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F.A.Qs Häufige gestellte Fragen, Fragezeichen

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.
Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.

FAQ

Beitritt für UrheberInnen und Verlage

AKM und aus­tro mechana sor­gen dafür, dass die musikalis­chen Urhe­berIn­nen fair bezahlt wer­den, wenn ihre Werke genutzt wer­den: Wir nehmen treuhändig die Ver­w­er­tungsrechte von Kom­pon­istIn­nen und Musik­tex­tau­torIn­nen wahr. Weltweit arbeit­en wir dafür mit unseren aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften zusam­men. Die MusiknutzerIn­nen erhal­ten von uns gegen Bezahlung die nöti­gen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men rech­nen wir nach fes­ten Regeln an die musikalis­chen Urhe­berIn­nen ab.

Das Urhe­ber­rechts­ge­setz schützt jedes Ihrer Werke ab dem Zeit­punkt, an dem Sie es kreieren, als Ihr geistiges Eigen­tum – dazu braucht es wed­er eine Reg­istrierung noch eine Anmel­dung. Damit Ihnen die Urhe­ber­schaft nicht gestohlen wer­den kann, sam­meln Sie am besten Beweise, dass Sie Ihr Werk tat­säch­lich zu einem bes­timmten Zeit­punkt selb­st geschaf­fen haben! Tipp: Schick­en Sie sich das Manuskript oder die Ton­träger­auf­nahme (Daten­stick usw.) des Werkes per Ein­schreiben zu und bewahren Sie das Kuvert ungeöffnet auf, um mit dem Post­stem­pel das Datum bele­gen zu kön­nen. Heben Sie jegliche Unter­la­gen zur Entste­hungs­geschichte des Werkes auf. Wenn Sie AKM-Mit­glied sind, melden Sie jedes neu geschaf­fene Werk so rasch wie möglich an und laden Sie ein Audiofile hoch – auch die Werkan­mel­dung bei der AKM gilt als Indiz für Ihre Urheberschaft.

Musik und Sprach­w­erke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhe­bers oder der Urhe­berin bzw. let­ztleben­der Miturhe­berIn­nen geschützt.

Eine Band kann nicht beitreten, aber die einzel­nen Band­mit­glieder kön­nen es – sofern sie auch Urhe­berIn­nen sind und nicht „bloß“ ausübende KünstlerInnen.

Werke zu nutzen, wird auf zwei Arten erlaubt: auss­chließlich und nicht auss­chließlich. Bei ein­er auss­chließlichen Erlaub­nis wird das Werknutzungsrecht erteilt, bei ein­er nicht auss­chließlichen Erlaub­nis eine Werknutzungs­be­wil­li­gung. Uns als Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften räu­men unsere Mit­glieder – per Wahrnehmungsver­trag – die Werknutzungsrechte ein. Den­jeni­gen, die die Musik nutzen möcht­en, genehmi­gen wir anschließend die erforder­lichen Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen. Die Ein­nah­men daraus reichen wir an unsere Mit­glieder weiter.

Musik und Sprach­w­erke kön­nen unter­schiedlich genutzt wer­den. Zum Beispiel durch öffentliche Auf­führung, durch Vervielfäl­ti­gung auf Papi­er (Noten) oder auf einem Ton- oder Bild­ton­träger (CD, DVD etc.), durch Ver­bre­itung – Verkauf, Ver­mi­etung, Ver­leih – von Noten und Ton- oder Bild­ton­trägern, durch Sendung oder dadurch, dass sie in Net­zen (Inter­net, Mobil­funknetz, etc.) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Je nach­dem heißen die entsprechen­den Verwertungsrechte:

  • Auf­führungsrecht
  • Senderecht oder Recht der Zurverfügungstellung
  • Vervielfäl­ti­gungsrecht
  • Ver­bre­itungsrecht

Auf­führungsrecht, Senderecht und Recht der Zurver­fü­gung­stel­lung wer­den von der AKM wahrgenom­men, das mech­a­nis­che Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrecht von der aus­tro mechana.
Wo wir nicht zuständig sind, müssen die Rechte vom Ver­lag bzw. dem oder der Urhe­berIn selb­st wahrgenom­men wer­den. Etwa beim Noten­druck (graphis­che Vervielfäl­ti­gung), bei szenis­ch­er Auf­führung musik­drama­tis­ch­er Werke („großes Recht“), bei der Verbindung eines Musik­w­erkes mit einem Filmw­erk bzw. audio­vi­sueller Pro­duk­tion („Sync-Right“) oder bei der Bearbeitung/dem Arrange­ment eines Werkes.

Ja! Das weit ver­bre­it­ete Gerücht, einige Tak­te bzw. eine bes­timmte Sekun­de­nan­zahl eines geschützten frem­den Musik­w­erkes frei ver­wen­den zu dür­fen, entspricht nicht der rechtlichen Sit­u­a­tion: Werke im Sinne des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes – Lit­er­atur, Tonkun­st, bildende Kün­ste und Filmkun­st – genießen sowohl als Ganzes als auch in ihren Teilen urhe­ber­rechtlichen Schutz.

Ja. Das eine ist Ihre Tätigkeit des Musizierens, für die Sie eine Gage erhal­ten, das andere ist die öffentliche Auf­führung Ihrer Kom­po­si­tio­nen, für die Ihnen als Urhe­berIn gemäß Urhe­ber­recht Tantiemen zustehen.

Ja, denn in diesem Fall schlüpfen Sie in die Rolle des Ver­anstal­tenden. Als Ver­anstal­terIn müssen Sie die Ver­anstal­tung bei uns anmelden, eine Auf­führungs­be­wil­li­gung erwer­ben und das entsprechende Auf­führungsent­gelt zahlen. Auch dann, wenn Sie nur eigene Werke aufführen.

