Wissenswertes zu öffentlichen Aufführungen
Musik, Veranstalter und AKM gehören zusammen. Wir haben hier Antworten zu häufig gestellten Fragen bezüglich Veranstaltungen und AKM für Sie zusammen gestellt. Sollten Sie weiterführende spezifische Fragen haben, können Sie uns auch gerne direkt kontaktieren!
Das Darbieten geschützter Musik und/oder Texte außerhalb des privaten Rahmens ist laut Urheberrecht eine „Öffentliche Aufführung“.
Dafür braucht der Veranstalter eine Aufführungslizenz, die von der AKM gegen Bezahlung erteilt wird.
Unter einer Aufführung versteht man nicht nur Live-Darbietungen durch MusikerInnen/Musikgruppen und/oder Vortragende (Lesungen), sondern auch jede „mechanische“ Wiedergabe von Musik/Texten, wie z.B. das Abspielen von CDs, MP3, MCs, Schallplatten, Tonbänder, DVDs, etc. oder den Einsatz von Radios und Fernsehapparaten.
Eine Veranstaltung ist immer öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist. Aber auch Veranstaltungen mit „geschlossenem Teilnehmerkreis“, die außerhalb der „Privatsphäre“ stattfinden, wie z.B. Veranstaltungen für Vereinsmitglieder oder Firmenfeiern, gelten im Sinne des Urheberrechts als öffentlich.
Ob die Veranstaltung in der Öffentlichkeit angekündigt wird bzw. wurde ist unerheblich. Öffentlichkeit ist z.B. auch überall dort gegeben, wo Musik im Rahmen eines gewerblichen Betriebes mit fluktuierendem Publikum (Boutique, Filialbetrieb, Cafe, Restaurant, Friseur, etc.) gespielt wird.
Verantwortlich für den Erwerb der Aufführungslizenz und die Bezahlung ist immer der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer eine Veranstaltung abhält und den Behörden (Gemeinde, Finanzamt uä) sowie der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter auftritt.
Auch jeder Betreiber bzw. Inhaber eines Lokals/Unternehmens, der seine Gäste bzw. KundInnen mit Musik erfreut (Cafes, Gasthäuser, Restaurants, Supermärkte, Boutiquen, Kaufhäuser, Friseure, Arztpraxen, Busunternehmen, etc.) ist Veranstalter.
Musik und Texte sind bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Werkschaffung beteiligten UrheberInnen geschützt. Selbst nach Ablauf dieser 70-jährigen Schutzfrist können Musik und Texte noch durch Bearbeitungen geschützt sein.
Die Frage stellt sich in der Praxis meist gar nicht. Bei Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen wird praktisch nur geschützte Musik aufgeführt; auch Chöre und Blasmusikkapellen verwenden hauptsächlich geschützte Musik.
Für die Verpflichtung einer Bezahlung kommt es nicht auf die Anzahl der geschützten Werke an; wenn unter den aufgeführten Werken auch nur eines ist, das geschützt ist, ist vorher eine Aufführungslizenz von der AKM zu erwerben.
Die Frage stellt sich in der Praxis meist gar nicht. Bei Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen wird praktisch nur geschützte Musik aufgeführt; auch Chöre und Blasmusikkapellen verwenden hauptsächlich geschützte Musik.
Ist unter den aufgeführten Werken auch nur eines geschützt, ist eine Aufführungslizenz von der AKM zu erwerben.
Sollten wirklich alle aufgeführten Werke nicht mehr geschützt sein, ist natürlich nichts zu zahlen. Um dies überprüfen zu können, übermitteln Sie bitte der jeweils zuständigen AKM-Geschäftsstelle rechtzeitig, am besten zugleich mit der Veranstaltungsanmeldung, das Musikprogramm (Werktitel samt KomponistInnen und ggf. ArrangeurInnen, wenn möglich auch Musikverlage).
Sie als Veranstalter müssen sich um die Anmeldung der Veranstaltung kümmern.
Dies gilt auch dann, wenn Sie mit den KünstlerInnen eine Einnahmenbeteiligung ausgemacht haben sollten. Als Veranstalter gilt, wer eine Veranstaltung abhält und den Behörden (Gemeinde, Finanzamt uä) sowie der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter auftritt.
Ja. Der finanzielle Erfolg entscheidet nicht darüber, ob eine Bezahlung an die AKM zu leisten ist oder nicht. Jeder Veranstalter sollte die AKM-Aufführungslizenz so selbstverständlich als Ausgabe in seine Kalkulation aufnehmen wie z.B. Ausgaben für Plakate und Affichierung, Flyer, Grafik und Druck, Ton- und Lichttechnik, Gagen der MusikerInnen, behördliche Abgaben. Auch die UrheberInnen der Musik verdienen eine Bezahlung.
Grundsätzlich ja. Die Entgeltpflicht entfällt in diesen Fällen (gesetzliche Ausnahmebestimmung) nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch in Form von Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten. Ein Erwerbszweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit „Werbeveranstaltungen“ wird ein Erwerbszweck verfolgt.
Die Veranstaltung ist auf alle Fälle anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind.
