
Wissenswertes für Mitglieder
Als Musikschaffende haben Sie sicher viele grundsätzliche Fragen bezüglich dem Schutz Ihrer Werke, Urheberrechte, Verträge, Versicherung und Co. Auf dieser Seite finden Sie die gängigsten Fragen und unsere Antworten darauf. Viele weitere Informationen zu spezifischen Themen (Werkanmeldung, Abrechnung) haben wir für Sie in den anderen Menüpunkten zusammengestellt.
Die Verwertungsgesellschaften AKM und austro mechana sorgen dafür, dass die musikalischen UrheberInnen zu einer fairen Bezahlung für die Nutzungen ihrer Werke kommen.
Sie nehmen treuhändig Verwertungsrechte der KomponistInnen und MusiktextautorInnen in gesammelter Form (kollektiv) wahr und erteilen den MusiknutzerInnen gegen Bezahlung die nötigen Werknutzungsbewilligungen. Die Einnahmen werden nach festen Regeln an die musikalischen UrheberInnen abgerechnet/verteilt.
Die von Ihnen geschaffenen Werke sind gemäß Urheberrechtsgesetz bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Schaffung als Ihr geistiges Eigentum geschützt. Ein Formalakt, wie z.B. eine Registrierung oder Anmeldung, ist dazu nicht nötig und nicht vorgesehen.
Hinweis: Was Sie vorbeugend für den Fall eines „Diebstahls“ tun können: Möglichst stichhaltige Indizien dafür schaffen, dass ein bestimmtes Werk von Ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt geschaffen wurde. So z.B.: Schicken Sie sich selbst eingeschrieben das Manuskript oder die Tonträgeraufnahme (Datenstick o.ä.) Ihres Werkes und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Poststempel ein Datum beweisen zu können. Bewahren Sie allfällige Unterlagen zur Entstehungsgeschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mitglied sind, melden Sie Ihre neu geschaffenen Werke so rasch wie möglich an und laden Sie ein Audiofile hoch. Auch die Werkanmeldung bei der AKM ist ein Indiz für Ihre Urheberschaft.
Musik/Sprachwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin bzw. – wenn es MiturheberInnen gibt – bis 70 Jahre nach dem Tod des/der letztlebenden MiturheberIn geschützt.
Durch die Erteilung einer Erlaubnis Werke zu nutzen. Wird die Erlaubnis nicht ausschließlich gegeben spricht man von Erteilung einer Werknutzungsbewilligung, wird sie ausschließlich gegeben von der Einräumung eines Werknutzungsrechts.
Damit die AKM und die austro mechana ihre Funktion als Verwertungsgesellschaften erfüllen können, werden ihnen von den Mitgliedern Werknutzungsrechte eingeräumt (Wahrnehmungsvertrag). Die AKM und die austro mechana erteilen den MusiknutzerInnen (VeranstalterInnen etc.) gegen Bezahlung Werknutzungsbewilligungen und rechnen die Einnahmen an die Mitglieder ab.
Musik/Sprachwerke können auf unterschiedliche Art genutzt werden, so z.B. durch öffentliche Aufführung, durch Vervielfältigung auf Papier (Noten) oder auf einem Ton- oder Bildtonträger (CD, DVD, CD-ROM, Film, etc.), durch Verbreitung (= Inverkehrbringen; z.B. Verkauf, Vermieten, Verleihen) von Noten und Ton- oder Bildtonträgern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Netzen (Internet, Mobilfunknetz, etc.) zur Verfügung gestellt werden.
Die entsprechenden Verwertungsrechte heißen: Aufführungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht, Recht der Zurverfügungstellung. Aufführungsrecht, Senderecht und Recht der Zurverfügungstellung werden von der AKM wahrgenommen, mechanisches Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht von der austro mechana.