Werk anmelden

Werke kön­nen bei der Tantiemen­verteilung erst berück­sichtigt wer­den, wenn sie angemeldet sind. Es reicht nicht aus, dass ein Werk in einem Musikpro­gramm, auf ein­er Sendeliste oder ein­er CD auf­scheint. Ohne Werkan­mel­dung erhal­ten Sie keine Tantiemen.

Nein. Die Werkan­mel­dung hat nichts damit zu tun, wann der Werkschutz entste­ht. Das Urhe­ber­rechts­ge­setz knüpft den Schutz eines Werkes an seine Schaf­fung und nicht an einen For­malakt, wie eine Werkan­mel­dung oder Ähnliches.

Nein, das hat Auswirkun­gen auf Ihre Tantiemenabrech­nung. Bitte melden Sie Ihre Werke laufend und möglichst rasch nach ihrer Schaf­fung an. Wenn Sie Ihre Werke nicht rechtzeit­ig (siehe Anmelde­fris­ten) anmelden, kön­nen wir sie erst für die fol­gende Abrech­nungspe­ri­ode berücksichtigen.

Bei Manuskriptwerken – also bei unver­legten Werken – kann logis­cher­weise nur der/die Urhe­berIn selb­st das Werk anmelden. Sind mehrere Urhe­berIn­nen an einem Werk beteiligt, sollte die Anmel­dung durch jede(n) einzel­nen Beteiligte(n) erfol­gen. Passieren bei der Anmel­dung unter­schiedliche Angaben (z. B. zu den beteiligten Kom­pon­istIn­nen oder Tex­tau­torIn­nen), kon­tak­tieren wir Sie. Bei ver­legten Werken genügt grund­sät­zlich die Anmel­dung des Ver­lages – eine zusät­zliche Anmel­dung durch den bzw. die Urhe­berIn­nen ist aber den­noch sinnvoll.

Melden Sie Ihr Werk bitte über das Ser­vi­ce­por­tal an. Zusät­zlich kön­nen Sie dabei ein Audiofile oder die Noten Ihres Werkes hochladen oder nachträglich in der Werk­daten­bank ergänzen. Die aus­tro mechana erhält die von ihr lizen­zierten Ton­träger von den jew­eili­gen Tonträgerproduzenten/Labels, die zur Über­mit­tlung verpflichtet sind.

Nein. Jede/r Urhe­berIn meldet ihre/seine Werke immer nur bei der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft an, bei der sie/er Mit­glied ist. Das gilt auch, wenn ein Werk von mehreren Urhe­berIn­nen geschaf­fen wurde und diese unter­schiedlichen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften ange­hören. Durch inter­na­tionale Koop­er­a­tio­nen sind die Doku­men­ta­tio­nen der Werke weltweit auch allen Schwest­erge­sellschaften zugänglich.

Mit­glieder der AKM/austro mechana müssen Urhe­berIn­nen­pseu­do­nyme und Urhe­berIn­nen­grup­pen-Pseu­do­nyme unbe­d­ingt melden. Dann kön­nen einige oder alle Werke unter Pseu­do­nym angemeldet wer­den. Das Urhe­berIn­nen­pseu­do­nym kann natür­lich (muss aber nicht!) mit dem Kün­st­lerIn­nen-/In­ter­pretInnen­na­men bzw. das Urhe­berIn­nen­grup­pen-Pseu­do­nym mit dem Musik­grup­pen­na­men ident sein. Sie find­en die entsprechen­den For­mu­la­re im Ser­vi­ce­por­tal unter Werke melden. Achtung: Beim Urhe­berIn­nen­grup­pen-Pseu­do­nym kön­nen die Beteiligten nachträglich nicht geän­dert werden.

Der Inter­na­tion­al Stan­dard Musi­cal Works Code (ISWC) ist eine ein­deutig Kennze­ich­nung für musikalis­che Werke und wird nach erfol­gter Anmel­dung eines Werks über die AKM vergeben.

Ein auss­chließlich von KI gener­iertes Werk (Text und Kom­po­si­tion) ist urhe­ber­rechtlich nicht schutzfähig. Wenn jedoch eine men­schliche Mitwirkung erfol­gt, ist das Werk schutzfähig und verwertbar.

Beispiel: Sie haben den Text selb­st geschrieben, aber die Kom­po­si­tion ist KI-gener­iert. Bei der Werkan­mel­dung muss dies dementsprechend angegeben wer­den. Bei der Abrech­nung erhal­ten Sie den auf den Text anfal­l­en­den Anteil der Tantiemen (Urhe­ber­schaft). Der Anteil, der der KI zugerech­net wird, ent­fällt auf die all­ge­meine Abrech­nung und wird dem/der Urheber:in nicht ausbezahlt.

Wenn Sie ein teil­weise KI-kreiertes Werk anmelden wollen und Zweifel haben, wie, melden Sie sich bitte vorher bei uns.

Programm melden

Für die Tantiemenabrech­nung an die Kom­pon­istIn­nen, Musik­tex­tau­torIn­nen und Musikver­legerIn­nen. Die Musikpro­gramme bilden die Grund­lage für die Abrech­nung der einge­hobe­nen Auf­führungsent­gelte an die Urhe­berIn­nen und Ver­legerIn­nen. 

Wenn Musik LIVE aufge­führt wird, d.h. Musik­grup­pen / Allei­n­un­ter­hal­terIn­nen mit­tels Musikin­stru­menten mit oder ohne Gesang oder nur gesan­glich Musik dar­bi­eten. Neben Konz­erten bet­rifft dies auch das Musizieren bei Zelt­festen, Früh­schop­pen, Bällen, Vere­insver­anstal­tun­gen, beim Heuri­gen, in Lokalen u.a.m. 

Keine Pro­gram­mausstel­lung ist erforder­lich, wenn es gedruck­te Musikpro­gramme zur Ver­anstal­tung gibt. Bei Pro­gram­mab­we­ichun­gen, darunter fall­en ins­beson­dere Zugaben, teilen Sie uns diese bitte form­frei schriftlich mit; am besten leg­en Sie diese Mit­teilung dem gedruck­ten Pro­gramm bei. 

