

Sie wollen Musik öffentlich spielen — dauerhaft oder bei Veranstaltungen? Sie möchten Musik digital oder auf Tonträger nutzen?
Sehr gerne. Sie brauchen dafür nur eine Aufführungslizenz — und zwar im Vorhinein. Melden Sie Ihre Veranstaltung mit wenigen Klicks einfach und schnell online an.
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Wie Sie Ihr Benutzerkonto anlegen, welche Daten wo bereitstehen und wie Sie eine Veranstaltung anmelden, das erfahren Sie in den kompakten Videos zum Kundenportal.
Als öffentliche Aufführung (Musiknutzung) gilt entweder


die Aufführung bei Veranstaltungen – bei Konzerten, Bällen, Zeltfesten, Frühschoppen, Firmenfeiern etc.

oder die dauerhafte Verwendung im Handel, in der Gastronomie und Hotellerie, in Fitnessstudios, bei Ärzten, Friseuren usw. bzw. für Hintergrundbeschallung und Telefonwartemusik etc.
Sehr gerne. Sie brauchen dafür nur eine Aufführungslizenz – und zwar im Vorhinein.
Melden Sie Ihre Veranstaltung mit wenigen Klicks einfach und schnell online an
Geben Sie dazu einfach den QR-Code auf Ihrer Aufführungsbewilligung an die auftretenden Künstler:innen weiter.
Wo geschützte Musik öffentlich aufgeführt wird, braucht der Veranstalter oder die Veranstalterin eine Aufführungslizenz. Öffentliche Aufführungen sind mehr als nur Konzerte und Live-Darbietungen. Auch das Abspielen von CDs, MP3s, MCs, Schallplatten, Tonbändern, DVDs etc. ist damit gemeint. Oder der Einsatz von Radios und Fernsehern außerhalb des privaten Rahmens.
Eine Veranstaltung ist dann öffentlich, wenn sie allgemein zugänglich ist bzw. außerhalb der Privatsphäre stattfindet: Auch Veranstaltungen für Vereinsmitglieder oder Firmenfeiern mit geschlossenem Teilnehmerkreis zählen dazu. Öffentlichkeit ist auch überall dort gegeben, wo Musik im Rahmen eines gewerblichen Betriebs (Handel, Gastronomie, Friseur etc.) mit wechselndem Publikum gespielt wird.

Die Kosten für die Aufführungslizenz sind tariflich festgelegt und hängen vorrangig davon ab, ob es sich um Einzel- oder Dauerveranstaltungen handelt. Für Mitglieder des Veranstalterverbandes Österreich und der WKO gelten die Bedingungen des Gesamtvertrags AKM/VVAT. Für Mitglieder von Rahmenvertragspartnern (Blaulichtorganisationen, Österreichischer Blasmusikverband usw.) die Bestimmungen der jeweiligen Rahmenverträge.


Fassungsraumabrechnung: Das Aufführungsentgelt richtet sich nach dem behördlich festgesetzten Fassungsraum der Veranstaltungsörtlichkeit und dem (durchschnittlichen) Eintrittspreis.

Einnahmenabrechnung: Ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich – bei amtlicher Vergnügungssteuer- bzw. Lustbarkeitsabgabe-Abrechnung und vorheriger Meldung, dass diese Abrechnungsart gewünscht wird.

Aufwandsabrechnung: Bei Veranstaltungen ohne Eintrittspreis oder bei Veranstaltungen, die ihre Kosten auch anders decken, etwa durch Sponsoring, wird der Aufwand für Honorare und Sonstiges als Berechnungsgrundlage herangezogen. Gibt es keinen Aufwand oder ist dieser geringfügig, stellen wir Mindestsätze in Rechnung.

Bei Dauerveranstaltungen richtet sich die Berechnung nach der jeweiligen Veranstaltergruppe (Gastronomie, Handelsbetriebe, usw.) und der Art der Musiknutzung (Radio, Fernseher, CDs, MP3-Anlage, Musikautomat, Telefonwarteschleife, Live-Musik, usw.).

Werden bei einer Aufführung noch andere Rechte genutzt, heben wir die Tantiemen für andere österreichische Verwertungsgesellschaften gleich mit ein. Gegebenenfalls auch den Mitgliedsbeitrag für den VVAT.

Für die öffentliche Aufführung von mit Filmen verbundener Musik (Filmmusik/Musik in Filmen) brauchen Sie eine Aufführungslizenz. Für Kinounternehmen gibt es einen Gesamtvertrag zwischen der AKM und dem Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter. Als Fachverbandsmitglied schließen Sie mit uns auch noch einen Einzelvertrag ab.

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne!