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Musiknoten Zeichnung

PFLICHTVERÖFFENTLICHUNGEN

Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften sind gemäß §44 Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­setz verpflichtet, die fol­gen­den Doku­mente bzw. Angaben öffentlich zugänglich zu machen:

Wahrnehmungs­genehmi­gun­gen

Organ­i­sa­tionsvorschriften

Liste der geschäfts­führen­den Personen

Wahrnehmungsverträge

Zuerken­nung der ordentlichen Mitgliedschaft

Verteilungs­bes­tim­mungen

All­ge­meine Grundsätze

Regeln für die Zuwen­dun­gen aus den sozialen und kul­turellen Einrichtungen

Verze­ich­nis der Verträge mit aus­ländis­chen Verwertungsgesellschaften

Verze­ich­nisse der Bezugs­berechtigten und ordentlichen Mitglieder

Gesamtverträge und Satzungen

Bedin­gun­gen für Verträge über Nutzungs­be­wil­li­gun­gen (Stan­dard­l­izen­zverträge)

Son­stige Tarife

Veröf­fentlichung gemäß § 25b Abs 4 Ver­wGesG 2016 vom 14.4.2023

Wir sind gemäß § 25b Abs 4 Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­setz dazu verpflichtet, Genehmi­gun­gen zur erweit­erten kollek­tiv­en Rechte­wahrnehmung auf unser­er Web­site zu veröffentlichen:

Bescheid vom 08.03.2023, GZ AVW 9.110/23–002 (AKM)

Bescheid vom 08.03.2023, GZ AVW 9.111/23–010 (aume)

Wir beab­sichti­gen, Nutzungs­be­wil­li­gun­gen in den fol­gen­den, von der Auf­sichts­be­hörde für Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften genehmigten Bere­ichen auch für Rechtein­hab­er zu erteilen, die mit uns keinen Wahrnehmungsver­trag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Ver­trags mit ein­er anderen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft wahrgenom­men wer­den (Außen­seit­er), wenn und solange diese der Erteilung solch­er Nutzungs­be­wil­li­gun­gen nicht widersprechen:

Die AKM im Bere­ich der

  • öffentlichen Auf­führung und Wieder­gabe gemäß § 18 Abs 2 und 3 UrhG von Musik­w­erken mit oder ohne Text in Geschäft­sräum­lichkeit­en (Gas­tronomie sowie Handelsbetrieben).

Die aus­tro mechana in den Bere­ichen der

  • Vervielfäl­ti­gung zum Zweck der öffentlichen Auf­führung und Wieder­gabe von Musik­w­erken mit oder ohne Text in Geschäft­sräum­lichkeit­en (Gas­tronomie sowie Handelsbetrieben),
  • Verbindun­gen von Musik­w­erken mit oder ohne Text mit einem Lauf­bild oder Filmw­erk zur Nutzung auf Web­sites, sofern es sich nicht um Mediatheken ähn­liche On-Demand-Ange­bote handelt,
  • Verbindun­gen von Musik­w­erken mit oder ohne Text mit einem Lauf­bild oder Filmw­erk zum Zwecke der Sendung über Inter­net (Web­cast­ing),
  • Verbindun­gen von Musik­w­erken mit oder ohne Text mit einem Lauf­bild oder Filmw­erk zum Zweck der Sendung von Eigen‑, Ko- und Auf­tragspro­duk­tio­nen eines Rundfunkunternehmers.

Als Außen­seit­er haben Sie das Recht, der erweit­erten kollek­tiv­en Rechte­wahrnehmung zu wider­sprechen. Der Wider­spruch kann auch nach Erteilung ein­er Nutzungs­be­wil­li­gung oder nach dem Beginn der Nutzung Ihrer Werke erfol­gen und kann gegenüber uns oder dem Nutzer erk­lärt wer­den. Der Nutzer und die AKM/austro mechana haben einan­der über den Emp­fang des Wider­spruchs unverzüglich zu informieren. Im Fall eines Wider­spruchs sind wir dazu verpflichtet erteilte Nutzungs­be­wil­li­gun­gen unverzüglich zu wider­rufen und für die Beendi­gung der Nutzung eine angemessene Frist zu set­zen. Ihr Anspruch auf die Auss­chüt­tung der für die Nutzung Ihrer Werke einge­zo­ge­nen Ein­nah­men bleibt davon unberührt.