Wenn der Ertrag ausschließlich wohltätigen Zwecken zufließt (Caritas, SOS-Kinderdorf, Nachbar in Not, u.ä.) und wenn alle Mitwirkenden auf eine Bezahlung (auch in Form einer Aufenthaltsvergütung, oder eines Reisekostenzuschusses usw.) verzichten, ist nichts an die AKM zu zahlen. Dann gilt die gesetzliche Ausnahmebestimmung.
Die Veranstaltung ist auf alle Fälle anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind.
Es gilt das zu Wohltätigkeitszwecken und Veranstaltungen ohne Erwerbszweck Gesagte (s.o.). Ist die Demo gesponsert, wird Werbung für Dritte gemacht oder werden gar Getränke oder anderes verkauft, liegt ein zumindest mittelbarer Erwerbszweck vor, der von der Lizenzpflicht nicht ausgenommen ist.
Eine Demonstration ist also nicht deshalb privilegiert, weil es sich bei ihr um einen Ausdruck der Meinungs- und Versammlungsfreiheit handelt. Das geistige Eigentum ist ebenso als Grundrecht geschützt.
Ja. Mit der Bezahlung der Musikergagen entlohnen Sie nur die ausführenden MusikerInnen für ihre Tätigkeit des Musizierens.
Die den UrheberInnen für die öffentliche Aufführung ihrer Musik zustehenden Tantiemen sind damit nicht abgegolten, selbst wenn der ausübende MusikerInnen zugleich auch die UrheberInnen aller gespielten Werke sein sollten.
Muss ich an die AKM auch zahlen, wenn ich die verwendeten Noten bzw. Tonträger gekauft habe?
Ja. Die den UrheberInnen für die öffentliche Aufführung ihrer Musik zustehenden Tantiemen sind mit dem Kauf der Noten bzw. des Tonträgers nicht abgegolten.
Ja. Die den UrheberInnen für die öffentliche Wiedergabe von Radio- und Fernsehsendungen zustehenden Tantiemen sind mit der GIS-Gebühr (Rundfunkgebühr) nicht abgegolten!
Die öffentliche Wiedergabe ist laut Urheberrecht eine öffentliche Aufführung. Die Tantiemen der Musikschaffenden für die öffentliche Aufführung werden von der AKM eingehoben
Ja. Ob die MusikerInnen für die Aufführung Noten benutzen oder ohne Noten, also auswendig spielen oder improvisieren ist ohne Belang. Es kommt nur darauf an, ob sie geschützte Musik spielen oder nicht
Wenn Sie die Anmeldung vollständig ausgefüllt haben und es keine Rückfragen zur Anmeldung von Seiten der AKM gibt, erhalten Sie in weiterer Folge die Rechnung für die Aufführungslizenz von der AKM.
Dann ist die AKM laut Urheberrechtsgesetz berechtigt, den doppelten Autonomen Tarif vorzuschreiben und allfällige Erhebungs- und Kontrollspesen in Rechnung zu stellen. Dies führt zu einer erheblichen Verteuerung.
Der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die der Vertrag abgeschlossen wurde. Melden Sie der AKM daher bitte Änderungen des Musikeinsatzes, wie z.B. zusätzlicher Musikeinsatz in anderen Räumlichkeiten Ihres Betriebes oder wenn Sie eine andere Musikquelle verwenden, also z.B. von Radio auf selbstbespielte Tonträger, von CD-Player auf PC-Festplatte umsteigen.
Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Aussendienstmitarbeiter Ihrer AKM-Geschäftsstelle, der Ihren Vertrag ggf. entsprechend anpassen wird. Einzelveranstaltungen, wie z.B. Bälle, Live-Konzerte, Lesungen, sind nicht vom Lizenzvertrag umfasst. Sie müssen gesondert bei der AKM angemeldet werden.
Ja. Für die Musik, die in dem Film vorkommt (Filmmusik), den Sie vorführen, brauchen Sie eine Aufführungslizenz von der AKM.
Achtung: Die Aufführungslizenz der AKM umfasst nur die Filmmusik! Alle anderen Rechte sind gesondert zu erwerben; wenden Sie sich an den Film/Video/DVD-Verleih bzw. an die Filmproduzenten.
Ja. Auch für Einlagen- und Zwischenaktmusik ist eine Aufführungsbewilligung der AKM erforderlich.
Die Bühnenaufführungsrechte für das Sprechtheaterstück, die vom Bühnenverlag zu erwerben sind, umfassen nicht die Musikrechte.
Die AKM bietet vielen ihrer Lizenzkunden die Möglichkeit der elektronischen Rechnung an. Die E-Rechnungen der AKM sind mit einer sicheren digitalen Signatur versehen. Bei Interesse brauchen Sie nur das Formular online ausfüllen und absenden oder nehmen Sie Kontakt mit Ihrer zuständigen AKM-Geschäftsstelle auf.
Wir haben für Sie Fragen & Antworten zur E-Rechnung zusammengestellt.
Das ist selbstverständlich möglich. Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer zuständigen AKM-Geschäftsstelle auf bzw. drucken Sie das Formular Abbuchungsauftrag aus.
Der VeranstalterVerband vertritt als spezialisierte Interessenvertretung Musikbetriebe und Veranstaltende in Österreich, die urheberrechtlich geschützte Werke für die öffentliche Aufführung nutzen, gegenüber den Verwertungsgesellschaften.
Weitere Informationen über den VVAT finden Sie unter www.vvat.at