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ONLINE-NUTZUNG

Musiknutzung im Internet? Bitte anmelden: Das Urheberrecht gilt auch online!
Musiknutzung im Internet? Bitte anmelden: Das Urheberrecht gilt auch online!
Junge Frau hört Musik und tanzt

Hier spielt die Musik für Sie

Das Inter­net wirkt sich mas­siv auf den Musik­markt aus: Was für die Musiknutzen­den prak­tisch ist, stellt jedoch Musikschaf­fende vor neue Her­aus­forderun­gen. Wer Stream­ing­di­en­ste nutzt oder Musik herun­ter­lädt, muss wis­sen, dass die Rechtein­hab­en­den auch für Online-Nutzun­gen Anspruch auf eine faire Bezahlung haben. Bitte teilen Sie uns mit, wofür Sie die Musik brauchen und melden Sie Ihre Nutzung an.

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Nutzungsvor­be­halt: Die aus­tro mechana unter­sagt die Vervielfäl­ti­gung der Werke aus ihrem Reper­toire zum Text- und Dat­a­min­ing für eigene Zwecke (§42h Abs. 6 UrhG). Für eine Lizenz kon­tak­tieren Sie bitte den Geschäfts­bere­ich Neue Medien.

Die Tarife

Die Tar­ifhöhe hängt ab von der Art Ihrer Online-Nutzung.

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Dig­i­tale Musik im dig­i­tal­en Zeitalter

Das Urhe­ber­recht gilt auch dann, wenn Musik dig­i­tal genutzt wird, das heißt gestreamt – also nur ange­hört – oder herun­terge­laden wird. Beispiel­sweise bei (Musik-)Apps, Webra­dio, Pod­casts, Audio-/Video-On-Demand, Web­sites mit Hin­ter­grund­musik usw.

Für den Upload ins Inter­net, etwa wenn Sie Musik auf Ihrer Web­site nutzen, brauchen Sie neben der Klärung der Syn­chro­ni­sa­tion­srechte (also Zus­tim­mung der Urhe­berIn­nen bzw. des Musikver­lags sowie Ton­träger­pro­duzen­ten, sog. „Her­stel­lungsrecht“) auch eine Werknutzungs­be­wil­li­gung von AKM und aus­tro mechana.

Allerd­ings: Bei großen Social Media-Kanälen wie YouTube, Face­book und Insta­gram haben auch wir, wie die meis­ten inter­na­tionalen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, entsprechende Rah­men­vere­in­barun­gen mit diesen Plattformen.

Für Nutzung auss­chließlich auf solchen Social Media Kanälen ist daher in der Regel keine geson­derte Werknutzungs-bewil­li­gung von AKM und aus­tro mechana nötig. Die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte müssen aber auch in solchen Fällen gek­lärt werden.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Siegfried Samer

Online-Musiknutzung
+43 50717–19000
Kon­takt

FAQ

Ja. Wenn Sie Musik gekauft haben, dür­fen sie diese nur im pri­vat­en Rah­men nutzen. Bei ein­er Online-Nutzung ste­hen den Urhe­berIn­nen für die Ver­wen­dung ihrer Musik im Inter­net Tantiemen zu, die mit dem Kauf des Ton­trägers bzw. des Musik­files nicht abge­golten sind. Auch wenn Sie die Musik „nur“ bloß zum Anhören oder kosten­los zum Down­load oder Strea­men anbi­eten, ist das eine Online-Nutzung, für die Sie eine Werknutzungs­be­wil­li­gung brauchen – das gilt auch für das Anbi­eten klein­er Auss­chnitte aus Songs.

Ja. Denn mit dem Hon­o­rar an das Ton­stu­dio ent­lohnen Sie nur das Ton­stu­dio für die Pro­duk­tion der Auf­nahme. Die den Urhe­berIn­nen für die Ver­wen­dung der Musik auf der Web­site zuste­hen­den Tantiemen sind damit nicht abgegolten.

Sie kön­nen als Mit­glied von aus­tro mechana und AKM Ihre eige­nen Werke in voller Länge auf Ihrer eige­nen Web­site zum unent­geltlichen Stream­ing oder Down­load anbi­eten, ohne an aus­tro mechana und AKM Lizen­zge­bühren bezahlen zu müssen, sofern keine Rechte Drit­ter (z.B. Musikver­lag) berührt wer­den. Soll­ten Sie Ihre Auf­nah­men bei einem Plat­ten­la­bel veröf­fentlicht haben, benöti­gen Sie zusät­zlich die Zus­tim­mung des Labels.