Auf den Musikpro­gram­men sind nur live darge­botene Musik­w­erke (siehe dazu oben) zu notieren. Somit sind für Ver­anstal­tun­gen, bei denen Musik auss­chließlich „mech­a­nisch“ wiedergegeben wird, keine Musikpro­gramme auszustellen. 

Die Musikpro­gramme sind von den Musikausüben­den, d.h. von den Grup­pen­mit­gliedern, Orch­ester-bzw. Ensem­blelei­t­erIn­nen, Kapellmeis­terIn­nen, Allei­n­un­ter­hal­terIn­nen, auszustellen. Für Urhe­berIn­nen, die ihre Werke auch selb­st inter­pretieren („Selb­st­spielerIn­nen“) liegt es im eige­nen Inter­esse bei Auftrit­ten Musikpro­gramme auszufüllen. Reine Musikausübende mögen bitte bedenken, dass es die Urhe­berIn­nen sind, die es ihnen ermöglichen, mit der Musik Geld zu ver­di­enen. 

Unter gewis­sen Voraus­set­zun­gen bzw. in Rück­sprache mit der AKM-Fach­abteilung wer­den Pro­gramm- Mel­dun­gen auch von Drit­ten, wie z.B. Ver­la­gen, Labels, Man­age­ments, akzep­tiert. 

Die AKM ist von den Ver­anstal­terIn­nen von Live-Auf­führun­gen über die auftre­tenden Musikgruppen/AlleinunterhalterInnen zu informieren. 

Ja, tra­gen Sie bitte alle live gespiel­ten Werke auf dem Pro­gramm-For­mu­lar ein, also z.B. auch Frem­dreper­toire, auswendig gespielte Werke oder bere­its freie Werke. 

Beacht­en Sie bitte auch, dass die Angabe des Titels ein­er Oper, Operette, eines Ton­films oder eines Sam­mel­heftes nicht genügt. Es muss vielmehr ange­führt wer­den, welche einzel­nen Num­mern, deren Titel anzuführen sind, gespielt wur­den. 

Da die AKM auf­grund ein­er Vere­in­barung mit der LIME (Lit­er­arische Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft) auch die Ein­hebung der Tantiemen für den öffentlichen Vor­trag lit­er­arisch­er Werke (Lesun­gen) vorn­immt, sind gegebe­nen­falls auch diese Sprach­w­erke auf den Pro­gram­men zu notieren (Aus­nahme: wenn auss­chließlich aus eige­nen Werken vorge­le­sen wird). 

Weil die Musikpro­gramme die Grund­lage für die Abrech­nung der einge­hobe­nen Auf­führungsent­gelte an die Urhe­berIn­nen und Ver­lage bilden. Die AKM ist bestrebt, jeden einge­hobe­nen Cent/Euro exakt einem Musikpro­gramm zuzuord­nen und entsprechend den auf diesem Pro­gramm angegebe­nen Werken abzurech­nen. Nur wahrheits­gemäß aus­ge­füllte Pro­gramme kön­nen eine gerechte Tantiemenabrech­nung gewährleis­ten. 

Der Pro­gram­mausstel­lende haftet für die Richtigkeit der von ihm gemacht­en Angaben, welche Werke gespielt wur­den. 

Ver­wen­den Sie zur Über­mit­tlung der Pro­gramm-Mel­dun­gen unser Ser­vi­ce­por­tal. Falls Sie noch keine Zugangs­dat­en haben, kön­nen Sie diese hier anfordern. Bitte beacht­en Sie, dass es nicht zuläs­sig ist, die Zugangs­dat­en an Dritte, wie z.B. Ver­lage, Labels, weit­erzugeben. 

Sie wer­den von der Pro­gramm­prü­fungskom­mis­sion (PPK) auf ihre Richtigkeit und Voll­ständigkeit geprüft und anschließend- wenn allfäl­lige Zweifel aus­geräumt sind- wer­den die betr­e­f­fend­en Werke der Abrech­nung zuge­führt. 

Programm melden Ausland

Die Mel­dung von Ver­anstal­tun­gen im Aus­land muss vom Ver­anstal­ter bei den jew­eili­gen Schwest­erge­sellschaften im Aus­land ein­gere­icht wer­den, inkl. der Setlist der gespiel­ten Werke. Grund­lage für die Abrech­nung ist diese Ver­anstal­tungsmeldung. Deshalb ist es empfehlenswert, mit dem Ver­anstal­ter die Setlist (=Pro­gramm-Mel­dung) abzu­gle­ichen und eine Kopie dieser Ver­anstal­tungsmeldung anzufordern.

Die Pro­gramm-Mel­dung im Ser­vice-Por­tal www.akm-aume.at stellt eine Ser­viceleis­tung für unsere Mit­glieder dar und erset­zt nicht die Ver­anstal­ter­mel­dung vom Ver­anstal­ter. Falls es zwis­chen der Pro­gramm-Mel­dung über das Ser­vice-Por­tal und der Ver­anstal­tungsmeldung vom Ver­anstal­ter Diskrepanzen gibt, erfol­gt die Abrech­nung anhand der Ver­anstal­tungsmeldung des Ver­anstal­ters.
Die Pro­gramm-Mel­dung im Ser­vice-Por­tal dient dazu,

  1. unsere Schwest­erge­sellschaften darüber zu informieren, dass eine Ver­anstal­tung stattge­fun­den hat. Für den Fall, dass der Ver­anstal­ter es ver­ab­säumt, die Ver­anstal­tung zu melden, kann die Schwest­erge­sellschaft mit dem Ver­anstal­ter in Kon­takt treten, um eine Abrech­nung zu ermöglichen.
  2. falls keine Gelder aus dem Aus­land für die Ver­anstal­tung ein­tr­e­f­fen, kann die Pro­gramm-Mel­dung für eine etwaige Rekla­ma­tion als Grund­lage dienen, wenn sie rechtzeit­ig inner­halb der Fris­ten (siehe weit­er unten) abgegeben wurde. 

