wor­den sein.

Ich bin bere­its Mitglied

Mein Ser­vi­ce­por­tal

Ihr Beitritt ist wed­er an die öster­re­ichis­che Staats-Ange­hörigkeit noch an einen Wohn­sitz in Öster­re­ich gebunden.

Musiker singt und spielt Musik mit Gitarre

Ihre Mitgliedschaft lohnt sich!

Sie kom­ponieren bzw. schreiben Musik­texte, Sie arrang­ieren bzw. bear­beit­en Musik­w­erke oder Sie haben einen Musikver­lag gegrün­det? Dann ste­ht Ihnen für Auf­führun­gen, Sendun­gen, Ton­trägerverkäufe und Nutzun­gen Ihrer (ver­legten) Werke Geld zu – Ihre Tantiemen!

männlicher Musiker spielt Schlagzeug und Becken bei Konzert

Wir sorgen für Ihre Tantiemen! 

Über 25.000 Kom­pon­istIn­nen, Tex­tau­torIn­nen und Musikver­lage ver­trauen uns bere­its die Wahrnehmung ihrer Musikrechte an. Wir sind ihre Treuhän­der – nicht nur in Öster­re­ich, son­dern durch die Zusam­me­nar­beit mit aus­ländis­chen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften in nahezu der ganzen Welt. Das heißt: Wir schreiben selb­st keine Gewinne, son­dern verteilen die ein­genomme­nen Gelder an unsere Mitglieder.

Zum Aufnahmeantrag

Wenn Sie die Auf­nah­mevo­raus­set­zun­gen erfüllen, über­mit­teln wir Ihnen per E‑Mail den Link zu den Online-Beitritts­for­mu­la­ren. Sobald die aus­ge­füll­ten For­mu­la­re bei uns ein­ge­langt sind, ver­ständi­gen wir Sie schriftlich von Ihrer Aufnahme.

So werden Sie Mitglied

1

Sie füllen den Auf­nah­meantrag aus.



schritt-fuer-schritt_beitritt-musikschaffende_musikschaffende_akm

2

AKM prüft, ob die Auf­nah­mevo­raus­set­zun­gen erfüllt sind und über­mit­telt Ihnen den Link zu den Beitrittsunterlagen.

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3

Sie retournieren die aus­ge­füll­ten und unter­schriebe­nen Beitrittsun­ter­la­gen inkl. Wahrnehmungsvertrag.

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4

AKM und/oder aus­tro mechana bestäti­gen die Auf­nahme als Mit­glied der jew­eili­gen Gesellschaft.

schritt-fuer-schritt_beitritt-musikschaffende_musikschaffende_akm

Das kostet Ihre Mitgliedschaft

Sie bezahlen eine ein­ma­lige Auf­nah­mege­bühr: Wed­er die AKM noch die aus­tro mechana ver­rech­nen einen regelmäßi­gen Mitgliedsbeitrag.

AKM aus­tro mechana
Beitritts­ge­bühr
78 €
55 €
Schü­lerIn­nen, Lehrlinge,
Studierende bis zum 27. Lebensjahr
12 €
12 €
Beträge inkl. 20% MwSt. 

Der Wahrnehmungs-Vertrag macht uns zu Ihren Treuhändern

Erst mit Ihrer Unter­schrift auf dem Wahrnehmungsver­trag beauf­tra­gen Sie uns mit der treuhändi­gen Wahrnehmung Ihrer Rechte und Ansprüche. Damit wir Sie umfassend vertreten kön­nen, empfehlen wir Ihnen, bei­den Gesellschaften beizutreten. Der Wahrnehmungsver­trag gilt für alle Werke, die Sie schon geschaf­fen haben und noch schaf­fen wer­den. Die Rech­teein­räu­mung erfol­gt auss­chließlich und für die ganze Welt.

Flügeltastatur bei Sonnenuntergang
Symbol Häkchen

Im Wahrnehmungsver­trag der AKM geht es um das Auf­führungsrecht, das Senderecht und das Recht der Zurver­fü­gung­stel­lung und damit in Zusam­men­hang ste­hende Vergütungsansprüche. 

Symbol Häkchen

Im Wahrnehmungsver­trag der aus­tro mechana geht es um mech­a­nis­che Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrechte und damit in Zusam­men­hang ste­hende Vergütungsansprüche. 

Wir fördern die Musikschaffenden!

Wir übernehmen auch soziale und kul­turelle Ver­ant­wor­tung und fördern auf diese Weise das öster­re­ichis­che Musikschaf­fen zusät­zlich. Schauen Sie gle­ich nach, ob Sie Anspruch haben.

Sie haben Fragen zur Mitgliedschaft? Wir beraten Sie gerne!

Mitarbeiter Heidrun Zeisler

Hei­drun Zeisler

Beitritt Musikschaf­fende
+43 50717–19107
Kon­takt

Mitarbeiter Tamara Herker

Tama­ra Herker

Mit­glied­schaft
+43 50717–19108
Kon­takt

FAQ

AKM und aus­tro mechana sor­gen dafür, dass die musikalis­chen Urhe­berIn­nen fair bezahlt wer­den, wenn ihre Werke genutzt wer­den: Wir nehmen treuhändig die Ver­w­er­tungsrechte von Kom­pon­istIn­nen und Musik­tex­tau­torIn­nen wahr. Weltweit arbeit­en wir dafür mit unseren aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften zusam­men. Die MusiknutzerIn­nen erhal­ten von uns gegen Bezahlung die nöti­gen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men rech­nen wir nach fes­ten Regeln an die musikalis­chen Urhe­berIn­nen ab.

