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Austro mechana gewinnt Verfahren um Cloudvergütung

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Foto by Freepik

Ein Urteil mit weitreichenden Folgen für Cloud-Dienste und Rechteinhaber:innen.

Die öster­re­ichis­che Gesellschaft zur Wahrnehmung mech­a­nisch-musikalis­ch­er Urhe­ber­rechte, aus­tro mechana, hat ein weg­weisendes Urteil des Ober­sten Gericht­shofs erwirkt: Das Spe­ich­ern urhe­ber­rechtlich geschützter Inhalte in der Cloud unter­liegt der Vergü­tungspflicht. Diese Entschei­dung stärkt die Rechte der Rechteinhaber:innen und schafft Klarheit darüber, dass auch Cloud-Spe­icherun­gen unter das Sys­tem der Spe­icher­me­di­en­vergü­tung fallen.

Nach einem jahre­lan­gen Rechtsstre­it gegen einen deutschen Betreiber von Cloud-Dien­sten ist es der aus­tro mechana gelun­gen, ein rich­tungsweisendes Urteil des OGH für die Rechteinhaber:innen zu erwirken.

Darin geht es um die Vergü­tung für das Spe­ich­ern urhe­ber­rechtlich geschützter Inhalte auf per­sön­lichen Spe­icher­plätzen in der Cloud. Schon bis­lang dür­fen Pri­vat­per­so­n­en zu eige­nen Zweck­en Werke kopieren und zahlen dafür beim Kauf des Spe­ich­ers eine pauschale Vergü­tung, die soge­nan­nte Spe­icher­me­di­en­vergü­tung. Die aus­tro mechana nimmt hier neben den Musikurhe­ber­recht­en auch die Ansprüche der anderen öster­re­ichis­chen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften für Bild‑, Video- und Sprach­w­erke sowie für die Leis­tungss­chutzrechte als ein­hebende Stelle wahr.

Im Ver­fahren war strit­tig, ob der Anspruch der Rechteinhaber:innen auf eine gerechte Vergü­tung, den es seit 1980 im Urhe­ber­rechts­ge­setz gibt, auch für Spe­icherun­gen von urhe­ber­rechtlich geschützten Inhal­ten in der Cloud gilt. Bis­lang hat die aus­tro mechana eine pauschale Vergü­tung auf z.B. CD-Rs, USB-Sticks oder Ton­band­kas­set­ten, aber auch Smart­phones, Tablets und Com­put­er einge­hoben, weil dort nach­weis­lich viele Inhalte gespe­ichert wer­den. Im Unter­schied zur Cloud waren diese Spe­icher­me­di­en aber immer im physis­chen Besitz von Ver­brauch­ern, während die Cloud-Anbi­eter virtuellen Spe­icher­platz lediglich vermieten.

Der Anspruchs­geg­n­er, ein deutsches Unternehmen, wider­sprach der Anspruchs­grund­lage nach öster­re­ichis­chem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Es meinte, wed­er das europäis­che Recht noch das öster­re­ichis­che Gesetz kön­nten so aus­gelegt wer­den, dass Cloud­spe­icherun­gen davon erfasst wären.

Dem erteilte der EuGH jedoch eine Abfuhr. Im Jahr 2022 stellte er klar, dass Spe­icherun­gen in der Cloud vom Regime der Spe­icher­me­di­en­vergü­tung zwin­gend erfasst sein müssten. Denn die legale Kopie geschützter Inhalte von Pri­vat­per­so­n­en, die der Geset­zge­ber ermöglicht, ste­ht unter der Bedin­gung ein­er fairen Vergü­tung. Diese Vergü­tung würde aber für Spe­icherun­gen in der Cloud, die erwiesen­er­maßen und in zunehmender Weise getätigt wer­den, nicht einge­hoben wer­den, würde man nur auf lokale physis­che Spe­ich­er abstellen, und damit die Rechteinhaber:innen unsach­lich benachteili­gen. Daher müssen Mit­glied­staat­en, die das pri­vate Kopieren erlauben, auch eine entsprechende Vergü­tung vorsehen.

Die Art und Weise, wie diese Vergü­tung erzielt wird, ließ der EuGH jedoch offen und ver­wies auf den leg­isla­tiv­en Spiel­raum der Mit­glied­staat­en. Vorstell­bar wären sowohl Vergü­tun­gen auf bes­timmte Endgeräte als auch eine Vergü­tung direkt beim Betreiber eines Cloud-Dien­stes. Eine Vergü­tung auf Tablets, PCs und Smart­phones gibt es übri­gens schon seit eini­gen Jahren in den Niederlanden.

In Öster­re­ich mussten die nationalen Gerichte dann noch klären, ob das jet­zige Gesetz den Vor­gaben des EuGH entsprach und eine Vergü­tung direkt beim Betreiber dem Wort­laut nach zulässt. Das hat der OGH im Urteil vom 14.1.2026 nun bejaht.

Ste­fanie Geier 

Unternehmens-Kom­mu­nika­tion

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