In Bereichen, in denen die AKM und die austro mechana nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Verlag bzw. Urheber selbst wahrgenommen werden. Beispiele: Notendruck (graphische Vervielfältigung), szenische Aufführung musikdramatischer Werke („großes Recht“), Verbindung eines Musikwerkes mit einem Filmwerk bzw. audiovisueller Produktion („Sync-Right“), Bearbeitung/Arrangement eines Werkes.
Unter einer Bearbeitung versteht man musikalische und/oder textliche Änderungen eines Werkes, so z.B. neues Arrangement, Kürzungen oder Ergänzungen der Musik bzw. des Textes, Übersetzungen.
Für die Verwertung (z.B. CD-Produktion) einer Bearbeitung eines geschützten Werkes ist die vorherige Zustimmung des/der RechteinhaberInnen (Verlag/e bzw. UrheberInnen) des bearbeiteten Werkes notwendig.
Eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst (= Werke im Sinne des UrhG) genießen als Ganzes und in ihren Teilen urheberrechtlichen Schutz (§ 1 UrhG).
Das weit verbreitete Gerücht einer generellen Freiheit, einige Takte bzw. eine bestimmte Sekundenanzahl eines geschützten fremden Musikwerkes frei verwenden zu dürfen, entspricht nicht der rechtlichen Situation.
Ein allgemeiner Namensschutz ist schon aufgrund des ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) und aufgrund der Bestimmungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gegeben. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich einen Namen markenrechtlich schützen zu lassen. Dieser Schutz ist mit Kosten verbunden und führt zur Registrierung des Namens als Marke. Zuständig dafür ist das Patentamt, www.patentamt.at
Als Mitglied der AKM / austro mechana sind UrheberInnenpseudonyme und UrheberInnengruppen-Pseudonyme der AKM unbedingt zu melden.
Ein UrheberInnenpseudonym wird verwendet, um als UrheberIn unter anderem/n Namen Werke zu komponieren /texten bzw. zu veröffentlichen. Unter diesem Namen können unsere Mitglieder nachfolgend einige oder alle Werke bei der AKM anmelden.
Ein UrheberInnengruppen-Pseudonym wird von mehreren UrheberInnen verwendet, um unter einem Namen Werke zu komponieren /texten bzw. zu veröffentlichen. Unter diesem Namen können die Beteiligten des UrheberInnengruppen-Pseudonyms einige oder alle Werke anmelden.
Natürlich kann (muss aber nicht!) das UrheberInnenpseudonym mit dem Künstler/Interpretennamen bzw. das UrheberInnengruppen-Pseudonym mit dem Musikgruppennamen ident sein.
Sie finden die entsprechenden Formulare im Serviceportal im Service WERKE MELDEN. Achtung: Es können keine nachträglichen Änderungen bezüglich der Beteiligten des UrheberInnengruppen-Pseudonyms vorgenommen werden!
Ja, unbedingt. Die AKM benötigt die Musikprogramme für die Tantiemenabrechnung.
Ausführliche Informationen finden Sie unter Programm-Meldung.
Ja. Es handelt sich nämlich um zwei unterschiedliche Dinge: das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens (für die Sie als InterpretIn vom/von der VeranstalterIn eine Gage erhalten), das andere ist die öffentliche Aufführung Ihrer Kompositionen, für die Ihnen als UrheberIn gemäß Urheberrecht Tantiemen zustehen.
Hinweis: Wenn Sie AKM-Mitglied sind, ist für die Erteilung von Aufführungsbewilligungen ausschließlich die AKM zuständig. Achten Sie bitte generell bei Verträgen (Engagementverträge, Kompositionsaufträge, etc.) darauf, dass die Rechte, die Sie der AKM und der austro mechana zur Wahrnehmung übertragen haben, nicht Gegenstand der Vereinbarung sind.
Der Erwerb der Aufführungslizenz bzw. die Anmeldung der Veranstaltung ist immer Sache des/der VeranstalterIn. Der/die VeranstalterIn hat dann auch das Aufführungsentgelt an die AKM zu bezahlen. Wenn Sie (alleine oder mit Ihrer Band) für einen Auftritt engagiert wurden, sind Sie im Allgemeinen nicht VeranstalterIn. Klären Sie, ob Sie tatsächlich der/die VeranstalterIn sind!
