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Hier finden Sie eine Übersicht der FAQ und die Ansprechpersonen.
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FAQ

Was ist ein Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Her­stel­lungsrecht?
Es ist das Recht, ein Werk mit einem anderen Werk zu verbinden: zum Beispiel wird ein musikalis­ches Werk als Film­musik mit einem Filmw­erk ver­bun­den und diese Werkverbindung auf einem Bild­ton­träger erst­mals fest­ge­hal­ten. Dieses Recht wird von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechteinhaber:innen: also bei den Urheber:innen bzw. den Musikver­la­gen. Sie leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes fest. Möglicher­weise ist auch eine in der Ver­gan­gen­heit bere­its erteilte Zus­tim­mung nachträglich zu erweit­ern, da beispiel­sweise ein Fir­men­video als DVD oder CD-ROM aus­gew­ertet wird. Bei Archiv­musik und Auf­tragsmusik sind die Her­stel­lungsrechte im Tarif mitenthalten.
Was ist Archiv­musik?
Bei Archiv­musik han­delt es sich um Musik, die speziell für die Ver­to­nung von Indus­triefilmen, Fernseh- und Kinofil­men, Werbespots etc. pro­duziert wird. Die Archiv­musikver­lage sind Ihnen bei der Auswahl der passenden Musik behil­flich. Wenn Sie ein Archiv­musik­stück ver­wen­den möcht­en, schließen Sie einen Lizen­zver­trag mit dem Archiv­musikver­lag ab, der das Her­stel­lungs- und Leis­tungss­chutzrecht umfasst. Die Rechte der Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung erwer­ben Sie von der aus­tro mechana zusätzlich.
Was ist Auf­tragsmusik?
Unter Auf­tragsmusik ver­ste­ht man Musik, die speziell für eine bes­timmte Pro­duk­tion geschaf­fen wurde. Diese umfasst die Kom­po­si­tion selb­st (Auf­tragskom­po­si­tion), zumeist aber auch Auf­nahme der Kom­po­si­tion, wenn der/die Komponist:in auch als Produzent:in tätig ist (also z.B. die Pro­duk­tion dem/der Auftraggeber:in auf CD‑R oder DAT zur Ver­fü­gung stellt).
Was sind Leistungsschutzrechte?
Es han­delt sich um die Rechte der ausüben­den Künstler:nnen (Interpret:innen), Veranstalter:innen, Lichtbildhersteller:innen, von Rund­funkun­ternehmen und der Tonträgerhersteller:innen an ihren Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­tio­nen: Sie genießen im Wesentlichen den gle­ichen Schutz wie die Urheber:innen. Die Dauer der Leis­tungss­chutzrechte der einzel­nen Grup­pen ist unter­schiedlich. Weit­ere Infor­ma­tio­nen hin­sichtlich der ausüben­den Künstler:innen (Interpret:innen) und der Ton­träger­her­steller erhal­ten Sie bei der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft LSG.

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