Mit Beziehung auf die Nutzungs­be­wil­li­gun­gen, die im Rah­men der erweit­erten kollek­tiv­en Rechte­wahrnehmung erteilt wer­den, haben Außen­seit­er diesel­ben Rechte und Pflicht­en wie unsere Bezugsberechtigten.

Wir ver­weisen auf die Bedin­gun­gen für Wahrnehmungsverträge, die Gesamtverträge und Satzun­gen, die Stan­dard­l­izen­zverträge und die Tar­ife unter Pflichtveröf­fentlichun­gen.

Möglichkeit­en für Beschw­er­den und alter­na­tive Streitbeilegung

Alle Bezugs­berechtigten, ordentliche Mit­glieder und Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, für die AKM und/oder aus­tro mechana Rechte wahrn­immt, haben die Möglichkeit Beschw­er­den aller Art in elek­tro­n­is­ch­er Form einzubrin­gen. (§ 63 Ver­wGesG). Dafür ste­hen die unten­ste­hen­den Online-For­mu­la­re zur Verfügung.

Ergeben sich im Anwen­dungs­bere­ich des Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­set­zes Stre­it­igkeit­en zwis­chen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften ein­er­seits und anderen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, Nutze­ror­gan­i­sa­tio­nen, Nutzern, Bezugs­berechtigten oder Rechtein­hab­ern ander­er­seits, so kann jed­er Beteiligte die Auf­sichts­be­hörde um Ver­mit­tlung ersuchen. (§ 64 VerwGesG)

In den §§ 65–68 Ver­wGesG find­en sich ergänzende Bes­tim­mungen zur Stre­it­bei­le­gung durch den Schlich­tungsauss­chuss, zu Satzun­gen, zur Anrufung des Schlich­tungsauss­chuss­es und zum Inkraft­treten und zur Kund­machung von Satzungen.

Anfragelisten/Inquirylisten gem. §35 VerwGesG

Tätigkeits­berichte und Transparenzberichte

Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften sind gemäß §44 Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­setz verpflichtet, die fol­gen­den Doku­mente bzw. Angaben öffentlich zugänglich zu machen:

Wahrnehmungs­genehmi­gun­gen

Organ­i­sa­tionsvorschriften

Liste der geschäfts­führen­den Personen

Wahrnehmungsverträge

Zuerken­nung der ordentlichen Mitgliedschaft

Verteilungs­bes­tim­mungen

All­ge­meine Grundsätze

Regeln für die Zuwen­dun­gen aus den sozialen und kul­turellen Einrichtungen

Verze­ich­nis der Verträge mit aus­ländis­chen Verwertungsgesellschaften

Verze­ich­nisse der Bezugs­berechtigten und ordentlichen Mitglieder

Gesamtverträge und Satzungen

Bedin­gun­gen für Verträge über Nutzungs­be­wil­li­gun­gen (Stan­dard­l­izen­zverträge)

Son­stige Tarife

Möglichkeit­en für Beschw­er­den und alter­na­tive Streitbeilegung

Möglichkeit­en für Beschw­er­den und alter­na­tive Streitbeilegung

Alle Bezugs­berechtigten, ordentliche Mit­glieder und Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, für die AKM und/oder aus­tro mechana Rechte wahrn­immt, haben die Möglichkeit Beschw­er­den aller Art in elek­tro­n­is­ch­er Form einzubrin­gen. (§ 63 Ver­wGesG). Dafür ste­hen die unten­ste­hen­den Online-For­mu­la­re zur Verfügung.

Ergeben sich im Anwen­dungs­bere­ich des Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­set­zes Stre­it­igkeit­en zwis­chen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften ein­er­seits und anderen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, Nutze­ror­gan­i­sa­tio­nen, Nutzern, Bezugs­berechtigten oder Rechtein­hab­ern ander­er­seits, so kann jed­er Beteiligte die Auf­sichts­be­hörde um Ver­mit­tlung ersuchen. (§ 64 VerwGesG)

In den §§ 65–68 Ver­wGesG find­en sich ergänzende Bes­tim­mungen zur Stre­it­bei­le­gung durch den Schlich­tungsauss­chuss, zu Satzun­gen, zur Anrufung des Schlich­tungsauss­chuss­es und zum Inkraft­treten und zur Kund­machung von Satzungen.

Anfragelisten/Inquirylisten gem. §35 VerwGesG

Tätigkeits­berichte und Transparenzberichte