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Rechtsnachfolge

Sie sind Erbe oder Erbin eines verstorbenen Urhebers oder einer verstorbenen Urheberin? Dann können Sie sich bei uns als Rechtsnachfolger:in eintragen lassen, um künftig die Tantiemen zu erhalten.
Sie sind Erbe oder Erbin eines verstorbenen Urhebers oder einer verstorbenen Urheberin? Dann können Sie sich bei uns als Rechtsnachfolger:in eintragen lassen, um künftig die Tantiemen zu erhalten.

So werden Sie Rechtsnachfolger:in

Nachweis Ihrer Erbberechtigung

Da das Urhe­ber­recht auss­chließlich vererblich ist, benöti­gen wir als Nach­weis Ihrer Berech­ti­gung eine Kopie des offiziellen Erb­doku­ments: Einant­wor­tungs­beschluss oder Erb­schein (gilt für Deutschland).

Gemeinsame Rechtsnachfolge bei mehreren Erb:innen

Falls es mehrere Erb:innen gibt, müssen uns auch diese mit­geteilt wer­den. Nur so kann die Recht­snach­folge voll­ständig erfasst wer­den und die Tantieme­nauszahlung kor­rekt erfolgen.

Bitte geben Sie daher alle Miterb:innen mit ihren Kon­tak­t­dat­en an.

Bekanntgabe der Rechtsnachfolge

Dokumente zum Download:

Zusät­zlich zum Erb­doku­ment benöti­gen wir von allen Erb:innen fol­gende Doku­mente — aus­ge­füllt und unterzeichnet.

Daten der Rechtsnachfolger:innen

Geben Sie hier Ihre per­sön­lichen Dat­en bekannt.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Damit Sie Tantiemen erhal­ten kön­nen, müssen Sie die Recht­snach­folge offiziell nach­weisen – etwa durch ein gerichtlich­es Erb­doku­ment (Einant­wor­tungs­beschluss) oder einen Erbschein.

Ja. Wenn es mehrere Erb:innen gibt, teilen sich diese die Rechte entsprechend ihrer Erban­teile. AKM und aus­tro mechana benöti­gen in diesem Fall die voll­ständi­gen Dat­en aller Miterb:innen, um die Abrech­nung kor­rekt durchzuführen.

Die Auf­nahme als Rechtsnachfolger:in ist mit kein­er­lei Kosten verbunden.

Das Urhe­ber­recht ist auss­chließlich vererblich. Im Ver­lassen­schaftsver­fahren stellt das zuständi­ge Gericht die Erb:innen offiziell fest und überträgt den Nach­lass mit einem Einant­wor­tungs­beschluss auf sie. Erst wenn uns dieser Einant­wor­tungs­beschluss vor­liegt, dür­fen wir die Recht­snach­folge ein­tra­gen und die Tantiemen­zahlun­gen entsprechend anpassen.

Ist Ihr Erb­doku­ment nicht in deutsch­er oder englis­ch­er Sprache ver­fasst, benöti­gen wir eine beglaubigte Übersetzung.

Die AKM ver­rech­net für Leis­tun­gen mit höherem Ver­wal­tungsaufwand einen pauschalen, nicht kos­ten­deck­enden Betrag. Dieser wird jenen zuge­ord­net, die die jew­eilige Son­der­leis­tung in Anspruch nehmen. Die daraus erziel­ten – gerin­gen – Ein­nah­men wer­den im Fol­ge­jahr unter allen Bezugs­berechtigten als „son­stige Erträge“ verteilt.

In diesem Fall kön­nen Sie die Recht­snach­folge lei­der nicht antreten.

Diese Eingabe hat für uns keine Rel­e­vanz. Wir benöti­gen in jedem Fall ein gerichtlich­es Erb­doku­ment (Einant­wor­tungs­beschluss oder Erbschein).

Ja, grund­sät­zlich sind Bear­beitun­gen oder Neu­veröf­fentlichun­gen zuläs­sig. Diese soll­ten respek­tvoll mit dem Orig­i­nal umge­hen und keine entstel­lende Verän­derung darstellen.

Ja. Damit alle Tantiemen nur an eine Per­son über­wiesen wer­den kön­nen, ist eine Abtre­tung der Tantiemen (Zes­sion) erforder­lich. Dies ist allerd­ings mit zusät­zlichen Kosten ver­bun­den. Es wer­den fol­gende Spe­sen verrechnet:

  • € 10,– zuzügl. 20% USt ein­ma­lig für die Vormerkung der Zes­sion und
  • € 10,– zuzügl. 20% USt für jede durchge­führte Auszahlung in die Zession

Sollte eine Zes­sion gewün­scht sein, kon­tak­tieren Sie uns bitte.

Ohne offizielle Reg­istrierung bei der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft kön­nen Ihnen keine Tantiemen aus­bezahlt wer­den. Tantieme­nansprüche kön­nen nur drei Jahre rück­wirk­end gel­tend gemacht werden.

Sie kön­nen in Ihrem Tes­ta­ment fes­tle­gen, wer die Urhe­ber­rechte erben soll. Wenn Sie das nicht tun, tritt die geset­zliche Erb­folge in Kraft.
Es ist nicht möglich, zu Lebzeit­en bei AKM und aus­tro mechana eine Recht­snach­folge zu nennen.

Nach Ablauf der 70-jähri­­gen Schutzfrist erlis­cht das Urhe­ber­recht, und die Werke wer­den geme­in­frei. Das bedeutet, dass sie von allen ohne Genehmi­gung genutzt wer­den dürfen.

Das Urhe­ber­recht erlis­cht grund­sät­zlich 70 Jahre nach dem Tod des let­ztleben­den Urhe­bers oder der let­ztleben­den Urhe­berin. So lange dauert auch die Recht­snach­folge an.

AKM und aus­tro mechana rech­nen mehrmals jährlich ab, nähere Infor­ma­tio­nen dazu find­en Sie hier. Die Abrech­nung­sun­ter­la­gen wer­den immer zu diesen Ter­mi­nen erstellt.

Die Häu­figkeit und Höhe der Tantieme­nauszahlun­gen hän­gen davon ab, wie oft die vererbten Werke weit­er­hin genutzt wer­den – etwa durch Auf­führun­gen, Sendun­gen oder Vervielfäl­ti­gun­gen. AKM und aus­tro mechana rech­nen mehrmals jährlich ab, nähere Infor­ma­tio­nen zur Abrech­nung find­en Sie hier.

Sie haben Fragen zur Rechtsnachfolge? Wir beraten Sie gerne!

Tamara Herker

Mit­glied­schaft Urheber:in, Ver­lage & Rechtsnachfolge