Eine Mel­dung für Ital­ien über das Ser­vice-Por­tal ist nicht möglich, da SIAE nur Pro­gramm-Mel­dun­gen über ihre Web­seite akzep­tiert. Es muss mit dem Ver­anstal­ter koor­diniert und über das Web­por­tal der SIAE gemeldet wer­den: https://www.siae.it/it/utilizzatori/bordero/

Pro­gramm-Mel­dun­gen soll­ten nur für öffentliche Ver­anstal­tun­gen ein­gere­icht wer­den, da für pri­vate Ver­anstal­tun­gen keine Tantiemen aus­gezahlt wer­den können.

Es kön­nen für Aus­landsver­anstal­tun­gen nur musikalis­che Dar­bi­etun­gen von der AKM abgerech­net wer­den. Die Ein­hebung der Tantiemen für Vorträge lit­er­arisch­er Werke (Lesun­gen) oder Mod­er­a­tio­nen muss gegebe­nen­falls über die Gesellschaft „Lit­er­ar Mechana“ (https://www.literar.at/) erfol­gen.

Auch wenn bei mehreren Ver­anstal­tun­gen im Aus­land das­selbe Pro­gramm gespielt wurde, muss je Ver­anstal­tung eine Pro­gramm-Mel­dung abgegeben wer­den. Es kön­nen pro Pro­gramm-Mel­dung für das Aus­land nicht mehrere Ver­anstal­tun­gen einge­tra­gen wer­den. Es gibt jedoch im Ser­vice-Por­tal die Möglichkeit, eine Setlist anzule­gen, die Sie bei Ihrer Pro­gramm-Mel­dung übernehmen können.

Das For­mu­lar ist voll­ständig auszufüllen, damit Werke dem richti­gen Kom­pon­is­ten zuge­ord­net wer­den bzw. die richtige Ver­sion des gespiel­ten Werkes abgerech­net wird (z.B. mit oder ohne Beteili­gung eines Arrangeurs). Bitte tra­gen Sie auch Frem­dreper­toire, das beim Live-Auftritt gespielt wurde, in die Pro­gramm-Liste ein. Ihre Musik-Kol­le­gen freuen sich über eine Abgel­tung Ihrer geschützten Werke.
Stellen Sie vor der Pro­gramm-Mel­dung auch sich­er, dass Ihre Werke bei uns angemeldet wur­den. Dies beschle­u­nigt die Bearbeitung.

Nein, da wir aus tech­nis­chen Grün­den nur die Online-Pro­gramm-Mel­dung und keine gedruck­ten Pro­grammhefte an unsere Schwest­erge­sellschaften weit­er­leit­en können.

Nein, da eine Pro­gramm-Mel­dung im Voraus von unseren Schwest­erge­sellschaften nicht akzep­tiert wird.

Pro­gramm-Mel­dun­gen von Auftrit­ten im Aus­land wer­den an die zuständi­gen aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften zur Prü­fung weit­ergeleit­et. Je früher Infor­ma­tio­nen über stattge­fun­dene Ver­anstal­tun­gen via unser Ser­vice-Por­tal bei unseren Schwest­erge­sellschaften ein­tr­e­f­fen, desto eher kann mit ein­er Auszahlung der Tantiemen gerech­net wer­den. Deshalb ist es empfehlenswert, dass man Pro­gramm-Mel­dun­gen so rasch als möglich nach den Ver­anstal­tun­gen abgibt.

Generell gilt für Live-Auf­führun­gen im Aus­land 3 Jahre vom Ver­anstal­tungs­jahr aus­ge­hend bis spätestens Ende Novem­ber des aktuellen Jahres.
Bitte beacht­en Sie die fol­gen­den Ausnahmen:

  • USA: Ver­anstal­tun­gen vom 01.01. bis 31.12. des Vor­jahres kön­nen auf­grund der US-Abrech­nungsregeln bis max. 01.04. des aktuellen Jahres gemeldet werden.
  • UK-PRS: Das Ver­anstal­tungs­da­tum darf auf­grund der UK-Abrech­nungsregeln max. 10 Monate vor dem aktuellen Datum liegen.
  • Spanien-SGAE: Auf­grund der Vor­gaben der spanis­chen Schwest­erge­sellschaft darf das Ver­anstal­tungs­da­tum max. 10 Monate vor dem aktuellen Datum liegen.
  • Ital­ien-SIAE: Eine Mel­dung über das Ser­vice-Por­tal ist nicht möglich, da SIAE nur Pro­gramm-Mel­dun­gen über ihre eigene Web­seite akzep­tiert. Es muss mit dem Ver­anstal­ter koor­diniert und über das Web­por­tal der SIAE gemeldet wer­den: https://www.siae.it/it/utilizzatori/bordero/

Abrechnung

Das sind die Vergü­tun­gen, die Urhe­berIn­nen für die Nutzun­gen ihrer Werke erhal­ten. Im Wahrnehmungs­bere­ich der AKM – das sind öffentliche Auf­führun­gen und Sendun­gen – erhal­ten die AKM-Mit­glieder ihre Tantiemen von der AKM. Im Wahrnehmungs­bere­ich der aus­tro mechana – z. B. bei Ton­trägerverkäufen oder Phono-Abrech­nung – erhal­ten die aus­tro mechana-Mit­glieder ihre Tantiemen von der aus­tro mechana.

Die Verteilung erfol­gt nach soge­nan­nten Abrech­nungsregeln, die vom Vor­stand der AKM bzw. von der Mit­glieder­hauptver­samm­lung der aus­tro mechana beschlossen wer­den und laufend angepasst wer­den. – bei­des Organe, die sich auss­chließlich aus Kom­pon­istIn­nen, Musik­tex­tau­torIn­nen und Musikver­la­gen zusammensetzen.

