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Kinos

Hier finden Sie eine Übersicht der FAQ und die Ansprechpersonen.
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Professioneller Toningenieur bei der Arbeit

FAQ

Wer ist Veranstalter:in?
Ver­ant­wortlich für den Erwerb der Auf­führungslizenz und die Bezahlung ist immer der Ver­anstal­ter bzw. die Ver­anstal­terin – also, wer die Ver­anstal­tung abhält und den Behör­den bzw. der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter:in auftritt – sowie auch alle BetreiberIn­nen von Lokalen/Unternehmen, in denen Gäste und Kund:innen mit Musik unter­hal­ten werden.
Muss ich an die AKM auch dann zahlen, wenn ich nur ein oder zwei geschützte Werke bzw. nur „freie“ Werke auf­führe?
Die Frage stellt sich in der Prax­is meist gar nicht. Bei Unter­hal­tungs- und Tanzver­anstal­tun­gen wird prak­tisch nur geschützte Musik aufge­führt. Auch Chöre und Blas­musikkapellen ver­wen­den haupt­säch­lich geschützte Musik. Ist unter den aufge­führten Werken auch nur eines geschützt, ist eine Auf­führungslizenz von der AKM zu erwerben.
Muss ich an die AKM auch dann zahlen, wenn meine Ver­anstal­tung ein Defiz­it hat­te?
Ja. Der finanzielle Erfolg entschei­det nicht darüber, ob eine Bezahlung an die AKM zu leis­ten ist oder nicht. Als Veranstalter:in soll­ten Sie die AKM-Auf­führungslizenz so selb­stver­ständlich als Aus­gabe in Ihre Kalku­la­tion aufnehmen wie z.B. Aus­gaben für Wer­bung, Tech­nik, Gagen und behördliche Abgaben. Auch die Urheber:innen der Musik ver­di­enen eine Bezahlung.
Muss ich an die AKM auch dann zahlen, wenn ich keinen Ein­tritt, keine Spenden und keine son­stige Bezahlung ver­lange?
Grund­sät­zlich ja. Die Ent­geltpflicht ent­fällt nur dann, wenn mit der Ver­anstal­tung wed­er ein unmit­tel­bar­er noch ein mit­tel­bar­er Erwerb­szweck ver­fol­gt wird und wenn alle Mitwirk­enden keine Bezahlung (auch nicht in Form ein­er Aufen­thaltsvergü­tung oder eines Reisekosten­zuschuss­es usw.) erhal­ten. Ein Erwerb­szweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit „Wer­bev­er­anstal­tun­gen“ wird ein Erwerb­szweck ver­fol­gt. Bitte melden Sie die Ver­anstal­tung auf alle Fälle an. Wir prüfen dann, ob die Aus­nah­mebes­tim­mung angewen­det wer­den kann.
Und wie ist das bei Wohltätigkeits-Ver­anstal­tun­gen?
Wenn der Ertrag auss­chließlich wohltäti­gen Zweck­en zufließt und wenn alle Mitwirk­enden auf eine Bezahlung (auch in Form ein­er Aufen­thaltsvergü­tung oder eines Reisekosten­zuschuss­es usw.) verzicht­en, ist nichts an die AKM zu zahlen. Dann gilt die geset­zliche Aus­nah­mebes­tim­mung. Bitte melden Sie die Ver­anstal­tung trotz­dem auf alle Fälle an.
Wie geht es weit­er, wenn ich meine Ver­anstal­tung angemeldet habe?
Wenn Sie die Anmel­dung voll­ständig aus­ge­füllt haben und wir keine Rück­fra­gen haben, erhal­ten Sie von uns die Auf­führungs­be­wil­li­gung und die Rechnung.
Was passiert, wenn ich meine Ver­anstal­tung zu spät anmelde oder die Dauer­nutzung von Musik nicht vor der Inbe­trieb­nahme meines Betriebs melde?
Dann wird es für Sie teur­er, denn wir sind in solchen Fällen laut Urhe­ber­rechts­ge­setz berechtigt, den dop­pel­ten autonomen Tarif vorzuschreiben und allfäl­lige Kon­troll­spe­sen in Rech­nung zu stellen.
Ich habe einen Lizen­zver­trag mit der AKM, deckt der jede Art von öffentlich­er Musik­dar­bi­etung ab?
Nein, der Lizen­zver­trag deckt nur die Musik­dar­bi­etun­gen ab, für die er abgeschlossen wurde. Melden Sie uns daher bitte Änderun­gen des Musikein­satzes, wie z. B. zusät­zlichen Musikein­satz in anderen Räum­lichkeit­en Ihres Betriebes, auf Ihrer Web­site oder wenn Sie eine andere Musikquelle ver­wen­den. Wen­den Sie sich dafür bitte an den zuständi­gen Außen­di­en­st­mi­tar­bei­t­en­den, die Kon­tak­t­dat­en find­en Sie auf Ihrer Rechnung.
Ist Musik auch lizen­zpflichtig, wenn sie nur im Hin­ter­grund hör­bar ist?
Ja, das macht bei geschützter Musik grund­sät­zlich keinen Unter­schied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um soge­nan­nten „O‑Ton“ bei ein­er Ver­anstal­tung handelt.

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Key Account Team

Gewerbliche Kinos 
(Keine Einzelaufführungen) 

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