Login Formular

Standortsymbol

Public Viewing für Gastronomie, Hotellerie & Handel

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Betriebe der Gastronomie, Hotellerie und des Handels Public Viewing-Events im Rahmen des Eurovision Song Contest 2026 und der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 nicht gesondert bei der AKM melden.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Betriebe der Gastronomie, Hotellerie und des Handels Public Viewing-Events im Rahmen des Eurovision Song Contest 2026 und der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 nicht gesondert bei der AKM melden.

Public Viewing: Regelung für Kundenbetriebe

Nach­dem viele Betriebe der Gas­tronomie, Hotel­lerie und des Han­dels in der Regel bere­its Jahresverträge (Auf­führungslizen­zen) für unter­schiedliche Nutzungsan­lässe (z.B. Live-Musik, atmo­sphärische Store- / Hin­ter­grund­musik) mit der AKM abgeschlossen haben, wurde gemein­sam mit dem Gesamtver­tragspart­ner VVAT (Ver­anstal­ter­ver­band Öster­re­ich) vere­in­bart, dass nicht kom­merzielle Pub­lic View­ing-Events im Rah­men des EUROVISION SONG CONTEST 2026 und der FIFA Fußball Welt­meis­ter­schaft 2026 in allen Mit­glieds­be­trieben der Bun­dess­parte Touris­mus und Freizeitwirtschaft – im Speziellen in Gas­tronomiebe­trieben und dazuge­höri­gen Gast­gärten – unter Ein­hal­tung der nach­fol­gen­den Voraus­set­zun­gen frei sind.

Voraussetzungen (alle Punkte müssen erfüllt sein):

  • Über­tra­gun­gen in Gas­tronomiebe­trieben oder dazuge­höri­gen Gastgärten
  • Keine kom­merzielle Ver­anstal­tung (d.h. kein Ein­tritt, keine Sponsoren)
  • Auss­chließlich zeit­gle­iche Über­tra­gung des EUROVISION SONG CONTEST 2026 oder der FIFA Fußball Welt­meis­ter­schaft 2026
  • Die Wieder­gabe erfol­gt mit Fernse­hgeräten oder Pro­jek­tions­flächen bis zu 3 m Bildschirmdiagonale.
  • Gilt nur für TV-Über­tra­gun­gen des EUROVISION SONG CONTEST 2026 oder der FIFA Fußball Welt­meis­ter­schaft 2026


Sind alle Voraus­set­zun­gen erfüllt, ist keine Mel­dung an die AKM notwendig und kein geson­dertes Lizen­zent­gelt an die AKM zu zahlen.

Diese Freis­tel­lung gilt auch für alle übri­gen Branchen (Han­del, Gewerbe, etc.), sofern der jew­eilige Betrieb einen aktuellen AKM-Ver­trag hat.

Gesonderte Meldung notwendig

Wer­den im Rah­men ein­er Pub­lic View­ing-Ver­anstal­tung Gäste in Gas­tronomie, Hotel­lerie oder im Han­del zusät­zlich durch Live-Musik (z. B. Band), DJ oder Hin­ter­grund­musik unter­hal­ten, ist diese Musiknutzung der AKM geson­dert zu melden. Bitte melden Sie diese öffentliche Auf­führung sep­a­rat an.

Sie haben weitere Fragen? Wir helfen gerne weiter! 

HoReCa

Hin­ter­grund­musik oder andere dauer­hafte Musik­dar­bi­etung in Gas­tronomie & Hotels 

Retail & Services

Musiknutzung im Han­del, Fit­­ness-Stu­­dio, Tanzschule, (Reise-)Bus