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Musiknoten Zeichnung

PFLICHTVERÖFFENTLICHUNGEN

Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften sind gemäß §44 Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­setz verpflichtet, die fol­gen­den Doku­mente bzw. Angaben öffentlich zugänglich zu machen:

Wahrnehmungs­genehmi­gun­gen

Organ­i­sa­tionsvorschriften

Liste der geschäfts­führen­den Personen

Wahrnehmungsverträge

Zuerken­nung der ordentlichen Mitgliedschaft

Verteilungs­bes­tim­mungen

All­ge­meine Grundsätze

Regeln für die Zuwen­dun­gen aus den sozialen und kul­turellen Einrichtungen

Verze­ich­nis der Verträge mit aus­ländis­chen Verwertungsgesellschaften

Verze­ich­nisse der Bezugs­berechtigten und ordentlichen Mitglieder

Gesamtverträge und Satzungen

Bedin­gun­gen für Verträge über Nutzungs­be­wil­li­gun­gen (Stan­dard­l­izen­zverträge)

Son­stige Tarife

Möglichkeit­en für Beschw­er­den und alter­na­tive Streitbeilegung

Alle Bezugs­berechtigten, ordentliche Mit­glieder und Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, für die AKM und/oder aus­tro mechana Rechte wahrn­immt, haben die Möglichkeit Beschw­er­den aller Art in elek­tro­n­is­ch­er Form einzubrin­gen. (§ 63 Ver­wGesG). Dafür ste­hen die unten­ste­hen­den Online-For­mu­la­re zur Verfügung.

Ergeben sich im Anwen­dungs­bere­ich des Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­set­zes Stre­it­igkeit­en zwis­chen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften ein­er­seits und anderen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, Nutze­ror­gan­i­sa­tio­nen, Nutzern, Bezugs­berechtigten oder Rechtein­hab­ern ander­er­seits, so kann jed­er Beteiligte die Auf­sichts­be­hörde um Ver­mit­tlung ersuchen. (§ 64 VerwGesG)

In den §§ 65–68 Ver­wGesG find­en sich ergänzende Bes­tim­mungen zur Stre­it­bei­le­gung durch den Schlich­tungsauss­chuss, zu Satzun­gen, zur Anrufung des Schlich­tungsauss­chuss­es und zum Inkraft­treten und zur Kund­machung von Satzungen.

Anfragelisten/Inquirylisten gem. §35 VerwGesG

Tätigkeits­berichte und Transparenzberichte