Hinweis: Von der Veranstaltungsanmeldung zu unterscheiden ist die Programm-Meldung. Wenn Sie live auftreten, vergessen Sie bitte nicht der AKM Musikprogramme zu übermitteln.
In diesem Fall schlüpfen Sie in die Rolle des Veranstalters. Als VeranstalterIn müssen Sie die Veranstaltung bei der AKM anmelden, eine Aufführungsbewilligung von der AKM erwerben und das entsprechende Aufführungsentgelt an die AKM zahlen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur eigene Werke aufführen sollten.
Neben den UrheberInnen haben gem. Urheberrechtsgesetz auch bestimmte andere Personen(gruppen) Anspruch auf Tantiemen. Zu diesen sog. Leistungsschutzberechtigten gehören im Musikbereich zunächst einmal die InterpretInnen (ausübende MusikerInnen, SängerInnen). Ihre Darbietungen von Musikwerken sind gemäß Urheberrecht geschützt. Nutzungen ihrer Darbietungen finden z.B. statt, wenn ihre Darbietung auf einem Ton/Bildtonträger festgehalten wird, solche Ton/Bildtonträger verkauft werden, solche Tonträger im Radio gesendet werden, ihr Live-Auftritt aufgezeichnet und gesendet wird, etc.
Zu den Leistungsschutzberechtigten im Musikbereich gehören auch die TonträgerproduzentInnen/Labels und MusikvideoproduzentInnen. Ihre Produktionen/Aufnahmen sind gemäß Urheberrecht geschützt.
Das ist die Verwertungsgesellschaft LSG.
Sollten Sie also nicht nur KomponistIn und/oder MusiktexterIn sein, sollten Sie es nicht verabsäumen, sich mit der LSG-Interpreten in Verbindung zu setzen.
Website: www.lsg-interpreten.com
Achtung: Die Mitgliedschaft bei der AKM bewirkt nicht automatisch die Mitgliedschaft bei der LSG.
Die LSG ist auch die zuständige Verwertungsgesellschaft für Leistungsschutzrechte der Tonträger- und MusikvideoproduzentInnen. Website: www.lsg.at/label.html
Das ist die Verwertungsgesellschaft Literar-Mechana.
Sollten Sie also nicht nur AutorIn von „mit Werken der Tonkunst verbundenen Sprachwerken“ (Musiktexten) sein, sollten Sie es nicht verabsäumen, sich mit der Literar-Mechana in Verbindung zu setzen. Website: www.literar.at.
Achtung: Die Mitgliedschaft bei der AKM bewirkt nicht automatisch die Mitgliedschaft bei der Literar-Mechana.
Nein, die AKM hat mit der Verlagsgründung selbst nichts zu tun.
Wie für alle Firmengründungen ist auch für die Gründung eines Musikverlages die Wirtschaftskammer der Ansprechpartner für Informationen, insbesondere das Gründerservice.
Für die Gewerbeanmeldung ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft/Magistrat zuständig.
Antworten zu diesen und vielen anderen Fragen zum Thema Label finden Sie auf der Website der Verwertungsgesellschaft für Labels, LSG, unter www.lsg.at/label.html.
Das mica (music information center austria) bietet auf seiner Website www.mica.at gratis viele Musterverträge für KomponistInnen, SongwriterInnen und ausübende KünstlerInnen.
Hinweis: Dies stellt lediglich eine Information dar. Die AKM hat die Musterverträge nicht durchgesehen und gibt daher mit dieser Information keine Empfehlung ab.
Antworten zu allen Fragen rund um die Künstlersozialversicherung finden sie bestens aufbereitet auf der Website des KE-Fonds der austro mechana, www.ske-fonds.at.
Sie können die Informationen natürlich auch auf der Website der Sozialversicherung der Selbständigen abrufen: www.svs.at