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Musiknoten Zeichnung

PFLICHTVERÖFFENTLICHUNGEN

Organisationsvorschriften

Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften sind gemäß §44 Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­setz verpflichtet, die fol­gen­den Doku­mente bzw. Angaben öffentlich zugänglich zu machen:

Wahrnehmungsgenehmigungen

Liste der geschäftsführenden Personen

Wahrnehmungsverträge

Zuerkennung der ordentlichen Mitgliedschaft

Verteilungsbestimmungen

Allgemeine Grundsätze

Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen

Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften

Verzeichnisse der Bezugsberechtigten und ordentlichen Mitglieder

Gesamtverträge und Satzungen

Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge)

Sonstige Tarife

Veröffentlichung gemäß § 25b Abs 4 VerwGesG 2016 vom 14.4.2023

Wir sind gemäß § 25b Abs 4 Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­setz dazu verpflichtet, Genehmi­gun­gen zur erweit­erten kollek­tiv­en Rechte­wahrnehmung auf unser­er Web­site zu veröffentlichen:

Bescheid vom 08.03.2023, GZ AVW 9.110/23–002 (AKM)

Bescheid vom 08.03.2023, GZ AVW 9.111/23–010 (aume)

Wir beab­sichti­gen, Nutzungs­be­wil­li­gun­gen in den fol­gen­den, von der Auf­sichts­be­hörde für Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften genehmigten Bere­ichen auch für Rechtein­hab­er zu erteilen, die mit uns keinen Wahrnehmungsver­trag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Ver­trags mit ein­er anderen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft wahrgenom­men wer­den (Außen­seit­er), wenn und solange diese der Erteilung solch­er Nutzungs­be­wil­li­gun­gen nicht widersprechen:

Die AKM im Bere­ich der

  • öffentlichen Auf­führung und Wieder­gabe gemäß § 18 Abs 2 und 3 UrhG von Musik­w­erken mit oder ohne Text in Geschäft­sräum­lichkeit­en (Gas­tronomie sowie Handelsbetrieben).

Die aus­tro mechana in den Bere­ichen der

  • Vervielfäl­ti­gung zum Zweck der öffentlichen Auf­führung und Wieder­gabe von Musik­w­erken mit oder ohne Text in Geschäft­sräum­lichkeit­en (Gas­tronomie sowie Handelsbetrieben),
  • Verbindun­gen von Musik­w­erken mit oder ohne Text mit einem Lauf­bild oder Filmw­erk zur Nutzung auf Web­sites, sofern es sich nicht um Mediatheken ähn­liche On-Demand-Ange­bote handelt,
  • Verbindun­gen von Musik­w­erken mit oder ohne Text mit einem Lauf­bild oder Filmw­erk zum Zwecke der Sendung über Inter­net (Web­cast­ing),
  • Verbindun­gen von Musik­w­erken mit oder ohne Text mit einem Lauf­bild oder Filmw­erk zum Zweck der Sendung von Eigen‑, Ko- und Auf­tragspro­duk­tio­nen eines Rundfunkunternehmers.

Als Außen­seit­er haben Sie das Recht, der erweit­erten kollek­tiv­en Rechte­wahrnehmung zu wider­sprechen. Der Wider­spruch kann auch nach Erteilung ein­er Nutzungs­be­wil­li­gung oder nach dem Beginn der Nutzung Ihrer Werke erfol­gen und kann gegenüber uns oder dem Nutzer erk­lärt wer­den. Der Nutzer und die AKM/austro mechana haben einan­der über den Emp­fang des Wider­spruchs unverzüglich zu informieren. Im Fall eines Wider­spruchs sind wir dazu verpflichtet erteilte Nutzungs­be­wil­li­gun­gen unverzüglich zu wider­rufen und für die Beendi­gung der Nutzung eine angemessene Frist zu set­zen. Ihr Anspruch auf die Auss­chüt­tung der für die Nutzung Ihrer Werke einge­zo­ge­nen Ein­nah­men bleibt davon unberührt.

Mit Beziehung auf die Nutzungs­be­wil­li­gun­gen, die im Rah­men der erweit­erten kollek­tiv­en Rechte­wahrnehmung erteilt wer­den, haben Außen­seit­er diesel­ben Rechte und Pflicht­en wie unsere Bezugsberechtigten.

Wir ver­weisen auf die Bedin­gun­gen für Wahrnehmungsverträge, die Gesamtverträge und Satzun­gen, die Stan­dard­l­izen­zverträge und die Tar­ife unter Pflichtveröf­fentlichun­gen.

Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung

Alle Bezugs­berechtigten, ordentliche Mit­glieder und Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, für die AKM und/oder aus­tro mechana Rechte wahrn­immt, haben die Möglichkeit Beschw­er­den aller Art in elek­tro­n­is­ch­er Form einzubrin­gen. (§ 63 Ver­wGesG). Dafür ste­hen die unten­ste­hen­den Online-For­mu­la­re zur Verfügung.

Ergeben sich im Anwen­dungs­bere­ich des Ver­w­er­tungs­ge­sellschaftenge­set­zes Stre­it­igkeit­en zwis­chen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften ein­er­seits und anderen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, Nutze­ror­gan­i­sa­tio­nen, Nutzern, Bezugs­berechtigten oder Rechtein­hab­ern ander­er­seits, so kann jed­er Beteiligte die Auf­sichts­be­hörde um Ver­mit­tlung ersuchen. (§ 64 VerwGesG)

In den §§ 65–68 Ver­wGesG find­en sich ergänzende Bes­tim­mungen zur Stre­it­bei­le­gung durch den Schlich­tungsauss­chuss, zu Satzun­gen, zur Anrufung des Schlich­tungsauss­chuss­es und zum Inkraft­treten und zur Kund­machung von Satzungen.

Anfragelisten/Inquirylisten gem. §35 VerwGesG

Tätigkeitsberichte und Transparenzberichte

INHALTSVERZEICHNIS