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KI-Musik im Geschäft: Nicht automatisch lizenzfrei – AKM warnt vor rechtlichen Fallstricken

Lesedauer: 4 Minuten

In Geschäft­slokalen, Gas­tronomiebe­trieben und Einkauf­szen­tren gehört Hin­ter­grund­musik längst zum guten Ton. Sie schafft Atmo­sphäre, bee­in­flusst das Kaufver­hal­ten – und wird zunehmend auch mith­il­fe von Kün­stlich­er Intel­li­genz (KI) erzeugt. Immer wieder greifen Betreiber dabei auf KI-Tools zurück, in der Annahme, dass solche Musik­w­erke lizen­zfrei seien. Doch genau hier beste­ht ein weit ver­bre­it­eter Irrtum.

Paul Fis­ch­er, Leit­er der Rechtsabteilung der AKM, stellt klar: „Grund­sät­zlich kann auch KI-Musik Urhe­ber­rechte an schon existieren­den Liedern ver­let­zen. Das ist in gar nicht so weni­gen Fällen sog­ar so, zumal die KI bekan­nte Musik nachahmt, indem sie die wahrschein­lich­sten Ele­mente beste­hen­der Songs für die Gener­ierung neuer Musik ver­wen­det. Klar, dass dann auch Pla­giate darunter sein wer­den, für die selb­stver­ständlich bezahlt wer­den muss.“

KI-assistierte Musik unterliegt dem Urheberrecht

Wurde ein Musik­stück lediglich durch ein­fache Prompts ohne weit­eres Zutun eines Men­schen gener­iert, han­delt es sich um rein KI-erzeugte Musik. Wird jedoch mit detail­lierten Prompts, Re-Prompts, Bear­beitun­gen, Auswahlen und men­schlichen Ergänzun­gen gear­beit­et, spricht man von KI-assistiert­er Musik. Solche Songs gel­ten als urhe­ber­rechtlich geschützt – und sind dementsprechend lizen­zpflichtig, wenn sie öffentlich genutzt werden.

Die AKM ver­tritt das gesamte Wel­treper­toire – darunter auch KI-assistierte Werke von Rechtein­hab­ern, die Mit­glied der AKM oder ein­er Schwest­erge­sellschaft im Aus­land sind. Selb­st Werke von Nicht­mit­gliedern kön­nen unter die erweit­erte kollek­tive Lizenz fall­en – sofern der Rechtein­hab­er nicht aus­drück­lich wider­sprochen hat.

Vorsicht bei sogenannter „freier Musik“

Immer wieder wird auch mit soge­nan­nter „freier Musik“ gewor­ben – etwa unter Begrif­f­en wie roy­al­ty-free, pub­lic domain oder Cre­ative Com­mons. Doch auch hier gilt:

  • Nicht jede „freie“ Musik ist automa­tisch gän­zlich frei von Rechten.
  • Bei Cre­ative-Com­mons-Lizen­zen kön­nen Nutzungs­be­din­gun­gen wie Namen­snen­nung, keine kom­merzielle Nutzung oder keine Bear­beitung vorgeschrieben sein.
  • Auch bei ange­blich geme­in­freien Werken ist zu prüfen, ob eventuell Bear­beitun­gen, Ein­spielun­gen oder Auf­nah­men noch urhe­ber­rechtlich oder leis­tungss­chutzrechtlich geschützt sind.

Die AKM rät daher zur beson­deren Vor­sicht bei der Nutzung solch­er Musik in einem kom­merziellen Umfeld. Ohne genaue Ken­nt­nis der Lizenzbe­din­gun­gen beste­ht das Risiko, unge­wollt gegen Rechte zu ver­stoßen – etwa durch unzure­ichende Quel­lenangabe oder unzuläs­sige Bearbeitung.

Pflicht zur Nachvollziehbarkeit und Metadatenangabe

Wird KI-gener­ierte Musik kom­merziell genutzt, muss der AKM im Einzelfall nachgewiesen wer­den, wie das Musik­stück ent­standen ist. Erforder­lich sind unter anderem:

  • eine voll­ständi­ge Doku­men­ta­tion des Schöpfungsprozesses,
  • bei KI-assistiert­er Musik: Angabe der beteiligten Urheber:innen,
  • eine Titel­liste aller einge­set­zten Tracks samt aller ver­füg­baren Meta­dat­en (z. B. Dienst, Kom­pon­ist, Bear­beit­er, Pro­duzent, ISRC, ISWC, etc.).

Keine Lizenz – keine Sicherheit

Die AKM warnt aus­drück­lich vor der Nutzung von KI-Dien­sten, die keine Lizen­zvere­in­barung mit der AKM oder der aus­tro mechana abgeschlossen haben. Diese Anbi­eter ver­fü­gen nicht über die nöti­gen Rechte, um mit urhe­ber­rechtlich geschützten Werken aus dem AKM-Reper­toire ihre Sys­teme zu trainieren.

„Es ist wahrschein­lich, dass Betriebe, die solche nicht lizen­zierten Sys­teme für ihre Hin­ter­grundbeschal­lung ver­wen­den, jeden­falls für die weit­ere Ver­wen­dung von KI-Musik haften, egal ob damit Pla­giate erzeugt wer­den oder nicht. Hier geht es darum, dass die KI-Sys­teme selb­st rechtswidrig operieren. Das ist so, wie wenn ich Raubkopi­en für meine Musikan­lage ver­wende. Diese Haf­tung entspricht der ständi­gen Recht­sprechung der Gerichte zu Ver­mit­tlern, wie es KI-Anbi­eter nun ein­mal sind.“ erk­lärt Paul Fischer.

Empfehlung der AKM: Lizenz abschließen, rechtlich sicher sein

Die AKM emp­fiehlt daher drin­gend, vor dem Ein­satz von KI-gener­ierten, KI-assistierten oder „freien“ Musik­w­erken im öffentlichen Raum eine klare Lizen­zvere­in­barung abzuschließen. Nur so ist Rechtssicher­heit gewährleis­tet – sowohl für die Nutzer als auch für die Rechteinhaber.

Weit­er­führende Infor­ma­tio­nen zu Musik und Kün­stlich­er Intelligenz:

Musik als Erfol­gs­fak­tor in Serviceumgebungen

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Susanne Lontzen 

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