Wissenswertes zur Online-Nutzung
Auch die Nutzung künstlerischer Werke in digitalen Netzen (z.B. Internet) unterliegt dem Urheberrecht. Wir haben hier die häufigsten Fragen zu diesem Thema beantwortet. Gerne beraten wir Sie auch persönlich!
Musik wird zunehmend in digitalen Netzen (z. B. Internet, Mobilfunk) genutzt. Hierbei kann die Musik zum ausschließlichen Anhören (Streaming) oder zum Herunterladen und Speichern auf den PC bzw. ein sonstiges Endgerät (Download) angeboten werden, es kann sich um ein interaktives Angebot handeln oder um ein nicht-interaktives, das Angebot kann für den Endverbraucher gegen Bezahlung (z.B. pro Download, pro Stream, auf Subskriptionsbasis, etc.) oder gratis erfolgen.
Beispiele für die mannigfaltigen Möglichkeiten der Online-Nutzung von Musik sind Musik-Downloadshops, Webradio, Podcasts, Klingeltöne für Mobiltelefone, Audio/Video-On Demand, Websites mit Hintergrundmusik u.v.a.m.
Downloaden ist die Übertragung einer Datei über ein Netzwerk (z.B. Internet; Mobilfunknetz) von einem anderen PC, einem Server, einer Website auf einem anderen PC, etc. zu einem lokalen PC oder sonstigen Endgerät (z.B. Mobiltelefon) und Speicherung dieser Datei auf dem lokalen PC bzw. Endgerät. Die Datei kann typischerweise erst nach Abschluss der Übertragung der gesamten Datei konsumiert werden. Eine Kombination mit einem Streaming-Vorgang ist aber möglich.
Streaming ist die Übertragung einer Datei in einem kontinuierlichen Datenstrom über ein Netzwerk (z.B. Internet; Mobilfunknetz) von einem anderen PC, einem Server, einer Website auf einem anderen PC, etc. zu einem lokalen PC oder sonstigen Endgerät (z.B. Mobiltelefon), wobei die Datei bereits während der Übertragung in Echtzeit konsumiert werden kann. Die Datei wird typischerweise nicht auf dem auf dem lokalen PC bzw. Endgerät gespeichert.
Die Nutzung von Musik in Videos und der Upload solcher Videos ist zulässig, wenn vorher die notwendige Zustimmung der UrheberInnen bzw. des Musikverlag (in Bezug auf das Musikwerk, also Komposition und Text) sowie, falls bestehende Tonaufnahmen verwendet werden, auch vom Tonträgerproduzenten (z.B. Plattenlabel) eingeholt wurde. Man spricht hier auch vom sogenannten „Synchronisationsrecht“.
Die Klärung des Synchronisationsrechts ist deswegen nötig, da die Urheber, Verlage sowie die Tonträgerproduzenten das Recht haben, der Verbindung von ihren Musikwerken und/oder Tonaufnahmen mit bestimmtem Bild- oder Videomaterial zuzustimmen oder diese zu untersagen.
Für den Upload ins Internet, z.B. auf die eigene Website, ist neben der Klärung der Synchronisationsrechte auch eine Lizenz von AKM und austro mechana zu unseren Tarifen für Online-Musiknutzung zu erwerben.
Bei großen Social Media-Plattformen wie YouTube, Facebook und Instagram ist allerdings ein Upload in der Regel auch ohne diesen Lizenzerwerb bei AKM und austro mechana zulässig, da die meisten Verwertungsgesellschaften weltweit (wie auch AKM und austro mechana) entsprechende Rahmenvereinbarungen mit diesen Plattformen haben.
Musik ist nicht einfach da. Sie wurde geschaffen – von KomponistInnen und MusiktextautorInnen.
Das Ergebnis dieser Arbeit gehört als geistiges Eigentum den Musikschaffenden. Auch für die Nutzung ihrer Musik in digitalen Netzen, wie z.B. im Internet auf einer Website, steht den UrheberInnen laut Urheberrecht eine faire Bezahlung zu. AKM und austro mechana heben diese Tantiemen treuhändig ein und geben sie an die Musikschaffenden weiter.
Jedes Musikstück und jede Musikaufnahme ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, solange die Schutzfrist nicht abgelaufen ist. Musikstücke sind bis 70 Jahre nach dem Tod aller an der Schaffung des Musikstückes beteiligten UrheberInnen geschützt. Musikaufnahmen (CD, MP3, etc.) sind in Österreich bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung der jeweiligen Musikaufnahme geschützt.
Die Praxis zeigt, dass bei Online-Nutzungen praktisch nur geschützte Musikstücke und Musikaufnahmen verwendet werden.
Ja. Mit dem Kauf der Musik dürfen sie diese im privaten Rahmen nutzen. Die den UrheberInnen für die Verwendung im Internet zustehenden Tantiemen sind mit dem Kauf des Tonträgers bzw. des Musikfiles nicht abgegolten.
Ja. Auch wenn Musik „nur“ zum bloßen Anhören im Internet (im sog. Streaming – Verfahren) angeboten wird, ist das eine Online-Nutzung. Dafür brauchen Sie eine Werknutzungsbewilligung der AKM und austro mechana.
Auch für das unentgeltliche Anbieten von Musik ist eine Werknutzungsbewilligung der AKM und austro mechana und somit eine Anmeldung bei AKM erforderlich.
Auch für das Anbieten kleiner Ausschnitte aus Songs auf einer Website ist eine Werknutzungsbewilligung der AKM und austro mechana und somit eine Anmeldung bei der AKM erforderlich.
Ja. Mit dem Honorar an das Tonstudio entlohnen Sie nur das Tonstudio für seine Leistung, das ist die Produktion der Aufnahme. Die den UrheberInnen für die Verwendung der Musik auf der Website zustehenden Tantiemen sind damit nicht abgegolten. Für diese Verwendung ist eine Anmeldung bei der AKM erforderlich.
Sie können als Mitglied von austro mechana und AKM Ihre eigenen Werke in voller Länge auf Ihrer eigenen Website präsentieren, ohne an austro mechana und AKM Lizenzgebühren bezahlen zu müssen, sofern keine Rechte Dritter (z.B. Musikverlag) berührt werden. Sollten Sie Ihre Aufnahmen bei einem Plattenlabel veröffentlicht haben, benötigen Sie die Zustimmung des Labels.
Unter der Voraussetzung, dass es sich um Titel aus dem labeleigenen Repertoire handelt, können Gratis-Hörproben zu Streaming-Zwecken bis max. 45 Sekunden Länge auf der eigenen Website des Plattenlabels präsentiert werden, ohne dass dafür Lizenzgebühren an austro mechana und AKM zu entrichten sind.
Sollten Sie längere Hörproben anbieten wollen, kontaktieren Sie uns bitte.
Nein. Der Lizenzvertrag deckt nur die Musikdarbietungen ab, für die der Vertrag abgeschlossen wurde. Websites mit Musik sind nicht von der Aufführungslizenz für den Betrieb umfasst. Für diese Musikverwendung ist eine Anmeldung für Online-Nutzung bei der AKM erforderlich.