

Wir machen uns für Ihre Rechte stark und sammeln Ihre Tantiemen ein – auf der ganzen Welt! Um der AKM und der austro mechana beizutreten, müssen Sie KomponistIn oder TextautorIn oder BearbeiterIn/ArrangeurIn sein. Und mindestens eines Ihrer Werke muss innerhalb des letzten Jahres oder im laufenden Jahr genutzt worden sein.
Ich bin bereits Mitglied
Ihre Musik. Ihre Rechte. Weltweit.
Wir kümmern uns um
Ihre Rechte und Ansprüche
auf der ganzen Welt.
Ihr Sound, unser Support: AKM Förderprogramme
Als Mitglied profitieren Sie von zahlreichen Förderungen für Ihr Musikschaffen.
Informationen, die Sie weiterbringen: Kostenlose Webinare
AKM und ihre Partner bieten kostenlose Webinare an, um Ihre Fragen zu allen wichtigen Themen zu beantworten.
NEU: Online- Förderung
Ab sofort unterstützen wir auch die digitale Vermarktung Ihrer Musik. Für mehr Reichweite und Sichtbarkeit im Netz.
Mehr für Sie: niedriger Spesensatz
Alterssicherung und soziale Leistungen
Für immer jung? Wir wünschen es Ihnen, haben aber für den Fall der Fälle eine Alterssicherung für Sie vorgesehen.
Persönlicher Service, weil Sie uns wichtig sind.
Einmaliger Mitgliedsbeitrag: Einmal zahlen, dauerhaft profitieren.
Für die Mitgliedschaft in der AKM und austro mechana zahlen Sie nur einen einmaligen Mitgliedsbeitrag, keine jährlichen Gebühren.
Ihr Beitritt ist weder an die österreichische Staats-Angehörigkeit noch an einen Wohnsitz in Österreich gebunden.

Sie komponieren bzw. schreiben Musiktexte, Sie arrangieren bzw. bearbeiten Musikwerke oder Sie haben einen Musikverlag gegründet? Dann steht Ihnen für Aufführungen, Sendungen, Tonträgerverkäufe und Nutzungen Ihrer (verlegten) Werke Geld zu – Ihre Tantiemen!

Mehr als 28.000 KomponistInnen, TextautorInnen und Musikverlage vertrauen uns bereits die Wahrnehmung ihrer Musikrechte an. Wir sind ihre Treuhänder – nicht nur in Österreich, sondern durch die Zusammenarbeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften in nahezu der ganzen Welt. Das heißt: Wir schreiben selbst keine Gewinne, sondern verteilen die eingenommenen Gelder an unsere Mitglieder.
Wenn Sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, übermitteln wir Ihnen per E‑Mail den Link zu den Online-Beitrittsformularen. Sobald die ausgefüllten Formulare bei uns eingelangt sind, verständigen wir Sie schriftlich von Ihrer Aufnahme.
1
Sie füllen den Aufnahmeantrag aus.

2
AKM prüft, ob die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und übermittelt Ihnen den Link zu den Beitrittsunterlagen.

3
Sie retournieren die ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittsunterlagen inkl. Wahrnehmungsvertrag.

4
AKM und/oder austro mechana bestätigen die Aufnahme als Mitglied der jeweiligen Gesellschaft.

Sie bezahlen eine einmalige Aufnahmegebühr: Weder die AKM noch die austro mechana verrechnen einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag.
| AKM | austro mechana | |
|---|---|---|
|  Beitrittsgebühr  |  78 €  |  55 €  | 
|  SchülerInnen, Lehrlinge,  Studierende bis zum 27. Lebensjahr |  12 €  |  12 €  | 
|  Beträge inkl. 20% MwSt.  | 
Erst mit Ihrer Unterschrift auf dem Wahrnehmungsvertrag beauftragen Sie uns mit der treuhändigen Wahrnehmung Ihrer Rechte und Ansprüche. Damit wir Sie umfassend vertreten können, empfehlen wir Ihnen, beiden Gesellschaften beizutreten. Der Wahrnehmungsvertrag gilt für alle Werke, die Sie schon geschaffen haben und noch schaffen werden. Die Rechteeinräumung erfolgt ausschließlich und für die ganze Welt.


Im Wahrnehmungsvertrag der AKM geht es um das Aufführungsrecht, das Senderecht und das Recht der Zurverfügungstellung und damit in Zusammenhang stehende Vergütungsansprüche.