Vor der Verteilung wird lediglich der ent­standene Betrieb­saufwand abge­zo­gen. AKM und aus­tro mechana verbleibt aus den Ein­nah­men kein Gewinn!

Ja. Die Gage, die Sie als Musik­erIn und Inter­pretIn bei Ver­anstal­tun­gen erhal­ten, hat nichts mit Ihren Tantiemen zu tun, die Ihnen als Urhe­berIn zuste­hen. Das Musikpro­gramm ist die Grund­lage für die Abrech­nung der einge­hobe­nen Aufführungsentgelte.

Nein, nur wenn Sie selb­st der oder die Ver­anstal­tende sind, müssen Sie die Ver­anstal­tung anmelden: Dann zahlen Sie auch das Auf­führungsent­gelt an die AKM. Von der Ver­anstal­tungsan­mel­dung unter­schei­det sich die Pro­gramm-Mel­dung: Wenn Sie live auftreten, schick­en Sie uns bitte ein Musikpro­gramm mit den gespiel­ten Werken (allen, nicht nur die eigenen).

Wir haben mit aus­ländis­chen Schwest­erge­sellschaften in allen Erdteilen Gegen­seit­igkeitsverträge, auf deren Basis auch dort die Lizen­zent­gelte für unsere Mit­glieder einge­hoben und die anfal­l­en­den Tantiemen an uns abgerech­net wer­den. Die erhal­te­nen Beträge rech­nen wir dann an Sie ab (Aus­landsabrech­nun­gen).

Öffentliche Aufführung

Ver­ant­wortlich für den Erwerb der Auf­führungslizenz und die Bezahlung ist immer der Ver­anstal­ter bzw. die Ver­anstal­terin – also, wer die Ver­anstal­tung abhält und den Behör­den bzw. der Öffentlichkeit gegenüber als Ver­anstal­terIn auftritt – sowie auch alle BetreiberIn­nen von Lokalen/Unternehmen, in denen Gäste und KundIn­nen mit Musik erfreut werden.

Die Frage stellt sich in der Prax­is meist gar nicht. Bei Unter­hal­tungs- und Tanzver­anstal­tun­gen wird prak­tisch nur geschützte Musik aufge­führt. Auch Chöre und Blas­musikkapellen ver­wen­den haupt­säch­lich geschützte Musik. Ist unter den aufge­führten Werken auch nur eines geschützt, ist eine Auf­führungslizenz von der AKM zu erwerben.

Ja. Der finanzielle Erfolg entschei­det nicht darüber, ob eine Bezahlung an die AKM zu leis­ten ist oder nicht. Als Ver­anstal­terIn soll­ten Sie die AKM-Auf­führungslizenz so selb­stver­ständlich als Aus­gabe in Ihre Kalku­la­tion aufnehmen wie z.B. Aus­gaben für Wer­bung, Tech­nik, Gagen und behördliche Abgaben. Auch die Urhe­berIn­nen der Musik ver­di­enen eine Bezahlung.

Grund­sät­zlich ja. Die Ent­geltpflicht ent­fällt nur dann, wenn mit der Ver­anstal­tung wed­er ein unmit­tel­bar­er noch ein mit­tel­bar­er Erwerb­szweck ver­fol­gt wird und wenn alle Mitwirk­enden keine Bezahlung (auch nicht in Form ein­er Aufen­thaltsvergü­tung oder eines Reisekosten­zuschuss­es usw.) erhal­ten. Ein Erwerb­szweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit „Wer­bev­er­anstal­tun­gen“ wird ein Erwerb­szweck ver­fol­gt. Bitte melden Sie die Ver­anstal­tung auf alle Fälle an. Wir prüfen dann, ob die Aus­nah­mebes­tim­mung angewen­det wer­den kann.

Wenn der Ertrag auss­chließlich wohltäti­gen Zweck­en zufließt und wenn alle Mitwirk­enden auf eine Bezahlung (auch in Form ein­er Aufen­thaltsvergü­tung oder eines Reisekosten­zuschuss­es usw.) verzicht­en, ist nichts an die AKM zu zahlen. Dann gilt die geset­zliche Aus­nah­mebes­tim­mung. Bitte melden Sie die Ver­anstal­tung trotz­dem auf alle Fälle an.

Wenn Sie die Anmel­dung voll­ständig aus­ge­füllt haben und wir keine Rück­fra­gen haben, erhal­ten Sie von uns die Auf­führungs­be­wil­li­gung und die Rechnung.

Dann wird es für Sie teur­er, denn wir sind in solchen Fällen laut Urhe­ber­rechts­ge­setz berechtigt, den dop­pel­ten Autonomen Tarif vorzuschreiben und allfäl­lige Kon­troll­spe­sen in Rech­nung zu stellen.

Nein, der Lizen­zver­trag deckt nur die Musik­dar­bi­etun­gen ab, für die er abgeschlossen wurde. Melden Sie uns daher bitte Änderun­gen des Musikein­satzes, wie z. B. zusät­zlichen Musikein­satz in anderen Räum­lichkeit­en Ihres Betriebes, auf Ihrer Web­site oder wenn Sie eine andere Musikquelle ver­wen­den. Wen­den Sie sich dafür bitte an den zuständi­gen Außen­di­en­st­mi­tar­bei­t­en­den, die Kon­tak­t­dat­en find­en Sie auf Ihrer Rechnung.

Ja, das macht bei geschützter Musik grund­sät­zlich keinen Unter­schied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um soge­nan­nten „O‑Ton“ bei ein­er Ver­anstal­tung handelt.

