Bei Videos, Podcasts und ähnlichen Formaten spricht man von Multimedia-Produktionen, da Musik hier mit anderen Werken wie Filmen oder Fotos kombiniert wird. Um urheberrechtlich geschützte Musikwerke in solchen Produktionen zu verwenden, benötigen Sie vorab die entsprechenden
Nutzungsbewilligungen und müssen Lizenzgebühren entrichten. In Österreich sind dafür die
AKM und austro mechana zuständig. Für die
Online-Nutzung von Multimedia-Inhalten mit Musikelementen reicht die Bewilligung durch AKM und austro mechana jedoch
in der Regel nicht aus. Warum?
Urheber:innen müssen in diesem Fall nicht nur der
öffentlichen Zurverfügungstellung ihrer Werke im Internet zustimmen, sondern
zunächst auch der Verbindung ihrer Musik mit Bild- oder Videoinhalten. Man spricht dabei vom sogenannten
Synchronisationsrecht (auch: Herstellungsrecht). Dieses persönliche Urheberrecht wird
nicht von AKM oder austro mechana vergeben! Bitte holen Sie sich daher die
Zustimmung direkt bei den Rechteinhaber:innen, also bei den
Urheber:innen oder Musikverlagen. Diese entscheiden auch über die
Höhe des Entgelts für eine solche Nutzung. Darüber hinaus kann es bei der Verwendung von Musik in Multimedia-Produktionen zu
Bearbeitungen kommen – etwa
Kürzungen oder
Umdichtungen von Texten. Solche Eingriffe gelten als
urheberrechtlich relevante Bearbeitungen und müssen
ebenfalls direkt von den Urheber:innen bzw. Musikverlagen genehmigt werden. Neben den urheberrechtlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechten sowie dem Synchronisationsrecht sind auch
leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte zu klären.
Denn wird eine
Tonaufnahme verwendet oder bearbeitet, haben daran auch alle
alle mitwirkenden Personen (Instrumentalist:innen, Sänger:innen, Musikproduzent:innen) Rechte. Diese werden in der Regel von den
Tonträgerherstellern (Labels) oder der
LSG (Leistungsschutzgesellschaft) wahrgenommen.
Zusammenfassend gilt für die Online-Nutzung von Videos mit Musik:- Rechte der Vervielfältigung, Zurverfügungstellung und/oder Sendung → über AKM und austro mechana
- Synchronisations-/Herstellungsrecht und Bearbeitungsrecht → bei Urheber:innen oder Musikverlagen
- Leistungsschutzrechte (Nutzungs‑, Bearbeitungs- und Herstellungsrechte an Tonaufnahmen) → bei Labels bzw. der LSG
Hinweis: Für die Nutzung auf
Social Media-Plattformen können
Sonderregelungen gelten (siehe folgende Frage).