

Wenn Betreiber von Radio- oder Kabelfernsehsendern musikalische oder audiovisuelle Werke verbreiten, nehmen wir das dafür erforderliche Senderecht wahr: Die Sender benötigen daher eine Werknutzungsbewilligung der AKM. Für die Speicherung, Bearbeitung und Ausstrahlung der Werke auf Computern, Ton- bzw. Bildtonträgern bzw. für die Vervielfältigung von Werken im Rahmen von Eigen‑, Auftrags- und Co-Produktionen brauchen sie eine Werknutzungsbewilligung der austro mechana.

Je nach Programm und Tätigkeit des Senders sind unter Umständen noch andere Werknutzungsbewilligungen erforderlich: beispielsweise Herstellungsrechte, Leistungsschutzrechte etc. für einzelne Programme oder Programmteile. Informieren Sie sich dazu bitte bei den anderen Verwertungsgesellschaften.

Geschäftsbereich Medien
Kommerzielle Radio- & TV-Sender
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Wir nehmen auch die Ansprüche der von uns vertretenen RechteinhaberInnen für die Vermietung von Videofilmen. Je nach Größe der Videothek gelten dafür pauschalierte Entgeltzahlungen. Die Rechte für Musik in amerikanischen Spielfilmen nehmen wir in der Regel nicht wahr.


€ 31,98 pro Vermietstandort bei einem Bestand von weniger als 2.500 Videofilmen

€ 63,96 pro Vermietsstandort bei einem Bestand von mehr als 2.500 Videofilmen

Durch eine mit der WKO abgestimmte Pauschalregelung entsteht für die Videotheken kein Verwaltungsaufwand. Die austro mechana verzichtet auf den ihr zustehenden Rechnungslegungsanspruch, soweit die Abgeltung durch die Pauschalzahlung erledigt wird. Der Rechnungsversand erfolgt ein Mal pro Jahr.