Online-Musiknutzung

Ja. Wenn Sie Musik gekauft haben, dür­fen sie diese nur im pri­vat­en Rah­men nutzen. Bei ein­er Online-Nutzung ste­hen den Urhe­berIn­nen für die Ver­wen­dung ihrer Musik im Inter­net Tantiemen zu, die mit dem Kauf des Ton­trägers bzw. des Musik­files nicht abge­golten sind. Auch wenn Sie die Musik „nur“ bloß zum Anhören oder kosten­los zum Down­load oder Strea­men anbi­eten, ist das eine Online-Nutzung, für die Sie eine Werknutzungs­be­wil­li­gung brauchen – das gilt auch für das Anbi­eten klein­er Auss­chnitte aus Songs.

Ja. Denn mit dem Hon­o­rar an das Ton­stu­dio ent­lohnen Sie nur das Ton­stu­dio für die Pro­duk­tion der Auf­nahme. Die den Urhe­berIn­nen für die Ver­wen­dung der Musik auf der Web­site zuste­hen­den Tantiemen sind damit nicht abgegolten.

Sie kön­nen als Mit­glied von aus­tro mechana und AKM Ihre eige­nen Werke in voller Länge auf Ihrer eige­nen Web­site zum unent­geltlichen Stream­ing oder Down­load anbi­eten, ohne an aus­tro mechana und AKM Lizen­zge­bühren bezahlen zu müssen, sofern keine Rechte Drit­ter (z.B. Musikver­lag) berührt wer­den. Soll­ten Sie Ihre Auf­nah­men bei einem Plat­ten­la­bel veröf­fentlicht haben, benöti­gen Sie zusät­zlich die Zus­tim­mung des Labels.

Titel aus Ihrem Label eige­nen Reper­toire kön­nen Sie als Gratis-Hör­proben bis max. 45 Sekun­den Länge zu Stream­ing-Zweck­en auf Ihrer Web­site präsen­tieren, ohne dafür Lizen­zge­bühren entricht­en zu müssen. Wenn Sie län­gere Hör­proben anbi­eten wollen, kon­tak­tieren Sie uns bitte.

Nein. Der Lizen­zver­trag deckt nur die Musik­dar­bi­etun­gen ab, für die der Ver­trag abgeschlossen wurde. Web­sites mit Musik zählen nicht dazu, diese Online-Nutzung müssen Sie sep­a­rat anmelden.

Ein solch­es Video stellt eine Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tion dar, da es zu ein­er Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Fil­men oder Fotos kommt. Um urhe­ber­rechtlich geschützte musikalis­che Werke in Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen ver­wen­den zu kön­nen, brauchen Sie vorher die entsprechen­den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen und müssen die Lizen­zge­bühren bezahlen.
Neben den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen von AKM und aus­tro mechana für die Online-Zurver­fü­gung­stel­lung oder Sendung und die Vervielfäl­ti­gung ist bei der Her­stel­lung von Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen auch das sog. urhe­ber­rechtliche Her­stel­lungsrecht (d.h. die Zus­tim­mung von Urhe­berIn bzw. Musikver­lag) einzu­holen. Dieses Recht wird von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen. Diese leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes fest.
Zusät­zlich zum urhe­ber­rechtlichen Her­stel­lungsrecht und den urhe­ber­rechtlichen Nutzungsrecht­en für Vervielfäl­ti­gung, Zurver­fü­gung­stel­lung oder Sendung sind in der Regel auch leis­tungss­chutzrechtliche Nutzungsrechte und Her­stel­lungsrecht zu klären. Hier­für zuständig sind die Ton­träger­her­steller (Plat­ten­la­bels) und die LSG (Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft für Leis­tungss­chutzrechte, www.lsg.at)
Son­der­fall Social Media: Bei großen Social Media-Kanälen wie YouTube, Face­book, Insta­gram und Tik­Tok haben auch wir, wie die meis­ten inter­na­tionalen Ver­w­er­tungs­ge­sellschaften, entsprechende Rah­men­vere­in­barun­gen mit diesen Plat­tfor­men. Für Nutzung auss­chließlich auf solchen Social Media Kanälen ist daher in der Regel keine geson­derte Werknutzungs­be­wil­li­gung von AKM und aus­tro mechana nötig. Die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte müssen aber auch in solchen Fällen gek­lärt wer­den.
Für die Online-Nutzung von Videos mit Musik­in­hal­ten kön­nen dem­nach ver­schiedene Rechte berührt sein:
1. Recht der Vervielfäl­ti­gung, Zurver­fü­gung­stel­lung, und/oder Sendung
2. Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Her­stel­lungsrecht
3. Leis­tungss­chutzrecht (Nutzungsrecht, Herstellungsrecht)

Grund­sät­zlich sind AKM und aus­tro mechana bestrebt, Lizen­zvere­in­barun­gen auch mit großen Live-Stream­ing-Plat­tfor­men abzuschließen. Für die Sendung von Live-Streams über Twitch und ver­gle­ich­bare Plat­tfor­men benöti­gen Sie daher in der Regel keine geson­derte Lizenz von AKM und aus­tro mechana.

Beacht­en Sie jedoch, dass bei der Nutzung von Orig­i­nal-Tonauf­nah­men nicht nur die von AKM und aus­tro mechana wahrgenomme­nen Rechte berührt sind, son­dern auch die Leis­tungss­chutzrechte der Ton­träger­pro­duzen­ten (Plat­ten­la­bels), die zusät­zlich direkt mit diesen zu klären sind.

Auch kön­nen beim Live-Stream­ing die urhe­ber­rechtlichen und leis­tungss­chutzrechtlichen Her­stel­lungsrechte berührt sein, da es zu ein­er Verbindung von Bild-/Video­ma­te­r­i­al mit Musikwerken/Tonaufnahmen kommt. Diese Rechte wer­den von nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen sowie den Ton­träger­her­stellern (Plat­ten­la­bels). Diese leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes bzw. der Tonauf­nahme fest.

