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Mitgliedschaft Urheber:innen & Verlage

Hier finden Sie eine Übersicht der FAQ und die Ansprechpersonen.
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Musiker spielt Saxofon

FAQ

Was machen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften?
AKM und aus­tro mechana sor­gen dafür, dass die musikalis­chen Urheber:innen fair bezahlt wer­den, wenn ihre Werke genutzt wer­den: Wir nehmen treuhändig die Ver­w­er­tungsrechte von Komponist:innen und Musiktextautor:innen wahr. Weltweit arbeit­en wir dafür mit unseren aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften zusam­men. Musiknutzende erhal­ten von uns gegen Bezahlung die nöti­gen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men rech­nen wir nach fes­ten Regeln an die musikalis­chen Urheber:innen ab.
Wann sind meine Werke geschützt?
Das Urhe­ber­rechts­ge­setz schützt jedes Ihrer Werke ab dem Zeit­punkt, an dem Sie es kreieren, als Ihr geistiges Eigen­tum – dazu braucht es wed­er eine Reg­istrierung noch eine Anmel­dung. Damit Ihnen die Urhe­ber­schaft nicht gestohlen wer­den kann, sam­meln Sie am besten Beweise, dass Sie Ihr Werk tat­säch­lich zu einem bes­timmten Zeit­punkt selb­st geschaf­fen haben! Tipp: Schick­en Sie sich das Manuskript oder die Ton­träger­auf­nahme (Daten­stick usw.) des Werkes per Ein­schreiben zu und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Post­stem­pel das Datum bele­gen zu kön­nen. Heben Sie jegliche Unter­la­gen zur Entste­hungs­geschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mit­glied sind, melden Sie jedes neu geschaf­fene Werk so rasch wie möglich an und laden Sie ein Audiofile hoch – auch die Werkan­mel­dung bei der AKM gilt als Indiz für Ihre Urheberschaft.
Wie lange sind Werke geschützt?
Musik und Sprach­w­erke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhe­bers oder der Urhe­berin bzw. let­ztleben­der Miturheber:innen geschützt.
Beitritt für Bands
Eine Band kann nicht beitreten, aber die einzel­nen Band­mit­glieder kön­nen es – sofern sie auch Urheber:innen sind und nicht „bloß“ ausübende KünstlerInnen.
Wie funk­tion­iert die Ver­w­er­tung von Urhe­ber­recht­en? 
Werke zu nutzen, wird auf zwei Arten erlaubt: auss­chließlich und nicht auss­chließlich. Bei ein­er auss­chließlichen Erlaub­nis wird das Werknutzungsrecht erteilt, bei ein­er nicht auss­chließlichen Erlaub­nis eine Werknutzungs­be­wil­li­gung. Uns als Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften räu­men unsere Mit­glieder – per Wahrnehmungsver­trag – die Werknutzungsrechte ein. Den­jeni­gen, die die Musik nutzen möcht­en, genehmi­gen wir anschließend die erforder­lichen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men daraus reichen wir an unsere Mit­glieder weiter.
Wie kön­nen Werke genutzt wer­den bzw. welche Ver­w­er­tungsrechte gibt es? 
Musik und Sprach­w­erke kön­nen unter­schiedlich genutzt wer­den. Zum Beispiel durch öffentliche Auf­führung, durch Vervielfäl­ti­gung auf Papi­er (Noten) oder auf einem Ton- oder Bild­ton­träger (CD, DVD etc.), durch Ver­bre­itung – Verkauf, Ver­mi­etung, Ver­leih – von Noten und Ton- oder Bild­ton­trägern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Net­zen (Inter­net, Mobil­funknetz, etc.) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Je nach­dem heißen die entsprechen­den Verwertungsrechte: 
  • Auf­führungsrecht
  • Senderecht oder Recht der Zurverfügungstellung
  • Vervielfäl­ti­gungsrecht
  • Ver­bre­itungsrecht
Auf­führungsrecht, Senderecht und Recht der Zurver­fü­gung­stel­lung wer­den von der AKM wahrgenom­men, das mech­a­nis­che Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrecht von der aus­tro mechana. Wo wir nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Ver­lag bzw. dem oder der Urheber:in selb­st wahrgenom­men wer­den. Etwa beim Noten­druck (graphis­che Vervielfäl­ti­gung), bei szenis­ch­er Auf­führung musik­drama­tis­ch­er Werke („großes Recht“), bei der Verbindung eines Musik­w­erkes mit einem Filmw­erk bzw. audio­vi­sueller Pro­duk­tion („Sync-Right“) oder bei der Bearbeitung/dem Arrange­ment eines Werkes.
Müssen auch bei Ver­wen­dung nur kurz­er Musikauss­chnitte die Rechte gek­lärt wer­den?
Ja! Das weit ver­bre­it­ete Gerücht, einige Tak­te bzw. eine bes­timmte Sekun­de­nan­zahl eines geschützten frem­den Musik­w­erkes frei ver­wen­den zu dür­fen, entspricht nicht der rechtlichen Sit­u­a­tion: Werke im Sinne des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes – Lit­er­atur, Tonkun­st, bildende Kün­ste und Filmkun­st – genießen sowohl als Ganzes als auch in ihren Teilen urhe­ber­rechtlichen Schutz.
Wenn ich bei einem Konz­ert (auch) meine eige­nen Werke spiele und dort eine Gage erhalte, bekomme ich dann auch Auf­führungstantiemen von der AKM?
Ja. Das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens, für die Sie eine Gage erhal­ten, das andere ist die öffentliche Auf­führung Ihrer Kom­po­si­tio­nen, für die Ihnen als Urheber:in gemäß Urhe­ber­recht Tantiemen zustehen.
Ich bin AKM-Mit­glied und möchte selb­st eine öffentliche Ver­anstal­tung machen. Muss ich das bei der AKM melden?
Ja, denn in diesem Fall schlüpfen Sie in die Rolle des Ver­anstal­tenden. Als Veranstalter:in müssen Sie die Ver­anstal­tung bei uns anmelden, eine Auf­führungs­be­wil­li­gung erwer­ben und das entsprechende Auf­führungsent­gelt zahlen. Auch dann, wenn Sie nur eigene Werke aufführen.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Tamara Herker

Mit­glied­schaft Urheber:in,
Ver­lage & Rechtsnachfolge 

Heidrun Zeisler

Beitritt Musikschaffende 

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