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In Geschäftslokalen, Gastronomiebetrieben und Einkaufszentren gehört Hintergrundmusik längst zum guten Ton. Sie schafft Atmosphäre, beeinflusst das Kaufverhalten – und wird zunehmend auch mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt. Immer wieder greifen Betreiber dabei auf KI-Tools zurück, in der Annahme, dass solche Musikwerke lizenzfrei seien. Doch genau hier besteht ein weit verbreiteter Irrtum.
Paul Fischer, Leiter der Rechtsabteilung der AKM, stellt klar: „Grundsätzlich kann auch KI-Musik Urheberrechte an schon existierenden Liedern verletzen. Das ist in gar nicht so wenigen Fällen sogar so, zumal die KI bekannte Musik nachahmt, indem sie die wahrscheinlichsten Elemente bestehender Songs für die Generierung neuer Musik verwendet. Klar, dass dann auch Plagiate darunter sein werden, für die selbstverständlich bezahlt werden muss.“
Wurde ein Musikstück lediglich durch einfache Prompts ohne weiteres Zutun eines Menschen generiert, handelt es sich um rein KI-erzeugte Musik. Wird jedoch mit detaillierten Prompts, Re-Prompts, Bearbeitungen, Auswahlen und menschlichen Ergänzungen gearbeitet, spricht man von KI-assistierter Musik. Solche Songs gelten als urheberrechtlich geschützt – und sind dementsprechend lizenzpflichtig, wenn sie öffentlich genutzt werden.
Die AKM vertritt das gesamte Weltrepertoire – darunter auch KI-assistierte Werke von Rechteinhabern, die Mitglied der AKM oder einer Schwestergesellschaft im Ausland sind. Selbst Werke von Nichtmitgliedern können unter die erweiterte kollektive Lizenz fallen – sofern der Rechteinhaber nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Immer wieder wird auch mit sogenannter „freier Musik“ geworben – etwa unter Begriffen wie royalty-free, public domain oder Creative Commons. Doch auch hier gilt:
Die AKM rät daher zur besonderen Vorsicht bei der Nutzung solcher Musik in einem kommerziellen Umfeld. Ohne genaue Kenntnis der Lizenzbedingungen besteht das Risiko, ungewollt gegen Rechte zu verstoßen – etwa durch unzureichende Quellenangabe oder unzulässige Bearbeitung.
Wird KI-generierte Musik kommerziell genutzt, muss der AKM im Einzelfall nachgewiesen werden, wie das Musikstück entstanden ist. Erforderlich sind unter anderem:
Die AKM warnt ausdrücklich vor der Nutzung von KI-Diensten, die keine Lizenzvereinbarung mit der AKM oder der austro mechana abgeschlossen haben. Diese Anbieter verfügen nicht über die nötigen Rechte, um mit urheberrechtlich geschützten Werken aus dem AKM-Repertoire ihre Systeme zu trainieren.
„Es ist wahrscheinlich, dass Betriebe, die solche nicht lizenzierten Systeme für ihre Hintergrundbeschallung verwenden, jedenfalls für die weitere Verwendung von KI-Musik haften, egal ob damit Plagiate erzeugt werden oder nicht. Hier geht es darum, dass die KI-Systeme selbst rechtswidrig operieren. Das ist so, wie wenn ich Raubkopien für meine Musikanlage verwende. Diese Haftung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zu Vermittlern, wie es KI-Anbieter nun einmal sind.“ erklärt Paul Fischer.
Die AKM empfiehlt daher dringend, vor dem Einsatz von KI-generierten, KI-assistierten oder „freien“ Musikwerken im öffentlichen Raum eine klare Lizenzvereinbarung abzuschließen. Nur so ist Rechtssicherheit gewährleistet – sowohl für die Nutzer als auch für die Rechteinhaber.
Weiterführende Informationen zu Musik und Künstlicher Intelligenz:
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