Musik und Sprachwerke können unterschiedlich genutzt werden. Zum Beispiel durch öffentliche Aufführung, durch Vervielfältigung auf Papier (Noten) oder auf einem Ton- oder Bildtonträger (CD, DVD etc.), durch Verbreitung – Verkauf, Vermietung, Verleih – von Noten und Ton- oder Bildtonträgern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Netzen (Internet, Mobilfunknetz, etc.) zur Verfügung gestellt werden. Je nachdem heißen die entsprechenden Verwertungsrechte:
- Aufführungsrecht
- Senderecht oder Recht der Zurverfügungstellung
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
Aufführungsrecht, Senderecht und Recht der Zurverfügungstellung werden von der AKM wahrgenommen, das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht von der austro mechana.
Wo wir nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Verlag bzw. dem oder der Urheber:in selbst wahrgenommen werden. Etwa beim Notendruck (graphische Vervielfältigung), bei szenischer Aufführung musikdramatischer Werke („großes Recht“), bei der Verbindung eines Musikwerkes mit einem Filmwerk bzw. audiovisueller Produktion („Sync-Right“) oder bei der Bearbeitung/dem Arrangement eines Werkes.