
Video zu den Abrechnungsregeln
Die Nutzung von Musik verändert sich laufend – und damit auch die Anforderungen an eine faire Verteilung von Tantiemen. Deshalb überprüft und passt die AKM ihre Abrechnungsregeln regelmäßig an. Dies geschieht immer in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, dem Kontrollorgan für Verwertungsgesellschaften im Justizministerium.
Die aktuellen Änderungen betreffen die Bereiche Unterhaltungsmusik (Live-Musik) und mechanische Musik (z. B. Streaming, Radio oder Hintergrundmusik im Geschäft oder einem Café oder Restaurant).
Ziel ist es, die Verteilung noch stärker an der tatsächlichen Nutzung von Musik auszurichten. Grundlage bleibt dabei das Verursacherprinzip: Tantiemen sollen möglichst dort ankommen, wo die Nutzung und damit die Wertschöpfung entsteht.
Mit den Anpassungen verfolgt die AKM ein klares Ziel: eine noch fairere, transparentere und verursachungsgerechtere Verteilung der Tantiemen.
Mit der neuen Regelung werden abgegebene Musikprogramme im Bereich Unterhaltungsmusik künftig in „Standardabrechnung“ und „Abrechnung+“ eingeteilt.
Die AKM rechnet Live-Veranstaltungen grundsätzlich werkgenau ab, also auf Basis der tatsächlich gespielten Songs. Voraussetzung dafür ist, dass ein Musikprogramm vorliegt. Das ist die sogenannte Standardabrechnung.
Da in der Praxis jedoch nicht für jede Veranstaltung ein Programm eingereicht wird, entstehen Einnahmen, die nicht direkt einzelnen Werken zugeordnet werden können. Dafür wurde die sogenannte Abrechnung+ eingeführt.
Die Abrechnung+ sorgt dafür, dass auch diese nicht direkt zuordenbaren Einnahmen fair verteilt werden – in Form von Zuschlägen auf bestimmte Werke. Damit ein Werk solche Zuschläge erhält, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Auf dem Programm darf kein/e Urheber/Urheberin einen Anteil über 33% besitzen (Drittelregelung).

Pro Stunde (Nettospielzeit) müssen zwischen 3 und 18 Werke gespielt werden.
oder

Die Werkversion muss kategorisiert sein, also bereits in mindestens zwei anderen Bereichen (z. B. Radio oder Online) genutzt und abgerechnet worden sein.
Bisher wurden Zuschläge ausschließlich auf Basis der Aufführungszahlen – sprich, wie oft ein Werk schon live aufgeführt wurde – verteilt. Künftig wird zusätzlich auch das Lizenzentgelt berücksichtigt.
Das bedeutet:
Werke, die häufig und bei Veranstaltungen mit höheren Einnahmen gespielt werden, erhalten höhere Zuschläge.
Konkret wird das Lizenzentgelt von Veranstaltungen mit Programmen zunächst um 12,5% (ab Juni 2026) und ab Juni 2027 um 25% aufgewertet, bevor die Zuschläge verteilt werden.
In der mechanischen Musik (z. B. Streaming, Radio, Hintergrundmusik) erfolgt die Verteilung aus wirtschaftlichen Gründen nicht werkgenau. Stattdessen werden die Einnahmen in Analogie auf andere Bereiche aufgeteilt.
Neu ist die Aufteilung nach aktueller Nutzungsrealität:
Bisher lag der Anteil der Unterhaltungsmusik höher, wodurch sich hier künftig eine Verschiebung ergibt.
Voraussetzung für einen entsprechenden Zuschlag bleibt eine Nutzung über Tonträger oder Download.


Die neuen Regeln führen zu einer stärkeren Orientierung an der tatsächlichen Nutzung von Musik.
Das bedeutet:
Je nach Nutzung und Repertoire kann die Abrechnung für einzelne Mitglieder daher höher oder niedriger ausfallen.
Die Umstellung hat mit der Abrechnung im Dezember 2025 begonnen.
Weitere Schritte folgen: