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Tonträger Produktion

Hier finden Sie eine Übersicht der FAQ und die Ansprechpersonen.
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FAQ

Sind auch eigene Werke lizen­zpflichtig?
Auf Wun­sch der Bezugs­berechtigten erteilen wir die Werknutzungs­be­wil­li­gung auch ohne Ein­hebung von Lizen­zge­bühren. Dazu müssen bes­timmte Voraus­set­zun­gen erfüllt sein: 
  • Die Produzent:innen sind zugle­ich Urhe­berIn­nen der betrof­fe­nen Werke.
  • Die Urheber:innen der betrof­fe­nen Werke sind entwed­er AKM-Mit­glieder oder haben ihre Rechte noch an keine andere Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft im In- oder Aus­land abgetreten.
  • Die Urheber:innen der betrof­fe­nen Werke sind die alleini­gen Inhab­er der Urhe­ber­rechte: Es wer­den keine Rechte Drit­ter genutzt, etwa von (Mit-)Urheber:innen oder Verlagen.
  • Die Audio-Pro­duk­tion wird von den Produzent:innen/Urheber:innen auf eigenes Risiko und zum auss­chließlich eige­nen Nutzen hergestellt – als soge­nan­nte „Kün­stler­pro­duk­tion“.
  • Die Audio-Pro­duk­tion wird auf einem eige­nen oder ohne Label (neu­tral) veröffentlicht.
Für die Abwick­lung ein­er solchen Pro­duk­tion­s­meldung ist eine ein­ma­lige Admin­is­tra­tions­ge­bühr fäl­lig. Die Höhe richtet sich nach der Gesam­tau­flage der jew­eili­gen Pro­duk­tion (siehe Tar­ife). Ein Inkas­so-Verzicht wirkt sich nur auf die jew­eilige Pro­duk­tion aus. Tantiemen-Ansprüche für andere Nutzun­gen, etwa Konz­erte oder Radio-/TV-Ausstrahlun­gen, sind davon nicht betrof­fen. Bitte berück­sichti­gen Sie, dass ein Inkas­so-Verzicht auch die Berech­nungs­ba­sis für Ihre Pauscha­l­abrech­nun­gen und etwaige Alter­szuschüsse reduziert.
Wie ist das mit Pro­mo­tion­sex­em­plaren und Bene­fiz-Pro­duk­tio­nen?
Grund­sät­zlich ist jede Ver­bre­itung vergü­tungspflichtig. Bei ein­er kosten­losen Weit­er­gabe wer­den die gel­tenden Min­destl­izen­zen pro Ton­träger-Kat­e­gorie als Berech­nungs­ba­sis herange­zo­gen – eben­so bei ein­er Benefiz-Produktion.
Wie läuft die Anmel­dung ein­er Audio-Pro­duk­tion zeitlich ab?
Schick­en Sie uns die Pro­duk­tion­s­meldung unbe­d­ingt vor der Her­stel­lung der Ton­träger. Wir stellen fest, ob bzw. in welchem Aus­maß die von uns wahrgenomme­nen Rechte betrof­fen sind und ob bzw. in welch­er Höhe Sie eine Lizen­zge­bühr entricht­en müssen. Sobald Sie die Lizen­zge­bühr bezahlt haben, erteilen wir Ihnen die Werknutzungs­be­wil­li­gung. Anschließend über­mit­teln wir der jew­eili­gen Fab­rik (dem Press­werk) die soge­nan­nte Her­stel­lungs­genehmi­gung für die entsprechende Auflage – im Gegen­zug erhal­ten wir monatliche Kon­trollmel­dun­gen über alle Fertigungen.
Wie finde ich her­aus, wer die Urheber:innen eines Musik­stücks sind?
Wenn es Ihnen nicht gelingt, die Urheber:innen eines Werkes im Inter­net zu eruieren, senden Sie uns bitte ein Mail mit allen ver­füg­baren Dat­en (Titel, Originalinterpret:in, Daten­quelle etc.). Bitte beacht­en Sie, dass der Titel eines Werks alleine zumeist nicht aus­re­icht, um das Werk ein­deutig zu iden­ti­fizieren. Es hat daher wenig Sinn, uns eine Liste mit Werk­ti­tel ohne zusät­zliche Angaben zu senden. Achtung: Der Geset­zge­ber schreibt vor, dass die Urheber:innen eines Werkes auf dem End­pro­dukt ange­führt wer­den müssen. Bitte acht­en Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Book­let nicht nur die Titel der einzel­nen Werke, son­dern auch die Namen aller Urheber:innen (Komponist:innen, Autor:innen, Musikver­lage) abge­druckt sind.
Was ist eine Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tion?
Eine Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tion ist die Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Fil­men oder Fotos auf einem Daten­träger – etwa als DVD oder Blu­Ray. Um urhe­ber­rechtlich geschützte musikalis­che Werke in Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen ver­wen­den zu kön­nen, brauchen Sie vorher die entsprechen­den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen und müssen die Lizen­zge­bühren bezahlen. Sie kön­nen ver­schiedene Rechte erwerben: 
  1. Recht der Vervielfäl­ti­gung und Verbreitung Wird der Urhe­ber oder die Urhe­berin bzw. der Ver­lag von der aus­tro mechana vertreten, so ist das Recht der Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung bei uns zu erwer­ben. Der Tarif richtet sich nach dem Ver­wen­dungszweck, der Länge des Musik­in­haltes sowie nach der Stück­zahl. Wir weisen darauf hin, dass die Rechte der Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung auch bei Ver­wen­dung von Musik­w­erken aus den meis­ten Archiv­musik-Bib­lio­theken von der aus­tro mechana zu erwer­ben sind. Dies gilt auch im Falle von Auf­tragsmusik, sofern  diese Werke zu dem von der aus­tro mechana vertrete­nen Reper­toire gehören.
  2. Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Herstellungsrecht Bei Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen ist zuerst vom jew­eili­gen Musikschaf­fend­en (Urheber:in) bzw. Ver­lag das Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Her­stel­lungsrecht zu erwer­ben. Die Forderun­gen der Rechtein­hab­en­den zur Abgel­tung des Her­stel­lungsrecht­es sind je nach Musik­w­erk, Ver­wen­dungszweck, Ein­satzum­fang, etc. sehr unter­schiedlich. Über schriftliche Anfrage iden­ti­fiziert die aus­tro mechana den für Öster­re­ich zuständi­gen Musikver­lag bzw. Rechtein­hab­en­den (diese Anfrage ist kostenpflichtig, wobei Kosten nur dann anfall­en, wenn wir den zuständi­gen Ver­lag bzw. Rechtein­hab­er auch tat­säch­lich nen­nen können).
  3. Recht der öffentlichen Aufführung Fir­menin­terne, unent­geltliche öffentliche Aufführungen Soweit nicht bere­its Verträge für die Abgel­tung der öffentlichen Auf­führung mit der AKM beste­hen, kön­nen Sie das Recht zur unent­geltlichen öffentlichen Auf­führung im fir­menin­ter­nen Bere­ich zusät­zlich zum Recht der Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung von der aus­tro mechana erwer­ben. Das von der aus­tro mechana für die AKM mit­fak­turi­erte Ent­gelt entspricht im Regelfall einem Zuschlag von 100% des für die Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung fak­turi­erten Ent­geltes. Andere öffentliche Aufführungen Für alle anderen als im oberen Absatz definierten Ver­anstal­tun­gen ist das Recht der öffentlichen Auf­führung direkt mit der AKM bzw. – für Ver­anstal­tun­gen im Aus­land – mit der jew­eils zuständi­gen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft zu klären.