Bei solchen Dien­sten, bei denen die indi­vidu­ellen Live-Streams nicht all­ge­mein zugänglich sind wie bei YouTube, Twitch u.ä. Plat­tfor­men, haben AKM und aus­tro mechana keine ver­gle­ich­baren Rah­men­vere­in­barun­gen wie bei großen Social-Media-Plat­tfor­men. Für eine solche Nutzung sind daher Werknutzungs­be­wil­li­gun­gen von AKM und aus­tro mechana zu unseren Tar­ifen für Live-Stream­ing notwendig. Eben­so sind die Leis­tungss­chutzrechte mit den Leis­tungss­chutzberechtigten (Plat­ten­la­bels, LSG) zu klären.

 

Tonträger-Produktion

Auf Wun­sch der Bezugs­berechtigten erteilen wir die Werknutzungs­be­wil­li­gung auch ohne Ein­hebung von Lizen­zge­bühren. Dazu müssen bes­timmte Voraus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Die Pro­duzentIn­nen sind zugle­ich Urhe­berIn­nen der betrof­fe­nen Werke.
  • Die Urhe­berIn­nen der betrof­fe­nen Werke sind entwed­er AKM-Mit­glieder oder haben ihre Rechte noch an keine andere Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft im In- oder Aus­land abgetreten.
  • Die Urhe­berIn­nen der betrof­fe­nen Werke sind die alleini­gen Inhab­er der Urhe­ber­rechte: Es wer­den keine Rechte Drit­ter genutzt, etwa von (Mit-)UrheberInnen oder Verlagen.
  • Die Audio-Pro­duk­tion wird von den ProduzentInnen/UrheberInnen auf eigenes Risiko und zum auss­chließlich eige­nen Nutzen hergestellt – als soge­nan­nte „Kün­stler­pro­duk­tion“.
  • Die Audio-Pro­duk­tion wird auf einem eige­nen oder ohne Label (neu­tral) veröffentlicht.

Für die Abwick­lung ein­er solchen Pro­duk­tion­s­meldung ist eine ein­ma­lige Admin­is­tra­tions­ge­bühr fäl­lig. Die Höhe richtet sich nach der Gesam­tau­flage der jew­eili­gen Produktion.

Ein Inkas­so-Verzicht wirkt sich nur auf die jew­eilige Pro­duk­tion aus. Tantiemen-Ansprüche für andere Nutzun­gen, etwa Konz­erte oder Radio-/TV-Ausstrahlun­gen, sind davon nicht betroffen.

Bitte berück­sichti­gen Sie, dass er auch die Berech­nungs­ba­sis für Ihre Pauscha­l­abrech­nun­gen und etwaige Alter­szuschüsse reduziert.

Grund­sät­zlich ist jede Ver­bre­itung vergü­tungspflichtig. Bei ein­er kosten­losen Weit­er­gabe wer­den die gel­tenden Min­destl­izen­zen pro Ton­träger-Kat­e­gorie als Berech­nungs­ba­sis herange­zo­gen – eben­so bei ein­er Benefiz-Produktion.

Schick­en Sie uns die Pro­duk­tion­s­meldung unbe­d­ingt vor der Her­stel­lung der Ton­träger. Wir stellen fest, ob bzw. in welchem Aus­maß die von uns wahrgenomme­nen Rechte betrof­fen sind und ob bzw. in welch­er Höhe Sie eine Lizen­zge­bühr entricht­en müssen. Sobald Sie die Lizen­zge­bühr bezahlt haben, erteilen wir Ihnen die Werknutzungsbewilligung.

Anschließend über­mit­teln wir der jew­eili­gen Fab­rik (dem Press­werk) die soge­nan­nte Her­stel­lungs­genehmi­gung für die entsprechende Auflage – im Gegen­zug erhal­ten wir monatliche Kon­trollmel­dun­gen über alle Fertigungen.

Wenn es Ihnen nicht gelingt, die Urhe­berIn­nen eines Werkes im Inter­net zu eruieren, senden Sie uns bitte ein Mail mit allen ver­füg­baren Dat­en (Titel, Orig­i­nal­in­ter­pretIn, Daten­quelle etc.). Bitte beacht­en Sie, dass der Titel eines Werks alleine zumeist nicht aus­re­icht, um das Werk ein­deutig zu iden­ti­fizieren. Es hat daher wenig Sinn, uns eine Liste mit Werk­ti­tel ohne zusät­zliche Angaben zu senden.

Achtung: Der Geset­zge­ber schreibt vor, dass die Urhe­berIn­nen eines Werkes auf dem End­pro­dukt ange­führt wer­den müssen. Bitte acht­en Sie daher darauf, dass auf dem Inlay oder im Book­let nicht nur die Titel der einzel­nen Werke, son­dern auch die Namen aller Urhe­berIn­nen (Kom­pon­istIn­nen, Tex­terIn­nen, Musikver­lage) abge­druckt sind.

Eine Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tion ist die Verbindung von Musik mit anderen Werken wie zum Beispiel Fil­men oder Fotos auf einem Daten­träger – etwa als DVD oder Blu­Ray. Um urhe­ber­rechtlich geschützte musikalis­che Werke in Mul­ti­me­dia-Pro­duk­tio­nen ver­wen­den zu kön­nen, brauchen Sie vorher die entsprechen­den Nutzungs­be­wil­li­gun­gen und müssen die Lizen­zge­bühren bezahlen.

Sie kön­nen ver­schiedene Rechte erwerben:

  1. Recht der Vervielfäl­ti­gung und Verbreitung
  2. Syn­chro­ni­sa­tions- bzw. Herstellungsrecht
  3. Recht der öffentlichen Aufführung
  4. Leis­tungss­chutzrecht
  5. Son­der­fälle

 

Ja, das macht bei geschützter Musik grund­sät­zlich keinen Unter­schied und gilt auch, wenn es sich bei der Musik um soge­nan­nten „O‑Ton“ bei ein­er Ver­anstal­tung handelt.

Ja, weil unsere Lizen­zge­bühren immer von der Höhe der Stück­zahl abhängig sind.