Das Urhe­ber­rechts­ge­setz schützt jedes Ihrer Werke ab dem Zeit­punkt, an dem Sie es kreieren, als Ihr geistiges Eigen­tum – dazu braucht es wed­er eine Reg­istrierung noch eine Anmel­dung. Damit Ihnen die Urhe­ber­schaft nicht gestohlen wer­den kann, sam­meln Sie am besten Beweise, dass Sie Ihr Werk tat­säch­lich zu einem bes­timmten Zeit­punkt selb­st geschaf­fen haben! Tipp: Schick­en Sie sich das Manuskript oder die Ton­träger­auf­nahme (Daten­stick usw.) des Werkes per Ein­schreiben zu und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Post­stem­pel das Datum bele­gen zu kön­nen. Heben Sie jegliche Unter­la­gen zur Entste­hungs­geschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mit­glied sind, melden Sie jedes neu geschaf­fene Werk so rasch wie möglich an und laden Sie ein Audiofile hoch – auch die Werkan­mel­dung bei der AKM gilt als Indiz für Ihre Urheberschaft.

Musik und Sprach­w­erke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhe­bers oder der Urhe­berin bzw. let­ztleben­der Miturhe­berIn­nen geschützt.

Eine Band kann nicht beitreten, aber die einzel­nen Band­mit­glieder kön­nen es – sofern sie auch Urhe­berIn­nen sind und nicht „bloß“ ausübende KünstlerInnen.

Werke zu nutzen, wird auf zwei Arten erlaubt: auss­chließlich und nicht auss­chließlich. Bei ein­er auss­chließlichen Erlaub­nis wird das Werknutzungsrecht erteilt, bei ein­er nicht auss­chließlichen Erlaub­nis eine Werknutzungs­be­wil­li­gung. Uns als Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften räu­men unsere Mit­glieder – per Wahrnehmungsver­trag – die Werknutzungsrechte ein. Den­jeni­gen, die die Musik nutzen möcht­en, genehmi­gen wir anschließend die erforder­lichen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men daraus reichen wir an unsere Mit­glieder weiter.

Musik und Sprach­w­erke kön­nen unter­schiedlich genutzt wer­den. Zum Beispiel durch öffentliche Auf­führung, durch Vervielfäl­ti­gung auf Papi­er (Noten) oder auf einem Ton- oder Bild­ton­träger (CD, DVD etc.), durch Ver­bre­itung – Verkauf, Ver­mi­etung, Ver­leih – von Noten und Ton- oder Bild­ton­trägern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Net­zen (Inter­net, Mobil­funknetz, etc.) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Je nach­dem heißen die entsprechen­den Verwertungsrechte:

  • Auf­führungsrecht
  • Senderecht oder Recht der Zurverfügungstellung
  • Vervielfäl­ti­gungsrecht
  • Ver­bre­itungsrecht

Auf­führungsrecht, Senderecht und Recht der Zurver­fü­gung­stel­lung wer­den von der AKM wahrgenom­men, das mech­a­nis­che Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrecht von der aus­tro mechana.
Wo wir nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Ver­lag bzw. dem oder der Urhe­berIn selb­st wahrgenom­men wer­den. Etwa beim Noten­druck (graphis­che Vervielfäl­ti­gung), bei szenis­ch­er Auf­führung musik­drama­tis­ch­er Werke („großes Recht“), bei der Verbindung eines Musik­w­erkes mit einem Filmw­erk bzw. audio­vi­sueller Pro­duk­tion („Sync-Right“) oder bei der Bearbeitung/dem Arrange­ment eines Werkes.

Ja! Das weit ver­bre­it­ete Gerücht, einige Tak­te bzw. eine bes­timmte Sekun­de­nan­zahl eines geschützten frem­den Musik­w­erkes frei ver­wen­den zu dür­fen, entspricht nicht der rechtlichen Sit­u­a­tion: Werke im Sinne des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes – Lit­er­atur, Tonkun­st, bildende Kün­ste und Filmkun­st – genießen sowohl als Ganzes als auch in ihren Teilen urhe­ber­rechtlichen Schutz.

Ja. Das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens, für die Sie eine Gage erhal­ten, das andere ist die öffentliche Auf­führung Ihrer Kom­po­si­tio­nen, für die Ihnen als Urhe­berIn gemäß Urhe­ber­recht Tantiemen zustehen.

Ja, denn in diesem Fall schlüpfen Sie in die Rolle des Ver­anstal­tenden. Als Ver­anstal­terIn müssen Sie die Ver­anstal­tung bei uns anmelden, eine Auf­führungs­be­wil­li­gung erwer­ben und das entsprechende Auf­führungsent­gelt zahlen. Auch dann, wenn Sie nur eigene Werke aufführen.