  4. Leis­tungss­chutzrecht Wird bei der Ver­to­nung ein­er Mul­ti­me­di­apro­duk­tion Musik von einem Ton­träger (z.B. CD, DVD) ver­wen­det, so ist für die Ver­wen­dung der jew­eili­gen Auf­nahme das Leis­tungss­chutzrecht vom jew­eili­gen Ton­träger­pro­duzen­ten zu erwerben.
  5. Son­der­fälle Für die unten aufge­lis­teten Ver­wen­dungszwecke muss das Recht der Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung für einzelne Kopi­en zum Zweck der Sendung/Vorführung bzw. Archivierung nicht geson­dert von der aus­tro mechana erwor­ben wer­den, son­dern wird durch das Ent­gelt für das Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Her­stel­lungsrecht abgedeckt. TV-Pro­duk­tio­nen zu Sendezweck­en (ausgenom­men Werbung) Bei Eigen- oder Auf­tragspro­duk­tion eines TV-Senders für die Ausstrahlung im TV ist der Erwerb der Vervielfäl­ti­gungs- und Her­stel­lungsrechte grund­sät­zlich durch die Verträge des TV-Senders mit den Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften geregelt. Wird die TV-Pro­duk­tion hinge­gen von einem unab­hängi­gen Pro­duzen­ten zur Ausstrahlung im TV hergestellt (unab­hängige Fernseh­pro­duk­tion), so ist im Regelfall dieser für den Rechter­werb ver­ant­wortlich. Bei Co-Pro­duk­tio­nen zwis­chen TV-Sender und unab­hängi­gen Pro­duzen­ten kommt es auf die konkreten Umstände an, ins­beson­dere was ver­traglich zwis­chen den Parteien vere­in­bart wurde. Fes­ti­val-/Wet­tbe­werbs-/Stu­den­ten-/Akademiefilme Filme für den Ein­satz in Film­fes­ti­vals, Wet­tbe­wer­ben, etc., die nur an ein eingeschränk­tes Pub­likum (Jury, Presse etc.) ver­bre­it­et wer­den. TV‑, Kino- und Rundfunk-Werbespots Spots für den Ein­satz im TV, Kino oder Rundfunk.
Ist die Angabe von Stück­zahlen unbe­d­ingt erforder­lich?
Ja, weil unsere Lizen­zge­bühren immer von der Höhe der Stück­zahl abhängig sind.
Ist die Angabe des Ver­wen­dungszwecks unbe­d­ingt erforder­lich?
Ja, weil unsere ver­schiede­nen Tar­ife an den jew­eili­gen Ein­satzz­weck der Kopi­en anknüpfen. Liegt der nicht vor, kön­nen wir auch keine Werknutzungs­be­wil­li­gung erteilen.
Ist die Ver­wen­dung von “nur ein paar Sekun­den” oder “nur ein paar Tak­ten” Musik wirk­lich lizen­zfrei?
Lei­der nein, das ist nur ein weitver­bre­it­etes Gerücht.
Was muss auf einen Ton­träger gedruckt werden?
Aus unser­er Sicht muss nur der Schriftzug „aume“ („AUME“) oder „aus­tro mechana“ (AUSTRO MECHANA) auf die CD (oder jede andere Form von Ton­träger) gedruckt wer­den, zum Zeichen dafür, dass diese Pro­duk­tion bei unser­er Gesellschaft angemeldet wurde und wir die Werknutzungs­be­wil­li­gung erteilt haben. Sie kön­nen unser Logo als Vor­lage benutzen, sind aber nicht daran gebun­den. Der Schriftzug kann in Größe und Form an das graphis­che Umfeld angepasst wer­den. Alle weit­eren Angaben auf ein­er CD liegen üblicher­weise im Ermessen des Pro­duzen­ten. Achtung: Der Geset­zge­ber schreibt vor, dass die Urheber:innen eines Werkes auf dem End­pro­dukt ange­führt wer­den müssen. Bitte acht­en Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Book­let nicht nur die Titel der einzel­nen Werke, son­dern auch die Namen aller Urheber:innen (Komponist:innen,Autor:innen, Musikver­lage) abge­druckt sind.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Aleksandra Cindrić

Tonträger-Produktionen 

Claudia Zeiner

Tonträger-Produktionen 

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