Titel aus Ihrem Label eige­nen Reper­toire kön­nen Sie als Gratis-Hör­proben bis max. 45 Sekun­den Länge zu Stream­ing-Zweck­en auf Ihrer Web­site präsen­tieren, ohne dafür Lizen­zge­bühren entricht­en zu müssen. Wenn Sie län­gere Hör­proben anbi­eten wollen, kon­tak­tieren Sie uns bitte.

Nein. Der Lizen­zver­trag deckt nur die Musik­dar­bi­etun­gen ab, für die der Ver­trag abgeschlossen wurde. Web­sites mit Musik zählen nicht dazu, diese Online-Nutzung müssen Sie sep­a­rat anmelden.

Ein solch­es Video stellt eine Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tion dar, da es zu ein­er Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Fil­men oder Fotos kommt. Um urhe­ber­rechtlich geschützte musikalis­che Werke in Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen ver­wen­den zu kön­nen, brauchen Sie vorher die entsprechen­den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen und müssen die Lizen­zge­bühren bezahlen.

Neben den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen von AKM und aus­tro mechana für die Online-Zurver­fü­gung­stel­lung oder Sendung und die Vervielfäl­ti­gung ist bei der Her­stel­lung von Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen auch das sog. urhe­ber­rechtliche Her­stel­lungsrecht (d.h. die Zus­tim­mung von Urhe­berIn bzw. Musikver­lag) einzu­holen. Dieses Recht wird nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen. Diese leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes fest.

Zusät­zlich zum urhe­ber­rechtlichen Her­stel­lungsrecht und den urhe­ber­rechtlichen Nutzungsrecht­en für Vervielfäl­ti­gung, Zurver­fü­gung­stel­lung oder Sendung sind in der Regel auch leis­tungss­chutzrechtliche Nutzungsrechte und Her­stel­lungsrecht zu klären. Hier­für zuständig sind die Ton­träger­her­steller (Plat­ten­la­bels) und die LSG (Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft für Leistungsschutzrechte).

Son­der­fall Social Media: Bei großen Social Media-Kanälen wie YouTube, Face­book, Insta­gram und Tik­Tok haben auch wir, wie die meis­ten inter­na­tionalen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, entsprechende Rah­men­vere­in­barun­gen mit diesen Plat­tfor­men. Für Nutzung auss­chließlich auf solchen Social Media Kanälen ist daher in der Regel keine geson­derte Werknutzungs­be­wil­li­gung von AKM und aus­tro mechana nötig. Die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte müssen aber auch in solchen Fällen gek­lärt werden.

Für die Online-Nutzung von Videos mit Musik­in­hal­ten kön­nen dem­nach ver­schiedene Rechte berührt sein:
1. Recht der Vervielfäl­ti­gung, Zurver­fü­gung­stel­lung, und/oder Sendung
2. Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Her­stel­lungsrecht
3. Leis­tungss­chutzrecht (Nutzungsrecht, Herstellungsrecht)

Grund­sät­zlich sind AKM und aus­tro mechana bestrebt, Lizen­zvere­in­barun­gen auch mit großen Live-Stream­ing-Plat­tfor­men abzuschließen. Für die Sendung von Live-Streams über Twitch und ver­gle­ich­bare Plat­tfor­men benöti­gen Sie daher in der Regel keine geson­derte Lizenz von AKM und aus­tro mechana.

Beacht­en Sie jedoch, dass bei der Nutzung von Orig­i­nal-Tonauf­nah­men nicht nur die von AKM und aus­tro mechana wahrgenomme­nen Rechte berührt sind, son­dern auch die Leis­tungss­chutzrechte der Ton­träger­pro­duzen­ten (Plat­ten­la­bels), die zusät­zlich direkt mit diesen zu klären sind.

Auch kön­nen beim Live-Stream­ing die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte berührt sein, da es zu ein­er Verbindung von Bild-/Video­ma­te­r­i­al mit Musikwerken/Tonaufnahmen kommt. Diese Rechte wer­den nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen sowie den Ton­träger­her­stellern (Plat­ten­la­bels). Diese leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes bzw. der Tonauf­nahme fest.

Bei solchen Dien­sten, bei denen die indi­vidu­ellen Live-Streams nicht all­ge­mein zugänglich sind wie bei YouTube, Twitch u.ä. Plat­tfor­men, haben AKM und aus­tro mechana keine ver­gle­ich­baren Rah­men­vere­in­barun­gen wie bei großen Social-Media-Plat­tfor­men. Für eine solche Nutzung sind daher Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen von AKM und aus­tro mechana zu unseren Tar­ifen für Live-Stream­ing notwendig. Eben­so sind die Leis­tungss­chutzrechte mit den Leis­tungss­chutzberechtigten (Plat­ten­la­bels, LSG) zu klären.