Ja, weil unsere ver­schiede­nen Tar­ife an den jew­eili­gen Ein­satzz­weck der Kopi­en anknüpfen. Liegt der nicht vor, kön­nen wir auch keine Werknutzungs­be­wil­li­gung erteilen.

Radio- und TV-Sender

Es ist das Recht, ein Werk mit einem anderen Werk zu verbinden: zum Beispiel wird ein musikalis­ches Werk als Film­musik mit einem Filmw­erk ver­bun­den und diese Werkverbindung auf einem Bild­ton­träger erst­mals festgehalten.

Dieses Recht wird nicht von uns vergeben! Bitte holen Sie sich die Zus­tim­mung, ein musikalis­ches Werk in dieser Form zu nutzen, direkt bei den Rechtein­hab­erIn­nen: also bei den Urhe­berIn­nen bzw. den Musikver­la­gen. Sie leg­en auch die Höhe des Ent­gelts für eine der­ar­tige Nutzung des Werkes fest. Möglicher­weise ist auch eine in der Ver­gan­gen­heit bere­its erteilte Zus­tim­mung nachträglich zu erweit­ern, da beispiel­sweise ein Fir­men­video als DVD oder CD-ROM aus­gew­ertet wird.

Bei Archiv­musik und Auf­tragsmusik sind die Her­stel­lungsrechte im Tarif mitenthalten.

Bei Archiv­musik han­delt es sich um Musik, die speziell für die Ver­to­nung von Indus­triefilmen, Fernseh- und Kinofil­men, Werbespots etc. pro­duziert wird. Die Archiv­musikver­lage sind Ihnen bei der Auswahl der passenden Musik behil­flich. Wenn Sie ein Archiv­musik­stück ver­wen­den möcht­en, schließen Sie einen Lizen­zver­trag mit dem Archiv­musikver­lag ab, der das Her­stel­lungs- und Leis­tungss­chutzrecht umfasst. Die Rechte der Vervielfäl­ti­gung und Ver­bre­itung erwer­ben Sie von der aus­tro mechana zusätzlich.

Unter Auf­tragsmusik ver­ste­ht man Musik, die speziell für eine bes­timmte Pro­duk­tion geschaf­fen wurde. Diese umfasst die Kom­po­si­tion selb­st (Auf­tragskom­po­si­tion), zumeist aber auch Auf­nahme der Kom­po­si­tion, wenn der/die Kom­pon­istIn auch als Pro­duzentIn tätig ist (also z.B. die Pro­duk­tion dem/der Auf­tragge­berIn auf CD‑R oder DAT zur Ver­fü­gung stellt).

Es han­delt sich um die Rechte der ausüben­den Kün­st­lerIn­nen (Inter­pretInnen), Ver­anstal­terIn­nen, Licht­bild­her­stel­lerIn­nen, von Rund­funkun­ternehmen und der Ton­träger­her­stel­lerIn­nen an ihren Leis­tun­gen bzw. Pro­duk­tio­nen: Sie genießen im Wesentlichen den gle­ichen Schutz wie die Urhe­berIn­nen. Die Dauer der Leis­tungss­chutzrechte der einzel­nen Grup­pen ist unterschiedlich.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen hin­sichtlich der ausüben­den Kün­st­lerIn­nen (Inter­pretInnen) und der Ton­träger­her­steller erhal­ten Sie bei der Ver­w­er­tungs­ge­sellschaft LSG.

Das sind wir

Damit die Musikschaf­fend­en von ihrer Arbeit leben kön­nen. Denn Musik ist nicht ein­fach da. Sie wurde kom­poniert und geschrieben und ist geistiges Eigen­tum der Urhe­berIn­nen. Für die Nutzung ihrer Werke ste­ht ihnen laut Urhe­ber­recht eine faire Bezahlung zu. Wir von AKM und aus­tro mechana heben diese Tantiemen treuhändig ein und geben sie an die Musikschaf­fend­en weiter.

Alle, die Konz­erte, Bälle, Zelt­feste, Früh­schop­pen, Vere­ins­feiern, Fir­men­feiern oder The­at­er­auf­führun­gen mit Musik ver­anstal­ten. Betriebe, die ihre Gäste mit Musik erfreuen (Gas­tronomie, Hotel­lerie, Han­del, etc.), Kinos, Radio- und Fernse­hanstal­ten, Ton- und Bild­ton­träger­her­steller, Betreiber von Web­sites, Webra­dios, Musik­down­load­shops usw.

Uns bleibt selb­st kein Gewinn. Die gesamten Ein­nah­men wer­den nach fes­ten Regeln an die AutorIn­nen, Kom­pon­istIn­nen und Ver­lage verteilt. Wir ziehen vor der Verteilung nur unseren ent­stande­nen Betrieb­saufwand ab.

Ja, und zwar ab ihrem Entste­hen bis 70 Jahre nach dem Tod aller am Werk beteiligten Urhe­berIn­nen – unab­hängig davon, ob diese Urhe­berIn­nen „bekan­nt“ sind oder nicht. Selb­st nach Ablauf dieser 70-jähri­gen Schutzfrist kön­nen Musik und Texte noch durch Bear­beitun­gen geschützt sein, weil auch Bear­beitun­gen urhe­ber­rechtlichen Schutz genießen.

Wen­den Sie sich bitte an die jew­eili­gen Musikver­lage, deren Werke Sie abdruck­en oder ins Netz stellen wollen. Dort kön­nen Sie die graphis­chen Vervielfäl­ti­gungs- und Ver­bre­itungsrechte an musikalis­chen Werken erwerben.

Nutzen Sie die Werk­suche, die wir im Ser­vi­ce­por­tal kosten­frei zur Ver­fü­gung stellen. Nach Eingabe einiger Dat­en ste­ht Ihnen eine Liste des bei der AKM reg­istri­erten Reper­toires an Musik­stück­en zur Verfügung.