Im Wahrnehmungsvertrag der austro mechana geht es um mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte und damit in Zusammenhang stehende Vergütungsansprüche.
Wir übernehmen auch soziale und kulturelle Verantwortung und fördern auf diese Weise das österreichische Musikschaffen zusätzlich. Schauen Sie gleich nach, ob Sie Anspruch haben.
FAQ
AKM und austro mechana sorgen dafür, dass die musikalischen UrheberInnen fair bezahlt werden, wenn ihre Werke genutzt werden: Wir nehmen treuhändig die Verwertungsrechte von KomponistInnen und MusiktextautorInnen wahr. Weltweit arbeiten wir dafür mit unseren ausländischen Schwestergesellschaften zusammen. Die MusiknutzerInnen erhalten von uns gegen Bezahlung die nötigen Werknutzungsbewilligungen. Die Einnahmen rechnen wir nach festen Regeln an die musikalischen UrheberInnen ab.
Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes Ihrer Werke ab dem Zeitpunkt, an dem Sie es kreieren, als Ihr geistiges Eigentum – dazu braucht es weder eine Registrierung noch eine Anmeldung. Damit Ihnen die Urheberschaft nicht gestohlen werden kann, sammeln Sie am besten Beweise, dass Sie Ihr Werk tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst geschaffen haben! Tipp: Schicken Sie sich das Manuskript oder die Tonträgeraufnahme (Datenstick usw.) des Werkes per Einschreiben zu und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Poststempel das Datum belegen zu können. Heben Sie jegliche Unterlagen zur Entstehungsgeschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mitglied sind, melden Sie jedes neu geschaffene Werk so rasch wie möglich an und laden Sie ein Audiofile hoch – auch die Werkanmeldung bei der AKM gilt als Indiz für Ihre Urheberschaft.
Musik und Sprachwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin bzw. letztlebender MiturheberInnen geschützt.
Eine Band kann nicht beitreten, aber die einzelnen Bandmitglieder können es – sofern sie auch UrheberInnen sind und nicht „bloß“ ausübende KünstlerInnen.
Werke zu nutzen, wird auf zwei Arten erlaubt: ausschließlich und nicht ausschließlich. Bei einer ausschließlichen Erlaubnis wird das Werknutzungsrecht erteilt, bei einer nicht ausschließlichen Erlaubnis eine Werknutzungsbewilligung. Uns als Verwertungsgesellschaften räumen unsere Mitglieder – per Wahrnehmungsvertrag – die Werknutzungsrechte ein. Denjenigen, die die Musik nutzen möchten, genehmigen wir anschließend die erforderlichen Werknutzungsbewilligungen. Die Einnahmen daraus reichen wir an unsere Mitglieder weiter.
Musik und Sprachwerke können unterschiedlich genutzt werden. Zum Beispiel durch öffentliche Aufführung, durch Vervielfältigung auf Papier (Noten) oder auf einem Ton- oder Bildtonträger (CD, DVD etc.), durch Verbreitung – Verkauf, Vermietung, Verleih – von Noten und Ton- oder Bildtonträgern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Netzen (Internet, Mobilfunknetz, etc.) zur Verfügung gestellt werden. Je nachdem heißen die entsprechenden Verwertungsrechte:
Aufführungsrecht, Senderecht und Recht der Zurverfügungstellung werden von der AKM wahrgenommen, das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht von der austro mechana.
Wo wir nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Verlag bzw. dem oder der UrheberIn selbst wahrgenommen werden. Etwa beim Notendruck (graphische Vervielfältigung), bei szenischer Aufführung musikdramatischer Werke („großes Recht“), bei der Verbindung eines Musikwerkes mit einem Filmwerk bzw. audiovisueller Produktion („Sync-Right“) oder bei der Bearbeitung/dem Arrangement eines Werkes.
Ja! Das weit verbreitete Gerücht, einige Takte bzw. eine bestimmte Sekundenanzahl eines geschützten fremden Musikwerkes frei verwenden zu dürfen, entspricht nicht der rechtlichen Situation: Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes – Literatur, Tonkunst, bildende Künste und Filmkunst – genießen sowohl als Ganzes als auch in ihren Teilen urheberrechtlichen Schutz.
Ja. Das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens, für die Sie eine Gage erhalten, das andere ist die öffentliche Aufführung Ihrer Kompositionen, für die Ihnen als UrheberIn gemäß Urheberrecht Tantiemen zustehen.
Ja, denn in diesem Fall schlüpfen Sie in die Rolle des Veranstaltenden. Als VeranstalterIn müssen Sie die Veranstaltung bei uns anmelden, eine Aufführungsbewilligung erwerben und das entsprechende Aufführungsentgelt zahlen. Auch dann, wenn Sie nur eigene Werke aufführen.